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BGH Entscheidung vom 12.02.1953 – 5 StR 856/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2269 058
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Vermessungsingenieur Ernst X EB
_ aus NEE, geboren am ED 1900 (nicht ar u 900) in BEE,
“wegen Unzucht mit Kindern
het der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der M Sitzung vom 12.Februar 1953, an der teilgenomien haben:
| Senatspräsident Dr. Geier | als Vorsitzender, | Bundesrichter Sarstedt | Bundesrichterin Dr. Koffka | Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundssanwaltschaft,
Justizobersekretär un
als Urkundsbeamter der veschäftsstelle, | für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das \Vrteil des Landgerichts in Stade vom 25.August 1952, soweit der Angeklagte verurteilt ist, nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurlckverwiesen,
- Von Rechts wegen -
gründe,
Das Landgericht hat den Angeklagten ween "Inzuert mit indem (§ 176 Abs.1 Ziff,.3 StGB) in zwei Fällen zu einer ssamtgefängnisstrafe von zehn Honaten verurteilt. Seine ayision rügt Verletzung des Verfahrensrechts nrn.d des such“ Lchen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Is
‘Mit Recht macht die Revision geltend, daß die DBegrün- ıng des angefochtenen Urteils dem Gesetz (§ 207 !:thO) icht genüge. Das Urteil läßt nicht erkennen, welche Vatächen die Strafkammer für erwiesen gehalten hat. ach einisn Feststellungen über den Lebenslauf des Angekla;ten und ver den Gegenstand der Anklage beginnt es damit, die Ausagen der Zeugen in abhängiger Rede wiederzugeben. Dieser sil des Urteils schließt mit dem Satz:
"Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Aussagen der Eheleute O ‚„ deren Tochter urna,
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sawie auf Grund der Aussagen der ühefrau X und deren Tochter Helga."
Unter "diesem Sachverhalt" kann nach dem Wortsinn dieser endung und dem Zusa ımenhang, in dem sie-steht, nur die Tatache verstanden werden, daß die genannten Zeugen die darstellten Dinge bekundet haben. Eine weitergehende: Festtellung läßt sich daraus nicht entnehmen. Denn cinmal eribt die vorangehende Darstellung, daß die Zeugen verschieentlich mit ihren Angaben gewechselt haben; zum 'anderen at die Strafkammer den Angeklagten auch nicht durchweg entprechend den Zeugenaussagen verurteilt, |
Sodann gibt das Urteil die Linlassung des Angeklagten ieder. Danach hat er vorgebracht, er habe nur mit den üinern gespielt, habe sie wohl einmal auf den Schoß und in den rm genommen, sei ihnen aber nicht zu nahe getreten. ür lebe n glücklicher Ehe und habe deshalb auch keine Veranlassung, ich an Kindern zu vergreifen. Diese Einlassung bezeichnet as Urteil als widerlegt. üs fährt fort:
"Die Kammer ist überzeugt davon, daß er (der Angeklagte) das Maß des Schicklichen bei weitem überschritten hat."
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Diese Feststellung reicht nicht aus, um die Verurteilung nach § 176 Abs.i Satz 3 StGB zu besründen. Das Maß des Schicklichen kann auf mancherlei Weise bei weiten überschritten werden, ohne daß darin die Vornah:e unzüchtiger Handlungen oder die Verleitung zur Verübuns oder Duldung unzüchtiger Handlungen auch nur dem äußeren \tbestande nach erblickt werden müßte. Das Urteil sagt &n keiner Stelle, welche dieser drei Begehungsweisen der inzeklaxte verwirklicht haben soll. Weiterhin berührt das Urteil nit keinem Wort den inneren Tatbestand, weder an dieser Stelle noch anderwärts.
Jeiterhin macht die Strafkammer Ausführungen über die Glaubwürdigkeit der vernommenen Kinder, Das Land rerickht hit dazu auf das frühere aufhebende Urteil des Senats hin eine Jugendpsychologin als Sachverständige vernommen. Obwohl diese Sachverständige Zweifel an der *ollen Glaubwürdigkeit der Kinder geäußert und näher begründet hat, bejaht das Landgericht deren Glaubwürdigkeit ohne Zinschränkung. uch darin kann aber eine bestimmte Feststellung dessen, was die. Kinder bekundet haben, nicht gefunden werden. üs ist die verantwortungsvolle Aufgabe des Tatrichters - nicht des Revisionsgerichts -, die Frage zu entscheiden, ob der Schritt von der allgemeinen Bejahung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen bis zu der richterlichen Feststellung einer Tatsache, die der Zeuge bekundet hat, getan werden soll oder nicht. Darüber müssen die Urteilsgründe sich mit unmißverständlicher Deutlichkeit und Bestimmtheit aussprechen. In ganz einfachen und unzweideutigen Fällen mag sich bisweilen eine derartige Feststellung aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen lassen. Hier geht das jedoch nicht an. Die gesetzlichen Vorschriften über die Begründung von Urteilen dienen unter anderem dem Zweck, dem lichter seine eigene Verantwortung deutlich werden zu lassen. Soweit es sich um die tatsächlichen Feststellungen handelt, trägt der Tatrichter diese Verantwortung allein; das Revisionsgericht kenn sie ihm nicht abnehmen. Um so mehr muß in einem tatsächlich so zweifelhaften Fall wie dem vorliegendea, in
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Ejen ein bisher unbescholtener liann auf Grund von Ünder-Qussagen verurteilt werden soll, deren Glaubwürdizt.it von Reiner Jugendpsychologin angezweifelt wird, eine eindeutige R Niederschrift der Feststellungen verlangt werden, !iv ler a Tatrichter glaubt verantworten zu können.
Es wird dem Landgericht dringend nahegelegt, dis cırneute Entscheidung in der Form zu begründen, die sich in, jahrzehntelangen, bewährtem Herkommen herausgebildet Laut. Nähere Ausführungen darüber finden sich bei Kroschel: die. ‚Abfassung. der Urteile in Strafsachen, 15.Aufl.1949, 3.33-105.
II,
i Für die neue Verhandlung und intscheidung wird iu übrigen auf folgendes hingewiesen:
1. Das Landgericht wird die Hinweise zu beachten Junen, die der Senat bereits in seinem Urteil von 14.Februar 19%2 (5 StR 13/52) in dieser Sache gegeben hat; vel. dazu Dallinger MDR 1952, 274. Inzwischen hat der 3undeszerichtshof mehrfach Gelegenheit gehabt, zu der Verwertung. von Kinderaussagen Stellung zu nehmen. Insbesondere wird auf die Entscheidung 1 StR 631/51 vom 29.Februar 1952: (NJY 1952, 554 = MDR 1952,309) Bezug genommen, Vgl. ferner Kohlhcaus, NIW 1951, 903; Graßberger, Paychologie des Strafverfahrens, | 1950,201 ££.
Das Landgericht hat, entsprechend dem früheren inweise. des Senats, eine ‚Jugendpsychologische Sachverständige ‘vernommen. Es hat die Bedenken dieser Sachverständigen gegen die Glaubwürdigkeit der Kinder nicht geteilt. Es steht der Richter zu, von einen 3achverständigengutachten abzuweichen; Selbständigkeit des Urteils, auch über Sachverständigenfragen, ist sein Recht und seine Pflicht. Indessen ist dabei. besondere Sorgfalt geboten, die auch in den Urteilsgründen ihren Niederschlag finden muß. Die Heranziehung eines Sach- . verständigen ist keine Formsache, Der Senat hat sie den Inndgericht aus sachlichen Gründen nahegelegt, nämlich wesen der . wahlreichen Zweifelsgründe, die sich gegen die Glaubwlirdig- ; keit der Kinder aufdrängten. Diese Zweifelsgründe haben sich
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nunmehr, nach Anhörung der Sachverständigen, um einen
weiteren vermehrt. Unter diesen Umständen befreit die bloße Tatsache, daß eine Sachverständige zugezogen worden ist, die Strafkammer nicht von der Verpflichtung, sich mit den bereits im Urteil vom 14.Februar 1952 hervorgehobenen Zweifelsgründen im einzelnen auseinanderzusetzen.
2, Die Strafkammer befaßt sich mit der Frage, ob der Angeklagte auf Grund eines Dorfgeredes oder eines üeredes unter Kindern in falschen Verdacht geraten sein kann. Vie prüft jedoch nicht, ob nicht auf andere Weise ein von vornherein falscher Verdacht entstanden ist. Das liest nach den bisherigen Feststellungen nahe. Das Urteil führt nämlich aus, Anlaß zur Strafanzeige sei "die recht kindliche Erzählung der kleinen, damals fünfjährigen Karin EB" zgewesen, bei der Prahlsucht oder irregeleitete Phantasie der Entwicklungsjahre ausscheide. Das Urteil fährt £ort:
"Daß daraufhin Frau KB Nachforschungen anstellte, um zu erfahren, was mit ihren kindern geschehen sei, ist nur allzu verständlich, und es kenn deshalb der Angeklagte auch nicht mit der weiteren Einlassung gehört werden, daß die \;hefrau KW zu Unrecht ein Treiben gegen ihn in Gang gebracht hätte." -
Es geht hier nicht um die Frage, ob Frau KB ein Vorwurf trifft. Ihr Verhalten mag in der Tat sehr verständlich sein. is beruht aber auf einer Erzählung der Karin KB, die das Landgericht selbst für mindestens‘ nicht erwiesen hält; denn gerade hinsichtlich des von Karin KEEM ihrer Mutter gegenüber geschilderten Vorfalls ist der Angeklagte freigesprochen worden. Zugunsten des Angeklagten mußte also davon ausgegangen werden, daß die Erzählung der Karin KW, die das Verfahren in Gang gebracht hat, unwahr gewesen ist. Dann aber ist es völlig gleichgültig, zs_welchem Grund Karin KB zu dieser Erzählung gekommen ist, und ob etwa Prahlsucht oder irregeleitete Phantasie ausscheiden. Allem Anschein nach ist Frau k@® nindestensdamals von der Richtigkeit oder doch der liöglichkeit dessen ausgegangen, was Karin ihr erzählt hatte. Andernfalls würde
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faje Strafkammer ihr weiteres Verhalten nicht als "allzu verständlich" bezeichnen. Auf diese Weise läßt sich also nicht die Möglichkeit ausschließen, daß Frau KW auf die von ihr befragte Helge, auf Frau OB und über sie auf.
e.: Erna OB unbewußt stark 'suggestiv eingewirkt haben kam,
3. Die Strafkammer mißt mit Recht der Frage, ob der ıngeklagte in glücklicher Ihe gelebt habe, im Rahmen der Beweiswürdigung eine gewisse Bedeutung bei, Sie bezeich-
Kr anständig zugegangen",. Diese Aussage wird nach Auffassung des Landgerichts
"abgeschwächt durch die Aussage der üÜhefrau
‚„ die gehört haben will, daß in der Familie KrB "üolle Zustände" herrschten, Den Aussagen dieser Zeugin zu nißtrauen, hat die Kammer ebenfalls keinen Anlaß. Es mag also sein, daß die ‚Meinungen über das Familienleben Krg®s doali geteilt sind", .
Das Gericht hat nicht derart unbestimmte jLleinungen
zu erforschen, sondern Tatsachen festzustellen.,: Die Dehauptung des Angeklagten, er lebe in glücklicher he, kann nicht damit widerlegt werden, daß jemand "gehört haben will", es herrschten in seiner Familie "dolle Zustände!. Wenn die Strafkammer diesen 'dollen Zuständen" Bedeutung beilegen will, muß sie die Tatsachen ermitteln, die sich hinter diesem Ausdruck verbergen. Als Beweisanzeichen für die festzustellenden Tatsachen dürfen nur Umstände verwertet werden, von denen der Tatrichter voll überzeugt ist,
4. Sollte die Strafkammer wiederum der Sachverständi-
von Verfahrensrügen (§§ 244 Abs.4, 267 StPO), die Begründung des Gutachtens wiederzugeben und zu widerleren. Bisher sagt das Urteil dazu nur, die Sachverständige habe zemeint, die Möglichkeit einer Suggestion durch die Lütter nicht voll ausschließen zu können. Diese Begründung läßt sich nicht mit der "verständlichen ürregung der Jfütter" widerlegen; daß eine Mutter sich in verständlicher !:rrezung
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net diese seine Behauptung als "widerlegt". Nach den Urteilsgründen hat der Zeuge Of(@B bekundet, es sei "in der Fanilie
gen nicht folgen wollen, so empfiehlt es sich zur Vermeidung
# ea mann
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befindet, schließt es keinesfalls aus, daß sie auf ihre Kinder suggestiv wirkt.
5. Sollte es wieder zu einer Verurteilung kommen, so wird die Strafkammer Gelegenheit haben, die von ihr versehentlich unterlassene Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft nachzuholen. Diese Unterlassung: beschwert den Angeklagten trotz der bedingten Strafaussetzüng, die nach dem Straffreiheitsgesetz zu gewähren sein würde.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka
‚Schmidt Siemer