Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 22.04.1952 – 2 StR 112/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Verwaltungsangestellten Anton Emil J 000) aus TER, dort geboren am GEM 1924,

wegen versuchter Notzucht f

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich

Bundesrichter Werner

Bundesrichter Dr. Sauer

Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,

‘Erster Staatsanwalt Em» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter RER als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil .

des Landgerichts in Trier vom 14. November 1951 ‘ wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen. j ' "

Von Rechts wegen

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Gründe: Ru GL GI erregen. wre Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Totzucht zu sechs llonaten Gefängnis verurteilt. Seine Re_ vision ist unbegründet.

is In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision die Verletzung der §§ 244, 338 Nr 8 StPO mit der Behauptung, die Strafkammer habe den vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, ein Obergutachten über die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin Konder einzuholen, nicht durch Gerichtsbeschluss beschieden. Nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden hat der Verteidiger in seinem Schlussvortrag das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten des lied.Rats Dr. Faas angegriffen und im Zusammenhang hiermit beantragt, "über die 'charakterliche Begutachtung der Zeugin KM als Obergutachter gegenüber dem Sachverständigengutachten des. Med.Rats Dr. Faas Herrn Prof. Dr. med. Gruhle, Bonn zu bestellen", Die Sitzungsniederschrift enthält hierüber nichts. Nach § 274 S 1 StPO kann aber die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden. Es ist, soweit seine’ Beweiskraft reicht, j die ausschliessliche Beweisquelle. Seine Angaben können nicht durch andere Beweise, sondern nur durch den Nachweis der Fälschung widerlegt werden, § 27& S 2 StPO. Was in der Sitzungsniederschrift nicht beurkundet ist, gilt als nicht geschehen. Ist sie unrichtig, so muss der Verteidiger ihre Berichtigung durch die Urkundsbeamten herbeiführen, wenn’ er sich zur Begründung der Revision auf einen nicht beurkundeten Vorgang beziehen will (R6Rspr 9, 379; RGSt 19, 367; 20, 166; 31, 163; 53, 1765 57; 396).

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Die Erklärung des Vorsitzenden ist also unbeachtlich, weil nur der Nachweis der Fälschung die Beweiskraft des-Protokolls entkräften kann. Im Gegensatz zu dieser ständigen Rechtsprechung hat das Reichsgericht in zwei Entscheidungen ausgesprochen, dass die Erklärung des Vorsitzenden die ausschliessliche Beweiskraft der Niederschrift beseitige, wenn sie ihrem Inhalt widerspreche, und das Revisionsgericht zur Prüfung des Sachverhalts in freier Be-. weisvürdigung berechtige und verpflichte (RG JW 1929,

2740 Nr 415 RGSt 67, 287). Ob diese Auffassung mit dem. “ortlaut, dem Sinn und dem Zweck des § 274 StPO noch vereinbar ist, bedarf in dem vorliegenden Fall keiner Entscheidung; denn auch wenn man ihr folgt, kann die Rüge der Revision nicht durchdringen.

Nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden hat der Verteidiger den erwähnten Antrag, mit dem er offenbar die Unglaubwürdigkeit der Zeugin Konder erweisen wollte, zwar in seinem Schlussvortrag gestellt, jedoch in erster Linie die Freisprechung des Angeklagten beantragt. Der Antrag war deshalb nur ein Hilfsamtrag. Zu ihm brauchte die Strafkammer erst in den Urteilsgründen Stellung zu nehmen. Das ist geschehen. Die Strafkammer hat nach den Gründen ein Obergutachten nicht eingeholt, weil es schon auf Grund des Gutachtens .des Sachverständigen Dr-Faas ein sicheres Bild über die Persönlichkeit der Zeugin Konder gewonnen hatte. Die Urteilsgründe ergeben weiter, dass das Gericht auf Grund dieses Gutachtens auch . von der Glaubwürdigkeit der Zeugin überzeugt gewesen ist. Die Ablehnung des Antrages entspricht daher 5 244 Abs 4 S'2 StPO.

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Das weitere Vorbringen der Revision erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Bemerkt sei noch, dass der Senat die der Revisionsbegründung beigefügten Anlagen nicht beachten konnte, Die Rechtfertigungsschrift muss in sich vollständig sein. Ein Hinweis auf andere, auch anliegende Stücke renügt nicht dem § 344 Abs 2 8.2 StPO (RG IW 1930, 3404, 13; BGH Urt vom 10. August 1951 - 4-StR 202/51).

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2» Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet. Dass der Angeklagte die damals 17jährige Katharina ie durch Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für

Leib und Leben zur Duldung des ausserehelichen Beischlafs nötigen wollte, ergeben die Feststellungen so zweifelsfrei, dass sich nähere Ausführungen hierzu erübrigen.

Die Frage, ob der Angeklagte unfreiwillig (§ 46 Nr 1

StGB) sein Vorhaben aufgegeben hat, erörtert das Urteil nicht ausdrücklich. Die Revision rügt dies allerdings nicht. Auf die allgemeine Sachbeschwerde hin ist es jedoch nachzuprüfen. Nach den Feststellungen drohte der Angeklagte der Katharina KW, dass sie sterben müsse, wenn sie ihm nicht zu Willen sei. Sie erwiderte, denn wolle sie lieber sterben. Daraufhin würgte der Angeklag-

te sie am Halse, sprach dieselbe Drohung nochmals aus,

die Katharina wie vorher bearttwortete, würgte sie erneut _ und riss ihr den Schlüpfer herunter. Da versetzte Katharina dem Angeklagten einen Stoss und schrie: "Hilfe, Jaria!" Daraufhin liess der Angeklagte von ihr ab. Im EIN Zusammenhang mit der "Feststellung, dass der Angeklagte Katharina "unter allen Umständen gefügig machen wollte",

ergibt sich aus dieser Sachdarstellung als Überzeugung der Strafkammer, dass er seinen Entschluss aufgab, weil er sah, dass er bei dem heftigen Widerstande seines Opfers nicht zum Ziele kommen werde. Der Rücktritt ist deshalb nicht freiwillig gewesen.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Dr. Ortlieb