Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 08.05.1952 – 4 StR 988/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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aea/äl 2505 099
Im Namen des Voikes
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Wilhelm DB ED zu: DEE, ;evoren dort arı Ci 1914.
wegen Meineides
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-
zung vom 8. Mai 1952, an der teilgenonnen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;z
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 25. Oktober 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Intscheidung, auch ter die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte, der im Offenb:runsseidverfahren nach § 807 ZPO in seinem Vermösensverzeichni3 bewusst wahrheitswidrig angegeben hatte, er sei als Kraftfahrer mit einem festen Arbeitslohn bei einer Firma SB besch'iftigt, ist wegen versuchten Meineids verurteilt worden, weil er den Offenbarungseid geleistet hat, obwohl er glaubte. seine Offenbarungspflicht umfasse auch diese falsche Angabe. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rizt, hat im Ergebnis rfolz.
Die rechtliche Yürdigung des Verhaltens des Angeklagten als eines versuchten Meineids entspricht den allgemein anerkannten Grundsätzen über den untauglichen Versuch. Der Schuldner hat im Offenbarungseidverfahren nur die Vollständigkeit des Vermögensverzeichnisses, richt auch die Richtigkeit der angegebenen Vermözenswerte zu beeiden. Ir schwört also nichts Falsches, wenn er in dem Verzeichnis Gegenstände als sein Eigentum aufgeführt hat, die ihm in Wirklichkeit nicht gehören. Leistet er den Eid aber in dem irrigen Glauben, die Richtigkeit aller im Vermögensverzeichnis enthaltenen Angaben zu beschwören, so macht er sich dennoch strafbar, weil sein Vorsatz auf die Begehung einer Zidesverletzung gerichtet war. Der Täter will in einem solchen Falle nicht gegen ein.nur in seiner Vorst=2llung bestehendes strafrechtliches Verbot verstossen, also ein "Tahnverbrechen" begehen, wie die Revision geltend macht,
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I. sondern alle Tatbestandsmerkmale eines Meineids ver-Sir. wirklichen. Der zur Vollendung dieser Straftat notwen-BR
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dige äussere Srlolg einer ?eilschen eidlichen Angabe wird ledizlich infoige Irrtuns über den Unfonz der vom Voilstrec!iungssrecht bestimmten Offenbsrunsspflicht und über die Bedeutung der Eideswerte nicht herbeigeführt, Dieser Mangel am äusseren Tatbestand hindert aber nicht, den Täter wegen der begangenen Ausführungshandlungen des von ihm sewollten zZidesdelikts, mithin wegen versuchten Meineids, zu bestrafen (vgl BGH Urteil von
6. Dezember 1951 - 3 StR 929/51 -!:
In tatsächlicher Hinsicht stellt das Urteil fest: Der Angeklagte stand in keinem festen \rbeitsverhältnis zu einer Firma SW, sondern führte nur gelegentlich Fahrten oder sonstige Arbeiten Zür den ”chausteller Hans SED aus. Gleichwohl gab er eine laufende Lohn-Zorderung in bestimmter Höhe in dem Vermösensverzeichnis bewusst wahrheitswidrig an, um sich nicht als arbeitslos bezeichnen zu rüssen. Ihm wnr bekannt, dass die in diesem Verzeichnis enthaltenen Znzaben nit dem Offenbarungseid beschworen werden und richtig sein müssten. Hieraus schliesst der Tatrichter rechtskedenkenfrei. dass er irrtümlich auch seine Offenbarungspflicht
für alle von ihm angegebenen Vermösenswerte angenomnen hat und diese mit seinem Eide bekräftigen wollte.
Im Urteil wird jedoch die Schuldföhigkeit des Seschwerdeführers nicht näher erörtert, obwohl der Sachverhalt Zweifel an dieser aufkommen lässt. Der Angeklagte war mehrmals wegen eines Nervenleidens in Heilanstalten, zuletzt im Jahre 1949, nachdem er sein Grosshandelsgeschäft wegen srosser wirtschaftlicher Verluste
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Yatte aufzeban müssen. Kurz vor der Leistung des Of-O
Penbarungzeides hat er einen Nervenzusermacnbruch eritten. Um was fir ein Leiden es sich hendelte, ist
nicht ersicrtlich, sein wiederholtes Auftreten deutst aber dersuf hin, dass es euf einer krenzhaften Anlazs er]
neruht. ann der Tatrichter auch den vor der iderleistung erlittenen Wervenzusermenbruch bei Intsckeicung “ber die Zubilligung mildernder Umstände mitbericksichtigt hat, so Lässt sich doch nicht zucschliessen,.aß er die äglichkeit einer Beeinträchtigung aer Zurcchnunzsfähigkeit 933 kageilasten infolge geistiger Zrkrankung nicht erkannt hat. Da die sachliche Tntscheidung hiernach von Rechtsirrtum beeinflusst sein kenn, muss das Urteil aufgehoben und die Sache an das Lendgericht zurückverwiesen “erden. Dieses wird auch zu beachten haben, dass der Verlust der zidesf’higkeit im
8 i61 Abs 1 StGB nur Für den vollendeten Meineid zwinsend vorgeschrieben ist. wenn die Strefe nach § 44 Abs 1 StGB wegen Versuchs gemildert wird, i1gt ncbon dor Versuchsstrafe, wie dem § 45 StGB zu entnehmen ist, nur die Aberkennung der bürgerlichen ihrenrechte geboten; nicht erforderlich - wenn auch zulässig - ist es indes, auch die Nebenfolge der Zidesunfähigkeit auszusprechen.
Die neue Verhandlung wird dem Landgericht auch Ge-
legenheit geben, das tatsächliche Vorbrin,;en der tRevision zur inneren Tatseite sorgfältig zu prüfsn.
Groß Krunme Hörchner Engels Dr. Augustin