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BGH Entscheidung vom 14.02.1952 – 5 StR 13/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2251 054
tR 1 2
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Vermessungsingenieur Ernst K MEEEEED
aus Nom , geboren ar EEE 1900 in DB,
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann
als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichter Dr. Elise Koffka Bundesrichter Schmidt
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär Em als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 19. Februar 1951, soweit der Angeklagte verurteilt ist, nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wirä zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auck über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurü2z:- verwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründes
Der Angeklagte ist wegen unzüchtiger Handlungen nit Kindern (8 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB) in drei Fällen zu six. Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt mehrere Verfahrensverstösse.-soiie | Verletzung des sachlichen Strafrechts. Dus „echtsmittel ha: .; Erfolg.
Unbegründet ist allerdings die Rüge, dass die angefccL- tene Entscheidung sich auf eine Tat erstrecke, die nicht Tegenstand der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses gewesen sei.
Zu Unrecht meint die Revision, die Anklage erstrecke sich auf zwei, das Urteil dagegen auf drei unzüchtige Handlungen an Ger Anneliese ‘lachner. Vielmehr nehmen sowohl die. Anklage unä d.r Eröffnungsbeschluss, als auch das Urteil nur eine - fort::- setzte -— Handlung gegenüber dissen finde an. Das Urteil brzieht in diese fortgesetzte Handlung allerdings einen Zinz._ifall ein, den die Anklageschrift nicht erwähnt. Das aver © dem Gericht frei und verstösst nicht gegen §§ 155, 264 StPO. Es bedurfte daher auch keiner Nachtragsanklage genäss
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Die Revision bemängelt die Ausführungen des Urteils zur Beweiswürdigung als lückenhaft und erblickt darin einen V_rstoss gegen § 267 St!0. Das Sebiet der Beweiswürdisung 1.t dem Revisionsgericht allerdings verschlossen. Der Tatrichtır ist auch nicht gehalten, alle örwägungen, die seiner Baweiswürdigung zugsrundeliegen, vollständig in die Urteilsgrünär _ufzunehmen. Die Nevision vermisst aber, wie der Zusammenhang ihrer Begründung zweifelsfrei erkennen lässt, nicht nur eine hinreichend eingehende Darstellung der Beweiswürdigung in den Urteilsgründen, sondern sie will auch, obwohl sie den § 244 StPO nicht ausdrücklich anführt, beanstanden, dass die Beweiserhebung in Wirklichkeit unzureichend gewesen sei, daß-mit anderen Worten das Landgericht seiner Aufklärungspflicht nicht genügt habe. Diese Rüge ist begründst.
Das Urteil stellt fest, da3 die Kinder, auf Geren Bekundungen es beraht, in einigen "nebensaächiichen" Punkten von
ihrer eigenen früheren Darstellung abgewichen sind. Es ist
zwar nicht ersichtlich, welches diese Punkte sind. Trotzdem hätten solche Abiieichungen dazu drängen müssen, alle Zöglichkeiten der Aufklärung darüber zu erschöpfen, ob die Kinder glaubwürdig sind. An die Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit dieser Aufklärung sind grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen, wenn Verurteilungen wegen Sittlichkeitsverbrechen auf Kinderaussagen gegründet werden.
Kinder pflegen nach der Lebenserfahrung zwar nicht mehr zu lügen als Erwachsene. Sie können unter Umständen sogar besonders zuverlässige Zeugen sein. Andererseits erliegen sie bisweilen dem Irrtum und der Versuchung zum Lügen aus Gründen, die dem Verständnis eines auf diesem Gebiet nicht besonders &nsgebildeten Erwachsenen fernliegen können, "
Aus diesem Grunde sind die Gerichte in ständig zunehüendem Maße dazu übergegangen, sich bei der Frage, ob Kinderaussagen Glauben verdienen, der Hilfe von Sachverständigen zu b3- dienen. Allerdings besitzen die Tatrichter, insbesonder: etwa die jahrelang in Jugendschutzkamnern tätigen Strafrichter, die erforderliche Erfahrung vielfach selbst. Da das Revisionsgericht das aber nicht nachprüfen kann, muß gefordert werden, daß die Urteilsgründe sich eingehend mit den Umständen auseinand.rsetzen, die bei der Beurteilung von Kinderaussagen erfahrungsgemäß berücksichtigt werden müssen. In Betracht kommt vor allem folgendes:
l. Die Wahrnehmungen kleiner Kinder bis zu etwa sieben u Jahren sind mit besonderer Vorsicht zu verwerten.
2. Mädchen kurz vor und während der Pubertät sind.nur selten zuverlässige Zeuginnen, soweit es sich um geschlechtliche Vorgänge handelt.
3. Auch gut beobachtende und wahrheitsliebende Kinder sind nur ausnahmsweise in der Lage, zuverlässig über Vorgänge Auskunft zu geben, die lange zurückliegen, etwa gar über ein. Jahr.
4. Kinder sind in höherem Maße suggestibel als Erwachsen:.
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Diese. Sätze gelten von normalen, nicht verlogenen, nicht übertrieben phantasiereichen Kindern. Die Auseinandersetzung mit der Frage ihrer Glaubwürdigkeit darf sich also nicht auf . die Feststellung beschränken, daß sie im allgemeinen nicht zun
Lügen oder zum Phantasieren neigen. '
‚Angesichts dieser allgemeinen Erfahrungssätze hätte der Umstand, daß die in .der vorliegenden Sache vernommenen Kinder . in einigen Punkten zu verschiedenen Zeiten Verschiedunes aus ;jesagt haben, der Strafkammer Arlaß zu weiterer Aufklärung geben müssen. Denn gerade hier häufen sich die Zweifelsgründs in erheblichem Maße.
"Der Angeklagte wär zu der angenommenen Tatzeit 47 bis 50 Jahre alt und lebte in "durchaus zufriedenstellender" Ehe. Sr gehört also nicht zu den Personen, die wegen Jugendlichksit, wegen Zrreichung des Greisenalters, wegen Krankheit oder zus anderen Gründen einen gesunden erwachsenen Geschlechtspartner nur schwer zu finden und deshalb leichter als andere in Ter- ‚suchung zu geraten pflegen, sich an Kindern zu vergreifen.
:Der erste Fail (Erna OB) lag zur Zeit der' Hauptverhandlung 3 72 Jahre zurück. Das Kind war zur Tatzeit 6 Jahre 9 Monate, zur Zeit der Hauptverhandlung 10 Jahre 4 Yonat. alt. Es ist völlig ungewöhnlich, daß ein Kind sich über einen so langen Zeitraum hinweg eines sdchen Vorfalls zuverlässig eriinern kann. Die Strafkammer hätte deshalb, um ihrer Aufklärungspflicht zu genügen, zunächst feststellen müssen, wann, wen gegenüber, aus welchem Anlaß und in weicher weise sich das Lind zum ersten Male über den Vorfall geäußert hat. Sie hätte Früfen müssen, ob dabei eine Suggestion, etwa durch Erzählungen anderer Kinder oder durch die Art der Befragung, zuverlässig ausgeschaltet gewesen ist.
Der zweite Fall (Helga KB) soll sich in Gegenwart Ser Ehefrau des Angeklagten zugetragen haben. Das Landgericht hat die Ehefrau zwar vernommen; das Urteil gibt ihre Bekundungen aber nicht wieder. Immerhin ist aus dem Umstande, daß die Fsrtstellung hier nur auf das Zeugnis des Kindes, nicht auch auf
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das der Ehefrau gegründet wird, zu entnehmen, daß die bheiran zum mindesten nichts davon bemerkt hat. Die Strafkammer natts daher, zumal da sie alle Zeugen und mit ihnen anscheinenä auch die Ehefrau für glaubwürdig hält, aufklären müssen, ob nach den räumlichen Verhältnissen der Angeklagte die unzüchtigen Handlungen geradezu vor den Augen seiner Frau vorgenommen hai.- Dieser Fall lag zur Zeit der Hauptverhandlung über zwei Jahre. zurück. Auch hier wird die Strafkammer deshalb die im Falle Erna Oehl geforderten Feststellungen nachzuholen haben,
Soweit der Angeklagte wegen unzüchtiger Handlungen an Anneliese Web verurteilt worden ist, vermißt die Revision mit Recht eine eingehendere Aufklärung der Verhältnisse, in denen dieses Kind aufwächst. Zu einer solchen Aufklärung hätte der Akteninhalt dem Landgericht in mehrfacher Hinsicht Anlaß geben müssen.
In Betracht kommt hier zunächst die Vernehmungsniederschrift vom 22. Oktober 1950, auf die in der Revisionsbegründung ausdrücklich hingewiesen wird. Hier hat Anneliese Voir bekundet, der fünfzehnjährige Heinz Kre hate sie gefragt: "Komm, wollen wir mal?", und sie habe erwidert, er solle "mit diesen Schweinereien aufhören". Diese Antwort deutet in. der . Tat, wie die Revision mit Recht hervorhebt, darauf hin, daß das zwölfjährige Kind sich in Gedanken mit geschlechtlichen Dingen beschäftigt.
Besonderen Anlaß zu näherer Aufklärung mußte dem Landgericht aber auch die Niederschrift über die Vernehmung der "itwe SCHE. der Großmutter des Kindes, vom 4. Novenber 1950 geben. Diese Zeugin bekundet hier, was auch das Landgericht feststeilt, daß sie gehört habe, wie Anneliese, die im Nebenzimmer mit dem Angeklagten allein war, mehrmals dessen Namen rief. Die Zeugin ZU fänrt fort, sie habe geahnt, daß der Angeklagtu wohl versuchen würde, sich ihrer Enkelin in unsittlicher Weise zu nähern; sie sei jedoch nicht in das Zimmer hineingegangen, sondern habe noch warten wollen, bis es unter Umständen schlimmer werden würde. „enn üjese Bekundung wahr ist, eo deutet sie darauf hin, daß Anneliese Veog@iB in Verhältnissen sittlicher Verwahrlosung aufwächst. Ist die Bekundung hin-
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gegen nicht wahr, so wird mit besonderer Sorgfalt geprüft werden müssen, ob das Kind zu Hause nicht mindestens stark suggestiven Einflüssen ausgesetzt gewesen ist. In beiden Fällen bedarf die Glaubwürdigkeit des Kindes sorgfältigster Nachprüfung.
Weiterhin hätte es der Strafkammer auffallen müssen, daß Anneliese Wa nach dem ersten Vorfall - den ihre Großmutter angeblich in der geschilderten Weise bemerkt hat - von ihren Eltern noch mehrfach in die \iohnung des Angeklagten gsschickt worden, und daß sie immer wieder hingegangen ist, obwohl der Angeklagte ihr nach ihrer Darstellung dann noch bei drei verschiedenen Gelegenheiten an den Geschlechtstsil gefaßt hat. Auch dies hätte Anlaß zu erschöpfanden Feststellungen über alle Umständo geben müssen, die für die Bsurt.ilung der Glaubwürdigkeit des Kindes in Betracht kamen.
Die Strafkammer stellt fest, daß eine im Oktober 1950 vorgenommene ärztliche Untersuchung der Huılsa KWisincn außergewöhnlichen Befund, insbusondere keine Verletzung am Geschlechtsteil des Kindes ergeben hat. Es wird festgestellt werden müssen, ob etwa von irgendeiner Seite Behauptungen Über einen derartigen Befund aufgestellt worden waren, die den Anlaß zu dieser Untersuchung gegeben haben. Weiterhin wird aufzuklären sein, ob solche Behauptungen den Kindern durch Fragen oder sonst in suggestiver \eise nahegebracht sein können.
Das Urteil enthält keinerlei Andeutungen darüber, wodurch die Einleitung des Verfahrens veranlaßt worden ist. Es spricht nur davon, daß die Kinder ihren Eltern gegenüber die Tatsachen nach Aufdeckung der Taten in den "wesentlichen" Punkten so geschildert haben, wie sie dem Landgericht auch in der Hauptverhandlung angegeben worden sind. Der zeitlich
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letzte der dem Angeklagten zur Last gelegten Fälle (Kärin OEM ist nicht als erwiesen angeschen worden. Diese Umstände hätten das Landgericht zu einer Aufklärung veranlassen müssen, ob etwa gerade dieser letzte, nicht ırwiesene Fall den Anlaß gebildet hat, die ander.n Kindsr,
die ihren Eltsrn spontane Mitteilungen nicht gemacht hattın, nach derartigen Dingen zu fragen. Gerade in diesem Zusanmenhang wird mit besonderer Sorgfalt zu prüfen sein, ob die Kinder einer Suggestion erlegen sein können.
Hiernach führt die Rüge, daß die Aufklärungspflicht verletzt sei, zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange.
Es wird dem Landgericht nahegelegt, zu der erncuten Hauptverhandlung einen Sachverständigen zuzuziehen, der auf dem Gebiet der Seelenkunde Jugendlicher erfahren ist und, da es sich um geschlechtliche Vorgänge handelt, möglichst auch über eine fachärztliche Vorbildung verfügt. Die Begutachtung wird sich auf die Glaubwürdigkeit der Kinder gerade für die hier behandelten besonderen Sachverhalte richten müssen. Es wird sich empfehlen, dem Sachverständigen Gelegenheit zu eingehender Unterhaltung mit den Kindern vor der Hauptverhandlung zu geben. Die Hauptverhandlung selbst bietet wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit und wegen der den Kindern ungewohnten Umgebung meist keine ausreichende Grundlage zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit jugendlicher Zeugen.
Auch die Sachbeschwerde ist begründet, soweit vs sich um den ersten Einzelfall Anneliese Wal handelt. Der Angeklagte hat (nach den bisherigen Feststellungen) das damals möglicherweise erst elfjährige Kind auf den Schos
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genommen, um ihm bei den Schularbeiten zu helfen, Er faßte, wie das Urteil annimmt, dem Kinde an die Brust, dis er eine .vile betastete. 05 dadurch das allgemeine Schamg-- fühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzt sein kenr, \.r.Ki von dem körperlichen £ntwicklungszustand des Kindes zur aamaliger Zeit ab; darüber fehlen bisher Feststsllunger. Erst dann kann geprüft werden, ob der Angeklagte diese Berührungen -— die dem äußeren Hergang nach gerade in dieser Lage auch harmlos gewesen sein können - in wollüstiger Absicht vorgenommen hat.
Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow
Dr. Koffka Schmidt