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BGH Entscheidung vom 14.07.1955 – 3 StR 232/55

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ım Namen des Ve.1ike3 in der Sirafsache gegeh

Yolfseng, Konzad, Georg © iii =. am. geboren cn En 1926 in ED. ur

Untersuchungshaft,

wegen Rückfalldiebstahls u,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der

Sitzung vom 14. Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanznann als Vorsitzender,

Bundesrishter Dr,Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Maaß

Bundesrichter Dr.Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter i ittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am

Main vom 26, März 1955, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,

Die weitergeherde Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechismittels. an das Landgericht zurückverwiesen,

Yon Rechts wegen

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Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen. wegen Betrugs in fünf Fällen, wegen eines versuchten Betrugs und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt worden.

Die Untersuchungshaft ist ihm angerechnet worden,

Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt.

Seine Revision hat zum Strafausspruch Erfolgs.

Is Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer allerdings, § 74 StGB sei dadurch verletzt, dass das Landgericht auf eine Gesamtstrafe erkannt habe, die gleich der Summe der ver-- hängten Einzelstrafen sei, Das ist unrichtig.

Die Darlegung des Landgerichts im Urteil: "Für sämtliche Betrugsfälle und den Fall der Unterschlagung wurde die Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus für angemessen gehalten", kann — da die Strafkammer vorher dargelegt hat, dass diese Straftaten zueinander im Verhältnis der Tatmehr-- heit stehen - nur so verstanden werden, dass für Jede dieser Straftaten auf eine Einzelstrafe von einem Jahr Zuchthaus erkannt worden ist, Dann ergibt sich aber als Summe der verhängten Einzelstrafen eine Zeit von zehn Jahren. so dass der Tatrichter ohne Rechtsirrisum auf eine Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus erkennen konnte.

Il. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge ergibt keine Mängel im Schuldspruch, führt aber zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch,

da das Landgericht bisher nicht ausreichend dargelegt hat,

dass der Beschwerdeführer dic Straftaten als gefährlicher

Gewohnheitsverbrecher begangen hat.

1. Die Strafkammer sieht die förmlichen V. raussetzunzen des § 20 a Abs 1 und 3 StGB als gegeben an. ohne das näher zu begründen. Sie beschränkt sich darauf, zu Anfang des Urteils die früheren 14 Verurteilungen des Angeklagten aufzuführen und später allein hieraus zu folgern. dass hiernach die Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 und 3 StGB vorlägen, Das ist aber nach den vom Landgericht aufgeführten Verurteilungen keineswegs so eindeutig, dass es keiner wei-

teren Darlegung bedürfte.

Von den angeführten 14 Verurteilungen scheiden die unter Nr 1, 4, 5, 7, 8; 9, 10 und 12 aufgeführten Bestrafungen als Grundlage für eine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a Abs 1 StGB deshalb aus, weil bei ihnen nicht auf die in Satz 2 daselbst vorgesehene Mindesistrafe von sechs Monaien Gefängnis erkanıü worden ist.

Es verbleiben somit die Verurteilungen Nr 2, 3, 6, il. 13 und 14. Welche von diesen Bestrafungen der Tatrichter als "Symptomtaten" 1.8. des § 20 a Abs 1 StGB angesehen hat, kann seinen Ausführungen nicht entnommsn werden.

Möglicherweise hat das Landgericht jede der unter Nr 11, 13 und 14 aufgeführten Strafen als frühere Verurteilung im Sinne des § 20 a Abs 1 StGB angesehen, Hiergegen würden Bedenken bestehen, Die Tatsache, dass diese drei Strafen nachträglich auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt worden sind; legt die Vermutung nahe, dass die Taten, die den späteren Urteilen zugrundeliegen. bereits vor Reshiskrafi des ersten Urteils begangen worden sin {vgl § 79 StGB, 9 460 SUP). Der Täter muss aber die Tat, die der zweiten früheren Ver-

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urteilung zugrundelag, nach Rechtskraft des ersten Urteils und die neu abzuurteilende Tat nach Rechtskraft des zweiten Urteils begangen haben, damit diese Urteile zur Begründung der Vyraussetzungen des § 20 a Abs 1 StGB herangezogen werden könner (R@St 68, 140 /151/: RG JW 1935. 2135 Nr 6: 3314 Nr 26; BGH 5 StR 479/53 vom 3.11.1953: 3 StR 93/55 vom 14.4.1955; BGHSt 7, 178 /1797). Insoweit hätte das Landgericht daher nähere Feststellungen vwreffen müssen, wenn es mehrere der vorgenanrten Straftaten als Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten aus $ ?0 a Abs 1 StGB verwerten wollte,

Wollte die Strafkammer auf eine der w vrücklie-

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genden Verurteilungen zurückgreifen, so hätte es näherer Angaben darüber bedurft, ob dem nicht § 20 a Abs 3 StGB entgegenstand.

Die bisherigen Feststellungen reichen daher zum Nachweis der förmlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 StGB nicht aus, so dass der Strafausspruch schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muss.

2. Für die neue Hauptverhandlung wird noch darauf hingewiesen, dass das Urteil auch in sachlicher Hinsicht die Strafschärfung nach § 20 a Abs 1 StGB nur unzulänglich begründet,

Bei jeder einzelnen Straftat, zum mindesten aber bei den sogenannten "Symptomtaten" des Angeklagten muss damit sie in Bevracht gezogen werden können, ein gleichgeartstes inneres Verhältnis zum Wesen des Täters nachgewiesen werden, das gerade diese Tat als kennzeichnenden Ausfluss seines verbrecherischen Hanges erscheinen lässt ‘BGHSt 1; 94 fICO ££/; BGH 3 StR 51/50 vom 20.2.1951), Es ist somit erfor-

lich.

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de snmer In jedem einzelnen PFali dsn Be enmsen zwischen der Persönlichkeit des Angekiagsten nd der Tat in nachprüfbarer Weise nachgeht. Dabeı kommt es im wesentlichen auf die jeweiligen äusseren se des Täters und seine inneren Beweggründe an,

darauf, ob die Tai nach Begehungsart und Beweggrü

einem fest eingewurzelten Hang berukt {BGH 3 St} Y vom 19.4.1951: 4 StR 606/52 vom 4 12 1952: BGHSt 1. 94 /Z00/). Derartige eingehende Feststellungen hat das landgericht bisher nicht getroffen,

Insbesondere werden dann, wenn der Tatrichter etwa die Angeklagten liegende Verurteilung Nr 2 wegen Schleishhandels zur Be--

auf anderem Gebiet als die jetzigen Straftaten des /

sründung der Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 Si@B heranziehen will, hierzu nähere Darlegungen notwendig sein, weshalb er sich hierzu für berechtigt hält. Er wırd auch zu prüfen haben, ob diese Strafe nicht nach § 20 StFG 1954 getilgt oder zu tilgen ist (vgl dazu § 5 Abs 2 des Straftil. gungsgesetzes), Auch der unter Nr 3 aufgeführte Diebstahi einer Militärpistole kann nicht ohne nähere Angabe der hierfür massgeblichen Gründe als rundlage für dıe Straf.: schärfung herangezogen werden.

Bei den unter Nr 6 erörterten Diebstahlsfällen besteht Anlass, zu erötern, ob es sich hier um Straftaten von er. heblichem Schuld- und Unrechtsgehalt handelt, so dass aus ihnen N werden kann, dass der Angeklagte gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist,

Es erscheint auch weiter bedenklich, dass das Tandgericht für sämtliche jetzt von dem Angeklagten begangenen Taten ohne nähere Begründung die Strafe nach $ ?0 a StGB schärft, obwohl es sich ım verschiedenartiige Straftaten

handelt. Nur für die Diebstahlsfälle liegen gleichartige Vorstrafen des Angeklagten vor. Wegen Betrugs und Unter-- schlagung wird der Angeklagte dagegen erstmals bestraft. Aus einer Feststellung, dass der Angeklaste als rückfälliger Dieb gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, folgt nicht ohne weiteres, dass er auch die übrigen Straftaten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begangen hat (RGSt 70, 214). Die weiteren Straftaten des Angeklagten darf das Landgericht vielmehr nur dann ebenfalls aus dem Strafrahmen des § 20 a StGB bestrafen, wenn es die Überzeugung gewonnen hat, dass sich aus Art und Begehung dieser Taten ergibt, dass der Angeklagte auch sie als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begangen hat. Das wird zwar durch dıe Verschiedenhsit der Straftaten nicht ausgeschlossen, wäre

aber näher darzulegen,

Glarzmann Koeniger Busch

Maa3 Dr.Wi.eflels