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BGH Entscheidung vom 22.01.1955 – 5 StR 826/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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"m 888/52 2269 077

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bergmann Günter X sum geboren am m 929 in zum, ohne festen Wohnsitz,

wegen Unzucht mit einem Kinde

het der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Jagusch Bundesrichterin Dr, Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siener als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär gun als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 26.August 1952 samt den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen,

- Von Rechts wegen -

Ai

Sründe:

Der Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen % 176 ziff.3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von sechs !ionaten verurteilt worden. Seine Revision gegen dieses Urteil rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

1.) Die Aufklärungsrüge hat Erfolg.

Die Verurteilung des Angeklagten beruht lediglich auf der "Aussage der Zeugin Brigitte MW, die zur Tatzeit erst sechs Jahre alt war. Bei der Nachprüfung der Glanbwürdigkeit dieses Kindes beschränkte sich das lJandzericht auf die Vernehmung der Kindesmutter und der Polizeibeantin (27 Jahre alt), welche im ürmittlungsverfahren das Kind gehört hatte. Als weiteren Grund für ihre Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Kindes gibt die Strafkamner ohne nähere Darlegung nur"den persönlichen äindruck" an. Die Urteilsgründe lassen jegliche Ausführungen darüber vermissen, ob von dem Landgericht die Frage der Heranzsichung eines Sachverständigen für die 3eurteilung der Alaubwürdig keit des Kindes geprüft worden ist. Hieraus ergibt sich, daß der Tatrichter dı. ihm gemäß § 244 Abs.II StPO obliegende Aufklärungspflicht verkannt hat,

An die Sorgfalt der Aufklärung sind grundsätzlich hohe Anforderungen dann zu stellen, wenn Verurteilungen wegen Sittlichkeitsverbrechen auf Kinderaussagen gegründet

werden. Hierauf hat der Bundesgerichtshof wiederholt hin-

„ewiesen (vgl. u.a. 5 StR 13/52 vom 14.Februar 1952;

5 StR 164/52 vom 8.Nai 1952). Zwar pflegen kinder nach der Lebenserfahrung nicht mehr zu lügen als Erwachsene. Sie können unter Umständen sogar besonders zuverlässige Zeugen sein. Andererseits erliegen sie bisweilen dem Irrtum und der Versuchung zum Lügen aus Gründen, die dem Verständnis eines auf diesem Gebiet nicht besonders ausgebildeten Erwachsenen fernliegen körnen. Die Gerichte sind daher in steigendem Maße dazu übergegangen, sich bei der /'rage,

ob Kinderaussagen Glauben verdienen, der Hilfe geschulter

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Sachverständiger zu bedienen. Zwar besitzen auch die Tatrichter, insbesondere etwa die jahrelang in Jugendschutzkammern tätigen Strafrichter, die erforderliche Erfahrung vielfach selbst. Jedoch werden zuneist die äußeren Begleitumstände einer Hauptverhandlung. eine Auflockerung der jugendlichen Zeugen — insbesondere kleiner Kinder - nicht in dem Umfange zulassen, wie es bei der persönlichen Unterhaltung des Sachverständigen mit dem Kinde - unter vier

“ Augen - möglich ist.

Abgesehen hiervon kann das Revisionsgericht die jeweilige Erfahrung der Tatrichter nicht nachprüfen, soweit sich die Sachkunde nicht aus anderen eingehenden Darlegungen des Urteils ergibt. Der erkennende Senat hat daher bereits in der erwähnten Entscheidung vom 14.Februar 1952 gefordert, daß die Urteilsgründe sich eingehend mit den Umständen auseinandersetzen, die bei der Beurteilung von Kinderaussagen erfahrungsgemäß berücksichtigt werden müssen. Insoweit ist insbesondere hervorgehoben worden, daß die Wahrnehmungen kleiner Kinder bis zu etwa sieben Jahren mit besonderer Vorsicht zu verwerten sind. Der Senat ist dabei von normalen, nicht übertrieben phantasiereichen oder gar verlogenen Kindern ausgegangen. |

Vor einer Verwertung derartiger Bekundungen muß im allgemeinen ein auf dem Gebiete der Kinderpsychologle erfahrener Sachverständiger herangezogen werden, sofern nicht aus anderen — außerhalb der lkiinderaussage liegenden - Beweisumständen zusätzlich auf die Wahrheit des Bekundeten geschlossen werden kann.

Wie die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben, sind alle diese Gesichtspunkte nicht beachtet worden. Bereits die formelle Rüge mußte somit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.

2.) Auch die allgemeine Sachrüge greift durch. Das Landgericht wendet § 51 Abs.II StGB an, weil "die - Einsicht des Angeklagten und besonders seine Fähigkeit,

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nach seiner Einsicht zu handeln, infolge Schwachsinns erheblich vermindert ist.‘ Dieser überaus kurzen, formelhaften Begründung kann nicht entnommen werden, ob der Tatrichter die Frage eines völligen Ausschlusses der Willensfähigkeit im Sinne des § 51 Abs.I StGB geprüft hat. Wegen dieses Rechtsmangels konnte die angefochtene Entscheidung ebenfalls keinen Bestand haben. |

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwaltes.

Sarstedt Bundesrichter Dr.Jagusch Dr.koffka

ist durch Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhindert

Sarstedt

Schmidt Siemer

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