Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 09.04.1956 – 3 StR 240/56

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3 StR 240 / 56

nn 2106 087 Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Hermann We», ohne festen Wohnsitz, geboren anEER 1895 in Temp. 2.2%. ir

Untersuchungshaft,

=. wegen Besrugs im Rückfall

:. „bat der 2, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in “der Si;zung vom B. August 1956, an der teilgenommen haben; ee

Bundesrichter Dr, Koeniger als Vorsitzender,

Bundssrichter Dr. S:haiscsha Bundesrichter Dr. Menges Bundesr!ichter Hoepner Bundesrichter Dr. Wiefeis

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dei» als Vertreter der Bundesanwai :arhaf,

ustisangesteliter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 9. April 1956 im Strafausspruch m!.t den Feststeliungen aufgehoben,

Die weitergehende Revision wird verwerten.

im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Yerhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten

des Rechtsmitteis, an das Landgericht surückverwiesen.

Von Rechts wegen

-2.-

Gründe§

Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Betrugs im Rückfall in drei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und drei Geldstrafen verurteilt worden.

Er hat gegen dieses Urteii Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. *

Seine Revision hat nur zum Strafaussprush Erfolg.

I. Der Schuldspruch 1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Zu Unrecht vertritt die Revision die Ansichi, der Beschwerdeführer habe in allen ärei Fäilen statt wegen Betrugs im Rückfall nur wegen Notbetrugs nach § 264 a " StGB bestraft werden dürfen.

Eine Verurteilung wegen Notbetrugs würde voraussetzen, deß der Angeklagte sich aus Not geringwertige Gegenstände zum Schaden eines anderen durch Täuschung verschafft. 'nätte. In den beiden ersten Betrugsfällen

' goheitert: -die Anwendung des § 264 a StGB schon daran, daß

es sich nich‘ un geringwertige Gegenstände (vgl hilerz.ı BGHSt 5, 263 ff; 6, 41 /#5/) handelt. Im Fall KM hat der Angeitlagte sich durch Täuschung Backwaren im Werte von ca "40 DM und eine Tortenschachtel im Werte von 30 IM ‚verschafft ‚ im Felle Rom ein Aquareili und eins Aktentasche. Im Fa_le SB kann es zweifelhaft sein, oh die erlangten Süßwaren und Spirituosen "geringwertig"

im Sinne des § 264 a StGB waren, da der Angekiag;e bei den beiden Besuchen von SW Waren im Werte von ca

6 DM und za iO DH erhalten hat. Den Feststeilungen deu ZLandgerichts kann nicht entnommen werden, ob si:h unter den erlangten Waren in wesentlichem Umfang Spiitunsen helunden harzn, vnd ob der Plan des Angeklagten gerade

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- 3.

daraıf gerichtet war, sich diese Spirituosen zum eigenen Geruß zu verschaffen; dann würde eine Verurteilung nach

8 264 a E%GB schon deshalb ausscheiden, weil. für deu Regelfail die Beschaffung derartiger Genußmitte". dur-h Täuschung deshalb ni=sht als Notbetrug gewertet werden kann, weil die Entbehrurg soicher Genußmittel keine wir+s-haftliche Nollage darsteilt (vgl R@ GA 60,417; BGH 4 SR 506/53 vom

3. 12,1953). Anders könnte das Handeln des Angeklag!en allerdings denn beurteilt werden, wenn seine Absicht

im wesentlichen dahin ging, sich zur Befriedigung seines Hungers Süßwaren zu verschaffen und er zur Vorspiegelung seiner Zahiungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit mittels der Bestellung für das von ihm angeblich zu eröffnende Kaffee zugleich Spirituosen bestellen mußte (vgl RGS5

46, 387). Diese Frage, die nach den hisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht eindeutig beurteilt werden kann. nedarf indessen keiner Entscheidung-

Mit Recht hat das Landgericht nämlich die Ansicht vertreten, daß der Angeklagte nicht "aus Not" gelande:‘ hat. Eine Not im Sinne des § 264 a StGB liegt nicht schon dann v)”r, wenn der Täter keine Hittel zur Friatirg seines Letrens mehr in Händen hat. sondern erst dann. wenn er sie sich nicht in redlicher Weise, wie dur.:h eigene Arheit oder Hilfe eines Dritten verschaffen kann. Ein Täter. dem es bei entsprechendem Bemtihen und gutem Willen möglich gewesen wäre, seine Mlttellosigkeit mu beseitigen. Karn sich nich“ euf Handeln aus Not berufen (RüSi 69,

3135 B@I 4 StR 506/53 vom 3.12.1953; BONSt 5, 265 /264/ ). Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstenden, wenn di: Strafkamner hier ein Handeln aus Not desholb verneint hat, weil der Angeklagte nach seiner eigenen Einiassung noulı nicht einmal den Versuch gemacht hat, eine Unterstützuug von Seiten des Fürsorgeamts. von Wohltätigke: tsverbänden oder von Ihm angeblich gui hekannten Personen zu erhaluen-Aus diesem Verhalten des Angeklagten konnle der Tatrichter

4.

im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens bei der Würdigung des Ergebnisses der Hauptverhandlung den für das Revisiunsgericht bindenden Schluß ziehen, daß die Triebfeder des Angeklagten nicht die Not, sondern sein auf seinen psychopathischen Charakter zurückzuflihrender Hang zu Betrügereien gewesen ist;

II. Der Strafausspruch kann dagegen nicht aufrecht erhalten werden.

: Die Rückfallvoraussetzungen sind rechtlich einwandfrei festgestellt. Die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wird jedoch von den bisherigen Feststellungen der Strafkammer nicht getragen. Die förmiichen Voraussetzungen des § 20 a Abs 1. StGB hat das Landgericht zwar mit Recht als gegeben angeschen. Es fehlen ater ausreichende Darlegungen darüber, weshalb

es den Angeklagten a:s geführlichen Gewohnheitsverbrecher ansieht.

Gefährlicher Gewohnheitsverhrecher ist wır der Täter. der infolge eines auf Grund charakterlicher Veranlagung bestehenden oder durch Ütung erworbenen, e’ngewurzeiten inneren Hanges zu strafbaren Handlungen wiederholte Rechtsbrüche begeht, die den Rechisfrieden erheblich stören. und der zu deren Wiederholung neigt (BGHSt:1, 94 /I00/; BGH 4 StR 45/52 vom 2. Mai 1952; 3 StR 484/54 .vom 28. Oktoher 1954):

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muß der Tatrichter bei den einschneilenden gesetzlichen Folgen für den Angeklagten m!t besonderer Sorgfalt unter Würdigung aller Umstände des Falles prüfen (BGH 3 StR 51/50 vom 20.Februar 1951; BGHSt 1, 94 /997).

‚ Diesen Anforderungen genügen die Feststellungen des Tatrichters nicht, der nur formelhaft dargeiegt hat, die Gesamtwürdigung der Taten des Angeklagten ergehe. daß er

ein gefährlicher 'jewohnheitsverbrecher sei. Er leitet diese Auffassung im wesentlichen aus der Vielsak] der Straftaten

-5.-:

des Angeklagten und ihrer schnellen zeitlichen Aufeinander_ folge her, ohne hierzu aber nähere Feststellungen zu treffen

Üher die zahlreichen vor dem Urteil des Schöffengerichtg in Hamburg aus dem Jahre 1957 liegenden Verurteiiungen des Angeklagten enthält das Urteil keine näheren Feststellungen;

‚sie können nicht durch die unzulässige Verweisung auf den

vom Angeklagten anerkannten Strafregisteraussmg eraestz“ werds,

Bei den Hangtaten,zum mindesten aber bei Jen für die Bejahung der förmlichen Voraussetzungen von § 20 a Abs ı. und 3 StGB in Betracht kommenden Straftaten muß jedoch, damit sie in Betracht gezogen werden können, ein gleichgeartetes inneres Verhäitnis zum Wesen des Täters nachgewiesen werden. das gerade diese Tat als kennzeichnenden Ausfluß seines verbrecherischen Hanges erscheinen läßt (BGHSt 1, 94 /T00 ff7; BGH 3 StR 51/50 vom 20, Februar 1951). Es ist somit erforderlich, daß die Strafkammer in jedem einzelnen Fali den Beziehungen zwischen der Fersönlichkeit des Angeklagten und der Tat in nachprüfbarer Weise nachgeht. Dabei kommt es im’ wesentlichen auf die jeweiligen äußeren Verhältnisse

„ des Mäters md seine inneren Beweggründe an, inshesonder®e ” darauf, 2b die Tat nach Begehungsart und Beweggründen auf

einen festeingewurzeiten Hang beruht {BGH 5 StR 65/52 vom =9, April 1951; BGH 4 StR 606/52 vom 4. Dezember }952).

Derartig eingehende Feststeilungen hat das Landgericht nicht einmal zu den letzten, die Grundlage der Urteile ven 23, Mai 1951 und 7. Dezember 1954 bildenden Strafvaten getroffen. Dem Urteil kann nur entnommen werden, daß der Angekiag;e in Feiilf an Main 1954 deshalb wegen Betrugs im Rückfall in ': zwei Fällen bestraf* worden ist, weil er Backwaren gekauft aber nicht bezahlt hat. Über die BeweßBr gründe des Angeklagten für diese Straftaten und über den Umfang des angerichteten Schadens fehlen aber auch hier jegiicLe Feststellungen.

-6-

Die YVarurteilung des Angeklagten als gefähriisher Gewohnhei:sserbrecher kann auch nicht aus dem Grunde aufrechterhalten bleiben, weil das Landgericht si2 weiter auch auf § 20 a Abs 2 gestützt hat. Dies war unzulässig. Der nur eine Hilfsvorschrift enthaltende § 20 a Abs ? St&B ist nur dann anwendbar, wenn die Voraussetzungen des § 20 a

Abs .. StGB nicht vorliegen (RG DR 1940, 682 Nr 3; BGH 3 StR 51/50 vom 20.Februar 1951; 3 StR 484/54 vom 28.0ktober 1954).

Mach allem reichen die bisherigen Feststellungen der Strafkammer für die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht aus. Damit fehlt zugleich die Grundlage für die Anordnuig der Sicherungsver-

wahrung.

Das Urteil mußte daher im Strafausspruch in vollen Unfang mit den Feststellungen aufgehoben werden.

Auf Grund der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch kiar aussprechen müssen, ob die Untersurh'ignhaf: auf die Freiheitsstrafe oder die Gelüstrafen angere:hnet Werden soli.

Koeniger Dr.Schalscha Menges

Bundesrichter Hoepner

ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Koeniger Dr.Wefeis