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BGH Entscheidung vom 05.01.1955 – 3 StR 107/55

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2235 011

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Gelegenheitsarbeiter Friedrich H EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren an m 1887 in Fi.

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahl im Rückfall

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28, April 1955, an der * teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmenn als. Vorsitzender, -Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr, Jagusch Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ED

‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizange stellter |

‚als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 5. Januar 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen auf-

gehoben. on 2

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Diebstahls im Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden. Ausserdem ist auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt und die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet worden.

Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. Seine Revision hat ‚teilweise Erfolg.

1. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Diebstahls im Rückfall zeigt im Schuldspruch keine Rechtsfehler zu seinem Nachteil. Die Revision meint zu Unrecht, das Landgericht habe den Angeklagten nur wegen Notentwendung nach § 248 a StGB verurteilen dürfen. |

Hierfür wäre erste Voraussetzung, dass die vom Angeklagten entwendeten 119 Krawatten im Verkaufswert von 22 IM als ein geringwertiger Gegenstand anzusehen wären. Die Frage, ob ein Gegenstand "geringwertig" im Sinne des ) 248 a StGB ist, unterliegt der’ Würdigung des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann insoweit nur nachprüfen, ob dieser von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist.

Die Darlegungen der Strafkammer, die diese Frage verneinen, lassen keinen Rechtsfehler erkennen und stehen in Einklang mit den in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelten und vom Bundesgerichtshof übernommenen Grundsätzen (vgl RGSt 46, 408 ff; 48, 52 ff; BGHSt 5, 263 [264/ 2657; 6, 41 /37 ).

Da schon aus diesem Grunde eine Bestrafung wegen Notdiebstahls ausscheiden muss, bedarf es keines Eingehens ı auf die übrigen Voraussetzungen des § 248 a StGB.

Die Beurteilung der Tat des Angeklagten als Diebstahl nach § 242 StGB ist.daher rechtlich unbedenklich. Die Rickfallvoraussetzungen des } 244 StGB sind ebenfalls einwandfrei fontaesteit. |

2 Nicht hinreichend begründet sind dagegen die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheittsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung.

Die förmlichen Voraussetzungen des $. 20 a Abs 1 StGB hat das Landgericht zwar zutreffend festgestellt; es fehlen aber ausreichende Darlegungen darüber, weshalb die Strafkammer den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsver- ‚brecher ansieht. u

Gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist nur der Täter, der Infolge eines auf. Grund charakterlicher Veranlagung bestehenden oder durch: Übung‘ erworbenen, eingewurzelten inneren Hanges zu strafbaren Handlungen wiederholte Rechtsbrüche begeht, die den. ‚Rechtsfrieden erheblich stören, und der zu deren Wiederholung neigt (BEHSt 1, 94 [7007 ; BGH 4 StR 45/52 vom 2. Mai 19525 BGH 3 StR 484,/54 vom 28. ‚Oktober 1954):

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss der Tatrichter bei den einschneidenden gesetzlichen Folgen für den Angeklagten mit besonderer Sorgfalt unter Würdigung aller 'Umstände des Falles prüfen (BGH 3 StR 51,550 vom 20. Februar 1951; BGHSt 1, 94 /997 ).

Diesen Anforderungen genügen die Feststellungen des Tatrichters nicht, der nur formelhaft darlegt, die Gesamtwürdigung der Taten des Angeklagten ergebe, dass er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei. Er leitet diese Auffassung im wesentlichen aus der Vielzahl der Straftaten des Angeklagten und ihrer schnellen zeitlichen Aufeinanderfolge her, ohne hierzu aber nähere Feststellunzen zu treffen. Er begnügt sich insoweit mit einen ungenauen Überblick über die Strafliste des Angeklagten.

Bei jeder einzelnen Straftat, zum mindesten aber bei den sog. Symptontaten (§ 20 a Abs 1 StGB) des Angeklagten muss jedoch, damit sie in ‚Betracht gezogen werden können, ein gleichgeartetes inneres‘ Verhältnis zum Wesen des Täters nachgewiesen werden, das gerade diese Tat als kennzeichnenden Ausfluss seines verbrecherischen Hanges erscheinen lässt (BGHSt 1, 94 /Too ff; BGH 3 StR 51/50 vom 20. Februar 951). Es ist somit erforderlich, dass die Strafkamnmer in jedem einzelnen Fall den Beziehungen zwischen der Persönlichkeit des Angeklagten und der Tat in nachprüfbarer Weise nachgeht. Dabei konmt es im wesentlichen auf die jeweiligen äusseren Verhältnisse des Täters und seine inneren Beweggründe an, insbesondere darauf, ob die Tat nach Begehungsart und Beweggründen auf einem fest eingewurzelten Hang beruht (BGH 3 StR 165/51 vom 19. April 1951; BGH 4 StR 606/52 vom 4. Dezember 1952). |

Derarti eingehende Peststellung hat das Landgericht nicht einmal zu den beiden Symptomtaten im Sinne des § 20 a Abs 1 StGB getroffen. Das Urteil erwähnt nur, dass der Angeklagte im ersten Fall am 20. April 1950 wegen zweier Rückfalldiebstähle, bei denen er einen Damenpullover und ein Dutzend Damenstrümpfe an zwei verschiedenen Tagen im

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Kaufhof in Frankfart am Main gestohlen habe, zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt worden ist, und dass die zweite Verurteilung vom 4. Januar 1952 wegen Diebstahls im Rückfall deshalb erfolgte, weil er im "Billigen Warenhaus" in Frankfurt am Main ein Paar Damenschuhe gestohlen habe. Nicht einmal für diese Taten wird: dargelegt, ‚aus welchen Gründen der Angeklagte sie begangen hat. Das Landgericht sagt zwar, dass diese Taten und die zur Aburteilung stehende Tat völlig ähnlich seien, ohne indessen Näheres dazu auszuführen. Seine spätere Darlegung,,. der Angeklagte ‚habe, wie sich aus den zahlreichen Verurteilungen. wegen Diebstahls ergebe, nicht ‚nur Notent- "wendungen begangen - wobei das Landgericht nicht Notentwendungen im Sinne des § 248 a meinen kann, sondern Diebstähle, die aus einer Notlage heraus begangen worden sind - ist nicht durch tatsächliche Feststellungen belegt und offenbar nur aus der Vielzahl der Strafen und vielleicht auch aus ihrer Höhe gefolgert. |

Das Lanägericht hat. es weiter unterlassen, ‚näher fest-- zustellen, ob die vom Angeklagten früher verübten Taten und seine jetzige Straftat solche. von erheblichem Schuld- und Unrechtsgehalt waren und (bei der Prüfung der Sicherungsverwahrung) ob auch für die Zukunft Straftaten des Angeklagten zu erwarten sind, die den Rechtsfrieden erheblich stören; derartige Feststellungen mussten aber notwendig getroffen werden, bevor das Landgericht den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilen und seine Sicherungsverwahrung anordnen konnte (BGHSt 1, 94 1017): Erst diese Wertung der Taten unterscheidet den gefährlichen Gewohnheitsverbrecher vom nur lästigen, gemeinschaftsunfänigen

Asozialen und von der kleinen Kriminalität. Würde man’ diese beiden letzteren Tätergruppen auch unter § 20 a StGB einreihen, so wärde dies dem Zweck dieser Gesetzesbestimmung zuwiderlaufen,

Die Erheblichkeit der Taten kann sich aus der Grösse

der Beute und damit aus der Höhe des vom Täter angerichteten

Schadens ergeben. Soweit das Urteil Feststellungen über

die Beute trifft, kann aus ihrem Umfang jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Aus der Zusserung des Angeklagten gegenüber der Verkäuferin der Krawatten im vorliegenden Fall, dass er beim Stehlen nicht noch zählen könne, kann nicht allgemein geschlossen werden, dass es dem Angeklagten nicht darauf ankam, wieviel er stehle; dass es hier jedenfalls keine sehr erheblichen Mengen und Werte waren, wusste er nämlich. |

"Auch bei im Einzelfall nicht sehr grosser Beute kann der Täter allerdings unter Umständen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher angesehen werden,. wenn sich dies aus der Art der Begehung der Tat ergibt, 2.3. beim Einsatz besonders gefährlicher Mittel bei der Tat oder bei einem Hang des Täters zu Gewalttätigkeiten. Hierfür ist aber nichts dargetan, auch ist nicht erkennbar, inwiefern das Landgericht zu der Feststellung gekommen ist, dass der Angeklagte "starke verbrecherische Energie" besitze.

Die Strafkammer hat auch den Umstand nicht gewürdigt, dass der Beschwerdeführer nach Verbüssung seiner letzten Strafe gearbeitet hat. Diese Tatsache nötigt zu der Prüfung, w wie der Angeklagte sich früher nach der jeweiligen Strafverbüssung verhalten ‚hat, zumal das Landgericht selbst darlegt, dass er auch damals jedenfalls zeitweise als Landarbeiter gearbeitet hat. Auch dieser Umstand könnte ein gewichtiges Anzeichen dafür sein, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher angesehen werden kann.

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Nach allem reichen die getroffenen Feststellungen nicht aus, um die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu rechtfertigen. Das Urteil muss daher im Strafausspruch mit den hierzu getroffenen Feststellungen aufgehoben werden.

Glanzmann . - re ‚ Buseh ö u | Jagusch Dr. Wiefels. ° _ Wirtzfeld