Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 04.04.1952 – 2 StR 19/50

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

In_Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

* 1.) den ehemaligen Verwaltungsangestellten Otto B e a» ni aus DS-Viwe, Seboren am ee 1907 in ’ en Ansestellten Jartin Th aus Jin

.) geboren am 1908 in

" 3,) den Bäcker August u © us Ed, gebören am

Bu 1898 in 0 4.) den Zollsekretär K 3, Er geboren au e\ BP 1895 in 2 (Kreis Ta

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5.) den Zollsekretär Ieraann S u ve, geboren arı EEE 1900 .in De‘ . 6.) den Arbeiter as: v aa aus Er dort

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._ geboren an 1913, #° 7.) den Artisten Osvin Sch aus Em By seboren arı EEE 1885 in X bei Ie ,

8.) den Lanävirt Hinrich aus Er » us Zu ;cboren am 1881 in V (Kreis IB, ;;

9.) den Friseurmeister Tugo S 2us | ro geboren an ‚1890 in So

\+ , wegen Iandfriedensbruchs u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. April 1952, an der teilgenommen haben

ZLundcesrichter Dr, Kirchner - . als Vorsitzender, u . Dundesrichter Henneka Dundesrichter Werner * Suncesrichter Dr. Sauer Dundesrichter Dr. wudwig als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt Dr. EEE

als Vertreter der 3undcesanwaltschaft,

Tuaticange at ellter > i

als Yrkundsheanter der Gasch# ftsstelle,

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Zör Recht erkanntz

1, Auf die Revisionen der Angelllagten wird das Urteil des Schwurserichts in Aurich von 22. Juni 1949, soweit es sie betrifft,

a) dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen Unmenschlichkeitsverbrechens wegfällt, b) in Strafausspruch aufgehoben,

2, In übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen. j

.

3. Auf die Revision der Staatsanvaltschaft wird das Urteil, soweit es den Angeklagten CHE Hetrifft, auch in Schuldspruch mit den Yeststellungen aufg;choben. \

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4, Im Unfang der Aufhebung wird die Sache zur nauen Verhandlung; und Entscheidung, auch über die Kosten der ıechtsnittel, an das Iendgericht (Strafkanmer) suriichveriwiesen.

Von Dechts wegen

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nn. In der ilacht von 9. zum 10. üovenber 19381 führte die.

an ISDAP in Enden Gewalt- und Willkürmaßnahnmen gegen die 8 jüdische Bevölkerung durch, zu der eiwa 300 Zinwohner der £tadt gehörten. Sie Fuß-, ilarine- und Reiter-SA- $ Stürne nahmen in einzelnen Trupps, zum Teil mit Zarabinern - “2. ausserüstet, die Juden Zest und schleppten sie auf den Lof 8 der Kcutorschule. Hieran beteiligten sich die Angeklagten A A, SCHE SCHNEE, VEREED una StB. Der Anzeiilac- '$

te EB Icitete als SA-Obersturaführer das Unternelmen. Der Angeklagte Dee pevrachtc als SA-Sturn- - Zükrer nit anderen SA-Leuten dice.Juden auf der Schulhof. "ierbei kan es zu entwürdigenden Quälereien der Näftlinge. Etwa 60 dieser Juden brachte die Gestano syäter in ein Konzentretionslager. Der Zreisleiter TER ließ die Synasoge anzünden. Den Brandherd legte der An;ehlagte Sch an. Der Anzeklazte Chains schaffte einen Kanister Benzin zur Synagoge, das andere SA-Loute in das bereits schwelende „euer schütteten.

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nn Das Schwurgericht hat verurteilt:

ua, SER, SEM SCHEIN und VEMTezen eines in Tateinheit nit Iandfriedensbruch und Freiheitsberaubung berensenen Unmenschlichkeitsverbrechens, Si WE en SEE een eines in Tateinheit mit Landfriedensbruch, Treiheitsberaubung und geführlicher Kör-

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Derverletzung begangenen Unnenschlichkeitsverbrechens, Sch ver:cn eines in Tateinheit nit schwerer Brand-

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stiftung und Zeihilfe zum Landfriedensbruch sowie zur

| ?reiheitsberaubung begangenen Unnenschlichkeitsverbrechens, ar: CHE vesen eines in Yateinheit mit Beihilfe zun

Ih tendiriedensbruch sowie zur Freiheitsberaubung begangenen 2 Unnenschlichkeitsverbrechens.

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| Alle Angeklagten haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft rügt nit der Sachbe-

IE. schverde, dass Ch nicht auch wegen Brandstiftung verurvcilt worden ist.

I. Die deutschen Gerichte sind sur Anwendung des ERG 10 richt mehr ermächtigt. Dice Verurteilung wesen Unmenschlich- ‚keitsverbrechens muss deshalb wegfallen. Der Senat hat den Schuldspruch abgeändert und den Strafausspruch aufgehöben.

II. Die Anwendung dos Geutschen Strafrechts lässt keinen techtslekler zun Fachteil der Angeklasten erkennen. 1, zutreffend sieht das Schmwrgcericht die Ausschrei-

tungen der SA-Verbände unter Hihrung der Angeklagten ng» GE ni DC 215 Zandfricdensbruch und als Freiheitsberaubunz an. Die \ierimale des % 125 StGB hat es in £nschluss an DCSt 60, 332 bedenkenfrei nachgewiesen. Zu

§ 259 StC) stellt es ausdrücklich Zest, dass sich die Ansezlagten Ger viderrechtlichl-cit bewusst waren und danit echneten, cin Seil der Juden werde in Konzentrationslager Xorıen und lünger als eine \ioche der T'reiheit be-

raubt sein. Boweit einzelne Ingeklagte Juden geschlagen | heben, sind auch die lerkmale des § 223 a StGB dargetan.

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Bapegie u Zen EENE = &® BE rn an au EEE Be 0 Dee a. . ... wrrrat R ER 22 * = * \ « . ö “ ' “ a . . . . - A. Im übrigen ist zu den Revisionen folgendes zu be- Bu; nerken: Ba “ a) STE una SE renden sich nur gegen ie An- . BR: | venäung des Tut 20. Dieses Vorbringen ist gegenstandslos Bi ..> ., 2 SE geworden. Zr: : 2») SB rüst ellgenein die Verletzung des Verfahrens- BR: | rechts und des sachlichen, Rechts, ohne die Beschwerde . ‘. BE; . Fe . ER 5 euszuführen, BR j s Er ” ce) SCHE »oanstandet, dass in der Eauptverhandlung-. . “ . ‘ RE Briefe verlesen sind. Sr findet darin einen Verstoss BR. ‘ vSKAl ‚gegen § 251 StPO. Das Schwürgericht hat nur das Schreiben. .. 78

äer [heleute Kri bbei der Urteilsfindung gegen 00. VRRBE ververtet. Das Urteil ‚gegen kenn hioraug), ER ;

nicht beruhen. en “ a: De) | Pyikar ebenfalls; dass das Schwurgerieht die BB. schriftliche ürklärung. der Theleute Kragen verlesen u hat, Sie wohnen in Palästina, Nach der vom Schwurgericht - B

eingcholten Auskun®t des, Zeitral-Jüptizante konnten sie :: in absehbarer Zeit nicht‘ gerichtlich vernoimen werden. Die Verlosung war denhalb nach § 251 Abs 2 StPO zulässig. ° "8

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e) SE hat gemeinschaftlich mit anderen SA-beu- - Be... ten den schiver verletzten’ Louis Pi, der in seiner Woh- Bi nung in seinen Blute lag und’ stöhnte, auf-Sä icken zum oh E- | Schulhof geschleppt und dort/auf den Boden &elegt. Ds . Schwurgericht, ninnt. any. dans äie. Srschütterung en auf . nd | Gem Transport 7] weitere. ‚erhebliche Schnerzen verur- FE |

‚sacht haben und ‚die, SA-Touis,‘ auch der ‚Angeklagte, ‚sich 0. K|

dessen bewußt gevesen, sind;"Darit ist dor Tatbeo tend. den > ‚225 a StGB ausreichend. dargetan.: Die Ansicht der Re- “ vision, die Auffassung ‚den. ; Schwürgerichte führe zu der

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- I Yolgerung, dass der Angeklagte den PWPhätte liegen lassen müssen, trif?t durchaus zu. Das war das jiindeste, was man von ihm verlangen durfte, wenn es nicht sogar seine Rechtspflicht gewesen ist, einen Argt herbeizurufen,

Die Verurteilung nach § 239 StCB beanstandet er it der Dehauptun;, er Bei nur Gehilfe gewesen. Das‘ widerspricht der Festotellung, dass er sich den‘ Ge- ', samtplan, den Juden Ze die Freiheit zu. entziehen, zu eigen gemacht het.

2) De rüct wie APR und ER Verlesüng',

der urklörung der. sheleuto er Seine Rüge sehei«.

tert aus dem zu c angeführten’ ‘Grunde. DT Br

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Sodann meint er, das Schwurgericht. führe keine! Tatsachen en, aus denen zwingend. zu schliessen sei, er habe mit einer längeren. als einwöchigen Freiheitsentsiehung gerechnet. Das ist aber auch nicht erforderlich. Ss genügt, wenn der Schluss des Sch; wurgerichts möRLioh ist, Daran besteht kein Zweifel, Ob § 239 Kbs 2. StGB überhauyt voraussetzt, dass der Täter mit 'einer länger als eine Woche andauernden. F Freiheitsentzichung. rechnet, Bi nenn ‚Geshäalb daking estent bleiben. R oe

eh, Zu: Zur Verurveilung wegen Lanäfriedensbrüchs 'deanstandet er die Anwendung des .y% 125 Abs 2 StGB. Das Schhnursericht stellt fest, dass. er das.. ‚Unternehnien. gegen“ Gie Juden auf den Schulho?- geleitet,. ‚die Sa-beute. ZU. Gevralttütigkeiten gegen sie: veranlasst und. selbst einen: Eärtling geschlagen hat. Deut‘ wind, die li lierlimale den.

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§ 125 Abs 2 StGB zweifelsfrei dargetan; Vas er hiergegen iR: vorbringt, liegt ausschließlich auf tatsächlichen ei —.:$

und ist deshalb unbeachtlich, 2

2. Sch hat nach den Feststellungen den Brand- Be; ;

herd nit Nätervorsatz angelegt und durch das Wieder- a e brennen der Synagoge die ihm in ihrem Umfang genau x bekannten Ausschreitungen der SA-Verbände gegen die _ on we:

Juden bewußt gefördert. Damit ist die Verurteilung B. wesen Brandstiftung (§ 306 "Nr 1 StGB) und wegen Bei- 8

hilfe zur Treiheitsberaubung und zun Vondfriedensbruch Zu Bi aus-eichend be;ründet. -

Er. rügt die Verletzung des § 60 Nr 5 5 StPO, weil die Ba

Zeugen Se VE und : Elleniont vereidigt Sind. Be;

Tell sci nicht der I Wittäterschaft verdächtig, sondern. - " |

. habe sich als Lebensretter erwiesen. Über die Trage, ob Br 1 Br ein Zeuge der Teilnahme verdächtig ist, entscheidet der Be; *- 'Datrichter, Wit der Revision ist diese Entscheidung nur er I: angreifbar,- wenn der Tatrichter von einem unrichtigen .. BR.

Br Rechtsbegri? £ der Teilnahne ausgegangen ist. Das ist. u | En hier nicht ersichtlich, wird -von der-Revision auch nicht Br: 3 behauptet. Den Zeugen Su A nat das Schwur- Bu 2: . gericht im übrigen nicht nach § 60 Nr 3. StPO, sondern . NR £, nach pflichtgemägsen Ürmessen, also nach § 59 StPO af, a: Bi icht vereidigt. Das war nach der damaligen Rechtslage BE; nksei. u E:

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Die Saclıbeschwerde ‚erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswirdigurig‘ des. Schwurgerichts.

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o Che hat nach den Festciellungen ebenso wie CHE äurch dic Beteiligung an dem Hiederbrennen der

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Synag Goge und dadurch Beihilfe zu den Ausschreitungen gegen : %

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die Juden geleistet, dass er den De aus der Wohnung: ' zur Tcilnahne an den Gewalttätigkeiten abholte,; obwohl: | er wusste, dass er hierbei als SA-Sturnführer eine führende Rolle spiclen werde. Die Verurteilung wegen, Bei-

hilfe zum Lendfriedensbruch und zur Froiheitsberaubung. ist damit ausreichend begründet. »

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CE Hit die 6 Verletzung des. § 264 StPO. Er. meint, die Anklage werfe ihm nur vor, dass ‚er. Benzin u zur Synagogo geschafft habe. Er sei (eshalb' zu Unrecht euch wegen des Abholens des Ze verurteilt worden. Der Angrif? geht fchl. Unter dem. Gesichtopunkt des Verbrechens gegen die lienschlichkeit ist nach der damalisen Rechtslage die gesamte Betätigung des Angeklagten Segen die Juden Gegenstand des Verfahrens gewesen. (NGISt 2, 5, 11). Das Schwurgericht ist deshalb zur. Aburteilung der vollen litwirkung' des Ansoklagten verpflichtet gewesen. 3s kann also deshalb. nicht gegen § 264 8120... ‚verstossen haben. Denn die Frage, ob der Tatrichten Ges Verfahrensrecht verletzt hat, ist nach der Rechtslage zu beurteilen, die zu der Zeit des beanstandeten Vorgangs galt. . ne

‚kit der Sachbeschwerde greizt ‚die Revision zur. in 8 unzulissiger Weise äie: Beweisyürdigung 5 Pe III. Die Revibion der ‚Staatsanvaltscha? 12 ist ber. oe gründet, Das Schmurgericht hält. den. ‚Angel:lagten CHE eines Verbrechens nach. '§ 306 Nr 1 StGB nicht fun, über. j

a | führt, weil es möglich sci, "dass der Brand der Äynagoge u: | bein Irscheinen des Ch dort vercits üner einen B 7 m üntstehungsbrand hinzus gediehen war, dass also die - Be: Synagoge auch dann nicdergebrannt vöre, wenn die 20 Liter- “ BR, Benzin nicht ausgegossen wären". lit dieser rwägung wird a. jedoch ein ursächlicher Tatbeitrag des Angeklagten nicht vn ausgeschlossen. Das Schwurgericht hebt bei der Sachdar-

stellung hervor, es lasse sich mit Sicherheit teststellen, dass das Teuer infolge den Benzins schneller un sic: gegriflen und den Umfeng dos Zrandes vergrössert

hat. Der Ablauf des Goschehens, wie er sich wirklich: : ° " gestaltet hat, ist also ohne den Patbeitrag des Ange- "a

klagten nicht denkbar. Nur hierauf komnt es en (vol RGS %. | H 22, 5325). Der Angel:lagte hat daher. den’ Hatbestand des. nu 4 i

: - . x ; Be 9 206 Er 1 Et@D erfüllt. Die Strarkemmer wird zu prüfen u Zn: SA heben, ob er nit Täter- oder Gehilfenvorsatz gchendelt . ER: hate 4

Dr. Kirchner ' Henheka BR Werner Dro Sauer . 2. Dr. indrig