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BGH Entscheidung vom 20.11.1951 – 2 StR 314/51

2. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

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In der Strafsache gegen

den Bäcker Lrwin 5 ep ir Tamm, EEE stresse WM geboren am MP 1907 in Bw.

wezen Beihilfe zum leineid

hat der 2.Strefsenst des Bundeszerichtshofs in der Sitzung vom 20.November 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspr’;sident Dr .Hoericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Kirchner Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter werner Bundesrichter Dr.Sauer

als beisitzende Richter, Oberstaatsenvelt in

als Vertreter der Bundesanwaltscheft,

Justizangestellter els Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

" Die Revision des Ingeklogten gegen das Urteil des Lendgerichts in Hannover vom 6.0Oktober 1950

wird verworfen. . Der «ngekleste hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Die Ehefrau des Angeklagten erhob am 15.llärz 1949 vor dem Lendgericht Henrover die Scheicungsklege. Sie etitzte sie in erster Linie zuf ehetbrecherische und ehe-: widrige Beziehungen ihres lennes zu der liitangeklingten Gisela PB Der Angeklagte bestritt in scinen Schriftsätzen die Klrgebehruptung und erhob Widerklage. m 21,Juni 1949 wurde die PM als Zeugin vernommen.

Sie stellte wehrheitswidrig ehebrecherische Beziehungen

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zu SEP in Ibrede und beschwor ihre Auscsoge. Frau Sp

zog decseufhin die Klage zuriick. Litwa 14 Tage vor dem Verhaudlungstermin em 21.Juni hatte der /ngeklagte die TB besucht und ihr erzünlt, drss er in seinen Schriftsitzen ehebrecherische und ehewidrige Beziehungen zu ihr bestritten habe und weiterhin in Äbrede stellen erde.

Des Lendgericht hat die PP wegen Lieineides und den Ingeklorten "wegen Beihilfe zum lleineide" zu einer GefingnisstreTe von einem Johr verurteilt. Lusserden het es dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte euf die Deuer von einem Jehr cberkennt und eusgesprochen, dass er deuernd unfühig sei, als Zeuge oder Scchverständiger eidlich vernommen zu werden.

Die Revision des Angeklagten rigt Verletzung von Verfchrensvorschriften und des sachlichen QYechts. Das

Rechtsmittel ist unbegründet.

a) Verfchrensrüge.

Der Angeklagte beheuptet einen Verstoss gegen 8 267 „bs 3 StPO. da die Urteilsgründe nicht des zur Anuendung gebrechte Strofgesetz bezeichnen. Die Rüge geht fehl.

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"ten, etwa zwei Wochen vor dem Verhendlungstermin em 21.

‚nech hätte der Angeklagte die PB zu einem falschen

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Das Urteil enthält ollerdings vieder die angewendten . Gesetzespcragrephen, noch ihren l’ortlaut. Der Zweck des _ § 267 Abs 3 StPO ist, Klarheit Über das angevmundte Straf... gesetz zu schaffen und jeden Irrtum darüber cuszuschlies- ! sen. Es ist somit erforderlich, dass das Urteil zwei- | felsfrei erkennen lässt, auf welches Strofgesetz es sich stützt. Hierzu ist die Anführung der Prragroephen oder des Wortlcutes der gesetzlichen Bestimiungen engezeigt (RG 51, 33), jedoch nicht unbedingt erforderlich. Das angefochtene Urteil spricht aus, dess der Angeklagte viegen "Beihilfe zum Neineid" zu bestrafen ist. Dieser Ausdruck stellt nicht nur einen allgemein verständlichen, sondern auch einen eindeutigen Rechtsbegriff dar, der einwendfrei und in einer jeden Zweifel ausschliessenden Veise das angevendte Strafgesetz kenntlich macht. Demit

ist der Vorschrift des §§ 267 Abs 3 StPO Genüge getan (s. auch OGH 1, 53).

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b) Sechbeschnerde.

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_ Die Strofkammer sieht in der Erzühlung des Angeklag

Juni 1949, eine Aufforderung an die PP, das Verhältnis zueinander bei der Vernehmung zu. verschweigen. Dem-

Schwur bestimnen wollen. .

Eine derartige Aufforderung wäre bereits eine sn- Ei stiftungshandlung nech § 48 StGB. Nach dem Urteil hatte die PM mit Rücksicht auf ihre eigene Ehe von sich aus R Hemmungen, die ehebrecherischen Beziehungen 'einzuge- B stehen. : Die Aufforderung hat sie nur in ihrem EntschlusS'; bestärkt. Die Strafkammer geht demnach zu Gunsten des. = Angeklagten davon aus, dess die PB schon ohne Beeinflussung des Angeklagten den Entschluss gefasst hatte,

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falsch zu schwören. Damit entfällt der Ti tbestand der Anstiftung (R6St 72, 21).

Der Ingeklagte hat bei der Unterredung erklärt, - dass er die Klagebehcuptung von ehebrecherischen Be- _ ziehungen zur BEMB bestritten habe und zuch weiterhin bestreiten werde. Er hat damit der PB zu erkennen gegeben, dass er eine gleiche Einstellung von ihr er-

‚warte und eine entsprechende Aussage billigen und decken

vierde. Entsprechend dieser Erklürung hat er nech dem Urteil auch in Verhsndlungstermin vorgetragen, dass er keine intimen Beziehungen zur PB unterhalten habe.

Die Annahme, dass er dedurch die PM in ihrem Entschluss zum falschen Schwur bestärkt und es ihr .ermöglicht hat, eine falsche Aussage zu machen und zu beschwören, und demit Hilfe geleistet het, begegnet keinen Bedenken (R6St 72, 215 74, 284).

Zum inneren Tatbestend der Beihilfe ist erforderlich, dess der Angeklagte sich bewusst war, die PM

werde durch sein Verhalten in ihrem Vorhaben bestärkt

oder könne darin bestürkt werden und dass er diesen ärfolg durch sein Vorgehen herbeiführen werde. Das Urteil führt hierzu aus, der Angeklagte habe demit rechnen müssen, die PP v'irde in Anbetracht der eusschlaggebenden Bedeutung ihrer Nussage beeidigt werden. Das Urteil

stellt jedoch noch weiter fest, dass der Besuch nur den.

Zweck heben konnte, die PP zu beeinflussen. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte mit der eidlichen Vernehmung der PD a1: Zeugin gerechnet hat und sie in diesem Bewusstsein in ihrem Entschlusse, falsch zu schwören, bestärken wollte.. Der Bussere und imnere Tatbestand der Beihilfe zum Meineid ist deher gegeben. ‚such die Strefzumessungsgründe lassen keine Rechtsfehler erkennen. |

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Entgegen dem Revisionsvorbringen ist § 157 StGB nur bei Zeugen und Sachverständigen, nicht aber bei Teilnehmern, die nicht selbst aussagen missen, anwendbar (RGSt 74, 44; BGHSt 1, 28).

zur Entscheidung über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und dem Ausspruch des dauernden Verlustes der Ei- . desfähigkeit führt das Urteil an, dass "gemüss § 161 StCB auf diese zu erkennen war". Es ist möglich, dass es dabei von der unzutreffenden Erwägung ausgegcengen ist, die Hebenfolge der Eidesunfähigkeit sei wie gegen den Täter und Instifter auch gegen den Meineidsgehilfen auf jeden Fall zwingend vorgeschrieben. Diese Ansicht wäre rechtsirrig. Das Gericht kenn, muss Jedoch nicht diese Nebenfolge aussprechen,wenn es von der liöglichkeit, die Strafe des Gehilfen zu ernissigen Gebr euch macht (BGHSt 1, 156).

Das Urteil lässt aber erkennen, dass die Strafkammer die Nebenfolge euch ausgesprochen haben würde, wenn.es keinen gesetzlichen Zuang hierzu angenommen hätte. Es erachtet die Tat des Angeklagten ihrem Unrechtsgehelt nach so schwer wie die falsche Eidesleistung der PM.

- Dr.Moericke Dr .Kirchner Dr.Dotterweich Werner Dr .Sceuer