Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 22.01.1952 – 5 StR 677/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 str 677/52 2249 013
Im Namen des Volkes.
In der Strafsache gsgen
den Elektromeister Karl H EEEEEERERD aus SED ır.@®, Ars. CHE: geboren an 1921 in SB,
wegen Beamtennötigung in Tatsinheit nit Körperverletzung nat der 5.Strafsenat dss Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.0ktober 1952, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt up als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersckretär ie als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten HD wird das Urteil der froßen Strafkammer bei dem
Amtsgericht in Celle vom 22.Januar 1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft,
a) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angsklagte Hi wegen Vergehens gegen § 113 StGB in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt worden ist,
b) im Strafausspruch mit den ihm insoweit zugrundsliegenden Feststellungen aufgehoben.
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Soweit Aufhebung erfolgt ist, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe,
Der Angeklagte ist wegen Beamtennötigung in Tatein-
heit mit Körperverletzung zu zwei Monaten Gefängris ver-
urteilt worden. Hiergegen richtet sich suine Revision, die Verletzung verfahrensrechtlicher Bostimmungen und, des sachlichen Strafrechts rügt.
I. Die Verfahrensrügen. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1.) Die Revision erblickt zunächst vine Verletzung des § 267 StPO darin, daß im Urteil auf eine nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachte Skizzı Bezug genommen worden sei. Es handelt sich hierbei um eine nach einem Vermerk des Vorsitzenden der Strafkammer in der Hauptverhandlung angefertigte und ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der Verhandlung gemachte Skizze, auf die Seite 3 UA verwiesen ist. Da die Bezugnahme nicht den Zweck hat, die eigene Darstellung im Urteil zu ersetzen, diese vielmehr außerdem vorhanden ist, kann das Urteil nicht auf dem behaupteten Verstoß beruhen,
2.) Die Revision beanstandet weiter, daß im Urteil
(gemeint ist in den Urteilsgründen) nur § 114 StGB als
das angewandte Strafgssetz angegeben, während der Angeklag-
te in Tateinheit mit dem aufgeführten Strafgesetz wegen
Körperverletzung verurteilt worden sei. Hierin liogt nicht, wie die Revision meint, ein Verstoß gegen § 267 III StPO, nach dem die Gründe des Strafurtcils das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz b:zeichnen müssen. Hierzu ist die Anführung der Gesetzesparagraphen nicht unbedingt erforderlich. Es genügt, wenn das Urteil zweifelsfrei erkennen läßt, auf welches Strafgesetz es sich stützt. Das Urteil spricht - auch in den Gründen - aus, daß der Angeklagte außer wegen Vergehens nach § 114 StGB, dessen Vorausset-
"zungen nach Auffassung der Strafkammer vorliegen, in Tat-
einheit wegen Körperverletzung zu bestrafen sei. Das ist
@usreichend. Es handelt sich um einen allgemein. verständ-
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lichen und eindeutigen Rechtsbegriff, der keinen Zweifel über das angewandte Strafgesetz aufkommen lassen kann (vgl. hierzu BGH Urteil vom 20.11.51 - 2 StR 314/51 -).
3.) Schließlich wu.ist die Revision noch darauf hin, das Urteil enthalte keine Ausführungen über das Vorlivugen eines Strafantrages. Abgesehen davon, daß in dies.m Falle die Staatsanwaltschaft auch wegen Körperv.rletzung Anklage erhoben hatte (§ 232 StGB), erguben die Aktın, daß diL Strafanträge frist- und formgurecht gestellt worden sind,
Il. Die sachliche Prüfung.
Auf die sachliche Rügs war das Urteil, soweit der Angeklagte Hl verurteilt word.n ist, seinem gusamten Umfange nach zu überprüfen.
Die Verurteilung des Angeklagten Ep beruht auf folgenden Feststellungen der Strafkammer::
Nach einem Tanzvergnügen in der Gastwirtschaft ZB in SED wurde von einigen Festteilnehmern am Schluß, morgens gegen 2 Uhr, auf der Straße ruhestörender Lärm verursacht, Hierbei tat sich der Zeuge WE besonders hervor, sodaß die Polizeibeanten CME und Flllescine Personalien feststellen wollten. Dies geschah durch Fe, während CHE sinige heranarängende andere’ Personen zurückhielt. CEEEEED wurde hierbei zunächst von dem früheren Mitangeklagten Tg angegriffen. Tg wurde sodann von dem angetrunkenen Angeklagten HB zur Seite geschoben. TED bedrängte den Polinsibeanten EEE, der ihn aufforderte, die Amtshandlung nicht zu stören. Wegen weiter hinzutretender Personen, die cbenfalls auf ihn vindrängten, mußte der angegriffene Beamte von seinem Gummiknüppel Gebrauch machen. Als der Polizeibeamte TB scinem bedrohten Kanereden zu Hilfe kam, konnt. der sich wie rasınd gebärdende Angeklagte zunächst unschädlich gumacht werden. Er kam je doch überraschend wieder hoch und schlug CÜEEEEB ins Gusicht. Auch FEB erlitt pci der Angelugenheit mehrere Ver letzungen im Gesicht.
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Die Strafkammer hat semäß § 73 StGB die Strafe dem
§ 114 StGB entnommen. Nach dum von der Strafkmewer Lıstro-
stellten Sachverhalt war die Tut des Angeklagten I tung jedoch nicht nach § 114 StGB, sondern nach § 113 StGB zu ahnden. Mit Recht weist die Revision darauf hin, da, „ls der Angeklagte HB zesen die Polizeibeamten Cm und später auch FB vorging, dies. beriits bei der Vornahme einer Amtshandlung, nämlich der Feststellung der Personalien des Zeugen WB, werun. Ist aber bui vinem Angriff gegen einen Boamten die Amtshandlung schon begonnen und auch noch nicht abgeschlossen, so ist § 114 StGB als allgsmeines GesU.tz unanwendbar, da insoweit scin allgemeiner Tatbestand in dem besonderen Gus- „tz, des § 113 StGB eine engere Begrenzung gsfunden hat (vl. RGSt 20, 35; '34, 113). Der aufgezeigte Mang.1 führt. jedoch "nicht zur Aufhebung‘ des Urtsils im Schuldausspruch, vielmchr kann dieser = wie geschehen - vom Revisionsgericht ‚berichtigt werden. Denn .die weiter von der Revision vorgebrachtuh
" ‚Rügen sind, wenigstens soweit sie den Schuldausspruch be-
treffen, unbegründet. j er ‘
a) Zwar ist der Revision zuzugeben, daß däe. Ausführungen der Strafkammer über die Zurechnungsfählgkeit. des Angeklagten, der unter Alkoholeinfluß stand, auf Ayen ersten Blick nicht frei von Rechteirrtun' scheinen.“ Insbesondere könnte, für sich betrachtet, es zu Bedenken Anlaß, geben, wenn die Strafkammer nach der Wiedergabe ‘des Sachverständigengutachtens nur erklärt, sie schließe sich dem Gutachten "vollkommen an", nach dem die: Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB nicht vorlägen, daß aber § 51 Abs 2 StGB dem Angeklagten zuzubilligen sei. Wie jedoch die weiteren Ausführungen der Strafkammer zu diesem Punkte zeigen, ist von dieser nicht verkannt worden, daß es nicht die’ Aufgabe des Sachverständigen, sondern des Gerichte ist, die Schuldfähigkeit des Angeklagten festzustellen (vgl. Hülle in JZ 1952, S.296). Denn die Strafkammer hat durch die Verneh-Mung mehrerer Zeugen in Verbindung mit der Einlassung des Angeklagten gerade über die Menge des vom Angeklazten ge-
nossenen Alkohols und sin Verhalten bis zur Tat eingchende Feststellungen getroffen und, wie dcr Zusammenhun? vrgibt, auch selbst gewürdigt. Diese rechtfertigen in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen die Annahme, der Angeklagte sei jedenfalls nicht zurechnungsunfähig im Sitmne des § 51 Abs 1 StGB gewesen.
b) Auch in Bezug auf die Verurteilung wegen tat.inheitlich begangener Körperverletzung sind Bödenken zum Schuldausspruch nicht vorhanden. Zwar weist die Revision mit Recht darauf hin, daß an Schluß das Trteils davon die Rede ist, daß bei der Strafzumessung die "erhebliche Körperverletzung der Beamten" zu berücksichtigen gewesen sei, während bisher aus dem festgestellten Sachverhalt nur hinsichtlich des Zeugen CD einwanäfrci zu entnehmen ist, daß dieser von dem Angeklagten körperlich verletzt worden ist. Dagegen fshlen klare Feststellungen, daß der Angeklagte auch die bei dem Zeugen FB festgestellten Verletzungen diesem beigebracht hat. Hierdurch wird aber der Schuldausspruch nicht betroffen, da schon wegen der einwandfreien Feststellung hinsichtlich des Zeugen CB die tatcinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung begründet wäre. Die Frage, ob bei dem Widerstand auch noch ein zweiter Beamter durch den Angeklagten verletzt worden ist, könnte höchstens für das Strafmaß von Be deutung sein. Insoweit muß aber die Sache ohnehin deshalb an die Strafkammer zurückverwiesen werden, die durch die Anwendung des § 114 StGB von einem falschen Strafrahmen aus“ gegangen ist.
Da die Strafe gemäß § 73 StGB nunmehr dem § 223 StGB zu entnehmen sein wird, kommt eine Anwendung des § 27 b St@ nicht in Frage, da hiernach auf Gefängnis oder Gelästrafe erkannt werden kann. Dasselbe gilt, sofern erneut mild.rnde Umstände angenommen werden, auch für das tateinheitliche Vergehen nach § 113 StGB.
Dr. Neumann Sarstedt Dr. Koffka
Schmidt Siomer