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BGH Entscheidung vom 03.04.1952 – 5 StR 78/52

5. Strafsenat

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5 StR_78/52 2 255 034

ImNamen des Volkes

In der Strafsache .

gegen

den Büroangestellten, früheren Leutnant der Schutzpolizei

Adolf S EEE <= ACER, S GEEEEEEEND-GEB Nr. geboren an ED 1910 in DEE, Kreis

wegen Verbrechens gegen die lienschlichkeit u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ERED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär iD

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 24.Februar 1951 dahin berichtigt, daß der \ngeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen

1. Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt, zugleich gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen,

2. Nötigung im Amt in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt, zugleich gefährlicher Körperverletzung in einen Falle,

3. Körperverletzung im Amt, zugleich gefährlicher Körperverletzung in vier weiteren Fällen

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verurteilt ist,

Der Strafausspruch wird nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der “evision, an die Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

- Von Rechts wegen »

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- 3. Gründe:

Der Angeklagte ist durch Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 24.2.1951 wegen

1. Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Ant, zugleich gefährlicher Körperverietzung in drei Fällen,

2. Nötigung im Ant in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt, zugleich gefährlicher Körperverletzung in einem Falle,

3. Körperverletzung im Amt, zugleich gefährlicher Körperverletzung in weiteren vier Fällen

säntlich begangen in Tateinheit mit einem Verbrec.:ien gegen die lienschlichkeit,zu einer Zuchthausatrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

"Seine Revision rügt Verletzung des § 61 ziff.2 StPO und des sachlichen Strafrechts.

I. Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die lienschlichkeit kann nicht bestehen bleiben, weil die Britische Militärregierung ihre Verordnung Nr.47 durch die Verordnung Nr.234 vom 31.August 1951 (AB1.Nr.65, 1138) aufgehoben und dadurch den deutschen Gerichten für die Fälle des Art.II § 1c KEG 10 die Gerichtsbarkeit entzogen hat. Den Wegfall dieser Prozeßvoraussetzung hat das fevisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

Die tandlungen des Angeklagten sind deshalb nunmehr ausschließlich nach deutschem Strafrecht zu beurteilen.

Daß die Verjährungsfristen nach § 67 StGB abgelaufen sind, steht der Aburteilung nach deutschem Recht nicht entgegen. Das ist in Art.I § 1 der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafreohtspflege vom 23.al 1947 (VOBl. BZ.65) ausdrücklich ausgesprochen; daß die Anwendung dieser Verordnung weder gegen Art.3 Abs 1

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noch gegen Art.103 Abs 2 GG verstößt, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (4 StR 9/50 v.20.12.1951). Die genannte Verordnung spricht nur aus, was nach § 69 Abs 1 Satz 1 StGB ohnehin rechtens sein würde. Während der Herrschaft des Nationalsozialisms konnten nach der Auslegung, welche die damaligen Gesetze fanden, die Ta-

"ten des Angeklagten nicht verfolgt werden.

II. Die Rüge, daß die durch die Straftat Verletzten nicht hätten beeidigt werden dürfen (§ 61 ziff.2 StPO), geht fehl. Grundsätzlich ist jeder Zeuge zu beelden; die Vereidigung ist anzuordnen, wenn bei Prüfung der Frage, ob der Zeuge als Verletzter in Frage kommt, kein Anzeichen dafür ersichtlich ist, daß der Zeuge mit seinen Angaben von der Wahrheit abweicht, weil er gegen den Angeklagten voreingenommen ist oder eine diesem feindliche Gesinnung gezeigt hat. Bedenken, die aus anderen Gründen gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen, rechtfertigen. es nicht, die Ausnahmevorschrift des § 61 Ziff.2 5tPO anzuwenden (RGSt 68, 312. - 73, 335). Das "chwurgericht hat

‚auch die von dem Angeklagten vorgebrachten Bedenken, daß : die Zeugen voreingenommen seien, geprüft und. gewürdigt.

Der Angeklagte hatte auch Gelegenheit, den ‚Zeugen. Vorhalte zu machen.

III. Soweit es sich um den Schuldspruch nach deutschrechtlichen Vorschriften handelt, gibt die eingehende Ur-

'teilsbegründung auch zu keinen Bedenken Anlaß. Der Angeklagte war als Schutzpolizeiangehöriger Beamter

im.Sinne des § 359 StGB und war von seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten, dem Polizeioberleutnant, zum "Volks-

freunähaus" geschickt worden, um bei Ermittlung des "Landmanntäters" mitzuwirken. Das Schwurgericht stellt auch fest, daß der Angeklagte mit der klaren Vorstellung gehandelt hat,

er befinde sich in Ausübung seines Amtes und somit in einer Dienststellung. Die Verurteilung wegen Auıssageerpressung, Körperverletzung im Amt und Nötigung im Ant läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. ZBinzel-

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rügen werden auch von der Revision nicht erhoben. Diese macht nur geltend, die sämtlichen der Verurteilung zugrundeliegen-

den Fälle stellten sich als einheitliche Handlung dar. Mit

Recht hat dies das Schwurgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung der höchsten Gerichte als unzutreffend abgelehnt.

Auch eine fortgesetzte Handlung des Angeklagten kann schon deshalb nicht vorliegen, weil die höchstpersönlichen Rechte der

vom Angeklagten Mißhandelten und Genötigten verletzt worden sind.

Ebenso fehl geht die Rüge, der Angeklagte sei nicht als

Täter, sondern als Gehilfe zu strafen, weil er demals noch nicht

Angehöriger der SS gewesen sei. Auf diese Zugehörigkeit kommt es überhaupt nicht an. Das Schwurgericht hat in jedem einzelnen Falle festgestellt, daß der Angeklagte die strafbaren Handlungen zum größten Teile eigenhändig verwirklicht, im übrigen die in seiner Gegenwart vorgenommenen durch sein Verhalten ermöglicht und mit Mittätervorsatz daran teilgenommen hat.

- IV. Da der Schuldspruch geändert werden muß, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil das Schwurgericht die Strafe dem KRG 10 entnommen hat. Sie muß jetzt den allein noch ängewandten deutsch-rechtlichen Vorschriften entnommen werden. weil bei Anwendung des deutschen Strafrechts keine rechtliche Einheit mehr gegeben ist, sondern mehrere selbständlge Handlungen vorliegen, war auszusprechen, daß der Angeklagte in den Fällen, in denen das Schwurgericht die Täterschaft des Angeklagten nicht hat feststellen können, freigesprochen ist.

Aus dem gleichen Grunde müssen nunmehr dem Urteilsspruch entsprechend Einzelstrafen festgesetzt und aus ihnen nach § 74 StGB unter Beachtung des § 358 Abs.2 StPO eine Gesamtstrafe gebildet werden. Hierfür ist nach den §§ 74, 80 GVG, Art.8 Nr.118 des Ges.z.Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12.9.1950 nunmehr die Strafkammer zuständig. An sie war deshalb die Sache zur neuen Straffestsetzung zurückzuverweisen.

Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow Dr. Koffka Schmidt

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