Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 10a Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund

Ist für eine Straftat, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Bereich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg.

§ 10 § 11