Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 08.04.1952 – 1 StR 80/52

1. Strafsenat

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ImNamen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen

den Buchhändler Ernst D EB aus VE i:>$., geboren am. ED EEE in ri; z.2t. in der Heil- °

und Pflegeanstalt in Ansbach vorläufig untergebracht,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt > als Vertreter der Bundssanwaltschafte, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Oktober 1951 wird verworfen, Jedoch wird Ziff II des Urteilssatzes, wie folgt, gefasst: "Soweit das Urteil die Fälle Josef

ROM, AdcıT RE, Dr. EEE und Schaue betrifft, hat der Beschuldigte die Kosten des Verfahrens zu tragen; die übrigen Kosten fallen der

Staatskasse zur Last",

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschuldigte zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat festgestellt, dass der an Schizophrenie leidende Beschuldigte im Zustand der Zurechnungsunföhigkeit Handlungen begangen hat, die in zwei Fällen den EussererfTatbestand der Körperverletzung nach § 223 StGB und in zwei weiteren Fällen den äusseren Tatbestand der Bedrohung nach § 241 StGB erfüllen, Diese Feststellungen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken, Zwar kann das Vergehen der Bedrohung nicht dadurch verwirklicht werden, dass der Täter einen andern mit der Begehung einer schweren Körperverletzung nach § 224 StGB bedroht; denn

die schwere Körperletzung im Sinne dieser Gesetzesbestimmung

gehört zu den Straftaten, deren schwere Folgen der Täter _ ohne Verschulden zu vertreten hat. Das Landgericht hat jedoch offensichtlich angenommen, .dass der Beschuldigte dem

Amtsgerichtsrat Dr. E® und dem Justizsekretär Sch@B-EB je die Begehung einer beabsichtigten schweren Körperverletzung nach § 225 StGB angedroht hat. Mindestens durch die Bedrohung des Richters hat er überdies zugleich (§ 73

StGB) den Kusseren Tatbestand der Beamtenn“tigung nach

§ 114 StGB verwirklicht,

Nicht zu beanstanden ist auch die Anordnung nach § 42 b StGB. Das Landgericht hat aus der Art der geistigen Erkranlung des Beschuldigten und der von ihm begangenen Taten in übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen die Überzeugung gewonnen, dass von dem derzeit als gemeinge-

fähriich zu bezeichnenden Beschuldigten in Freiheit mit

Sicherheit neue Straftaten - gemeint sind ersichtlich Gewalttaten - zu erwarten wären und die damit verbundene. Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht anders als durch seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt beseitigt werden kann.

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Die Revision des Beschuldigten war daher mit der Kostenfolge des § 473 Abs 1 Satz 1 StPO zu verwerfen, Jedoch war zugunsten des Beschuldigten die Kostenentscheidung in Ziff II des Urteilssatzes nach § 429 b

"StPO in Verb mit 8§ 465 Abs 1, 467 Abs 1 StPO, wie geschehen, zu ändern (RGSt 73, 303, 306 und RG in HRR 1939 Nr’ 1012),

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Richter Dr.Peetz Mantel

Glanzmann ° Jagusch