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BGH Entscheidung vom 02.02.1954 – 5 StR 649/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 649/53 2293 018

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den früheren Gemeindedirektor Heinrich B (EEEEEEENED

sus Hab Kreis Hop, dort geb-ren an. iD a,

wegen Unzucht mit Kindern u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.Februar 1954, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär in als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 27.Juli 1953 samt den Feststellungen aufgehoben

1.) soweit der Angeklagte wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit dem Kinde Adelheid NEE verurteilt worden ist,

2.) im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründes

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung und Einstellung des Verfahrens im übrigen wegen Unzucht mit einem Kinde, nämlich der zur Tatzeit zwölf Jahre alten Adelheid NlB, und wegen Bestechung (§ 331 StGB) zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt, Hiergegen hat der Verteidiger des Angeklagten zunächst in vollem Umfange Revision eingelegt, diese dann jedoch zulässigerweise auf die Verurteilung aus § 176 Abs 1 Nr 3 StGB im Falle NEED beschränkt.

Die Revision hat zunächst nur eine Verfahrensrüge erhoben. In dem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 21.Dezember 1953 könnte allerdings auch eine Sachrüge erblickt werden, die sich noch dazu auf die gesamte Verurteilung des Angeklagten erstrecken soll. In diesem Umfange ist die Revision jedoch unzulässig. Soweit die Revision bereits zurückgenommen war, ist das Urteil rechtskräftig. Im übrigen konnte nach Ablauf der Frist des § 345 StPO die Sachrüge nicht mehr nachgeschoben werden.Es verbleibt also dabei, daß nur im Falle NEED und nur mit der Verfahrensrüge das Urteil wirksam angefochten ist.

Mit der Verfahrensrüge wird nur beanstandet, die Strafkammer sei ihrer Pflicht, von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären (§ 244 Abs 2 StPO), nicht nachgekommen. Die Revisionsbegründung enthält allerdings nach die Behauptung, daß die Besetzung der Strafkammer nicht den Voraussetzungen der AV des RM der Justiz vom 14.(nicht 19.)Januaz 1944 (DJ S 37) entsprochen habe, da die Sache vor die Jugenädschutzkammer gehört habe. Aber abgesehen davon, daß die Rüge deshalb unzulässig wäre, weil sie nicht die Verletzung eines Gesetzes behauptet - eine AV des Justizministerr ist krina Rechtcnorm im Sinne

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des § 337 StPO -, ergibt der Zusammenhang des Revisionsvorbringens, daß die wiedergegebenen Ausführungen nur im Rahmen der Aufklärungsrüge Bedeutung haben sollen. Diese ist begründet. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, die Strafkammer habe es unterlassen, durch Vernehmung dazu geeigneter Personen, insbesondere eines Über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügenden Sachverständigen, die Glaubwürdigkeit der Adelheid NEED näher aufzuklären.

Wie der Bundesgerichtshof und auch der erkennende Senat (vgl 5 StR 13/52 vom 14.2.1952 und 231/52 vom 6.3.1952) schon mehrfach entschieden haben, müssen Kinderaussagen über geschlechtliche Vorgänge im allgemeinen nit besonderer Vorsicht aufgenommen werden. Hieraus kann sich die Pflicht ergeben, besondere Ermittlungen über die Glaubwürdigkeit von Kinderaussagen anzustellen, bevor hierauf allein oder überwiegend eine Verurteilung wegen Sittlichkeitsverbrechens gegründet werden soll. Aus diesem Grunde sind die Gerichte in zunehmendem Maße dazu übergegangen, sich in diesem Punkte der Hilfe von Sachverständigen zu bedienen. Dies ist hier nicht geschehen. Auch Lehrer oder Erzieher der Adelheid NEM sind nicht gehört worden, obwohl eine Reihe von Tatsachen, die sich aus den allerdings nur sehr knappen Urteilsgründen ergeben, eine besonders sorgfältige Aufklärung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugin erfordern. Zunächst einmal lag zwischen der Tat und der Hauptverhandlung ein Zeitraum von drei Jahren. Außerdem war die Jugendliche, wie in den Strafzumsssungsgründen ausgeführt ist, "bereits in geschlechtlichen Dingen erfahren und verdorben, und ist deswegen auch in einer Anstalt untergebracht worden". Mit Recht weist die Revision auch darauf hin, daß über die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten im Orte allgemein gesprochen worden ist. Zwar ist es nicht richtig, daß - wie die Revision behauptet - die Zeugin NEED nit der auch in der Hauptverhandlung vernommenen Johanna KW über

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ihre geschlechtlichen Erlebnisse mit dem Angeklagten gesprochen hat. Das ergibt sich weder aus dem Urteil, noch aus den Ermittlungsakten. Diese lassen jedoch erkennen, daß die fraglichen Ereignisse unter einer Reihe von Kindern, zu denen auch die Nentwich gehörte, Gegenstand der Unterhaltung gewesen sind.

Aus diesen Tatsachen allein würde sich nun allerdings noch nicht ergeben, daß das Gericht seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist. Denn vielfach besitzen die Tatrichter, insbesondere wenn es sich um Angehörige einer Jugendschutzkammer handelt, - daß dies hier

der Fall ist, wird von der Revision ausdrücklich bestritten -

die zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit Jugendlicher erforderliche Erfahrung selbst. Da das Revisionsgericht das aber nicht nachprüfen kann, muß gefordert werden, daß die Urteilsgründe sich eingehend mit den Umständen auseinandersetzen, die bei der Beurteilung von Kinderaussagen erfahrungsgemäß berücksichtigt werden müssen. Gerade zu diesem Punkte sind jedoch die Ausführungen sehr knapp.

Sie beschränken sich auf die Sätze, "die Zeugin Ni, die einen aufgeweckten Eindruck machte, gibt auch sonstige Verfehlungen ihrer Person in einer Weise zu, daß das Gericht ihren Angaben Glauben schenken muß. Das gesamte Bild des Angeklagten, das in der Hauptverhandlung in die Erscheinung trat, spricht mit Nachdruck für die Richtigkeit der Angaben der Zeugin".

Hiernach ist die Rüge der Verletzung des § 244 Abs 2 StPO begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils im Falle Adelheid N und damit auch des Gesamtstrafausspruches.

Die Strafkammer wird nunmehr den Fall NED weiter aufzuklären haben. Sie wird in erster Linie prüfen müssen, ob nicht ein geeigneter Sachverständiger hinzugezogen werden soll. Außerdem wird es sich vielleicht empfehlen, den

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Lehrer oder einen Erzieher der Anstalt zu hören, in der Adelheid NEED jetzt untergebracht ist. Auch wird für die Beurteilung der Aussage der Jugendlichen von Bedeutung sein können, wie sie sich in den anderen Strafsachen verhalten hat, in die sie verwickelt gewesen ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,

Dr.Geier Dr.Koffka Siener Schmitt Dr.Börker