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BGH Urteil vom 15.01.1952 – 1 StR 716/51

1. Strafsenat

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Gesetz: StGB §§ 263, 267, 275, 73.

Rechtssatzs Betrug kann mit Urkundenfälschung und Verwendung falscher Stempelmarken in Tateinheit stehen (Ver- .::. wendung unechter Kostenmarken.durch einen Rechtsan- .. walt zwecks späterer Gebührenerstattung. Klagerück-. -.-, = nahmen mit Hilfe fälschlich ’angefertigter Prozessvollmachten nicht bestehender Prozessparteien zu‘ dem-. U

selben Zweck). , “. BER $ Aktenzeichen: 1_StR 716/51 . : Urteil vom 15. Jamuar 1952 _ LG München I Bu,

ı StR 716/51

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rechtsanwalt Herbert Sch ip aus Mile.

dort geboren am IB. EEE ED,

wegen Betrugs und Urkundenfälschung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1952, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter. Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann . Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, i Bundesanwalt in der Verhandlung, . Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Ürkundspeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamt: or °

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des L Landgerichts München I vom 2. Juli 1951 im Schuldspruch .'s; dahin geändert, dass der Angeklagte des fortgesetzten er Betrugs in Feteinheit mit Verwendung falscher Stempel-

marken und-Urkundenfälschung schuldig ist.

Der Strafausspruch wird unter Aufrechterhaltung der ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, Zur Fest- . setzung der neuen Strafe und zur Entscheidung über -die. Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an das TLandge- AR richt zurückverwiesen, ti

Im übrigen wird die Revision verworfen.

"Von Rechts wegen

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Gründe sg

Der Angeklagte ist Rechtsanwalt; vom September 1948 bis zum Juli 1950 hat er unechte Gerichtskostenmarken über . je 50 IM zur Bezahlung von wirklichen oder vorgeblichen ä Gerichtskostenvorschüssen bei bayerischen Gerichten ver- N wendet und den bayerischen Justizfiskus dadurch geschädigt. ? Teils hat er Gerichtskosten mit unechten Kostenmarken be- | glichen, teils überhohe Kostenvorschüsse durch solche " Marken entrichtet und später Erstattung der Überschüsse erlangt. Er hat aber auch bei den Gerichten rund 100 "Zivilklagen" erfundener Parteien eingereicht, dabei mit un-# echten Kostenmarken vorgebliche Gebührenvorschüsse eingezahlt und die Klagen oder Anträge teils kurzfristig wieder zurückgenommen, teils schon mit der Klage Nichtanberaumung eines Termins erbeten und die Klage später zurückgenommen. In vielen dieser Fälle hat er Rückerstattung u beantragt, und erlangt. In 37 Fällen, in denen er Nichtanbe- h raumung eines fermins beantragt hatte, hat der Angeklagte zur Klagerücknahme fälschlich selbst angefertigte Prozess- || vollmachten benutzt. Insoweit ist er wegen fortgesetzter 2 Urkundenfälschung verurteilt, im übrigen wegen fortgesetzter" Verwendung falscher Stempelmarken in Tateinheit mit fort- | gesetztem Betrug. Die Revision des Angeklagten hat nur zum Strafmass Erfolg. j

Die auf § 338 Nr 1 StPO gestützte Verfahrensrügeist unbegründet, Nach den dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden der Strafkammer, des Beisitzers Gerichts. assessor F. und des Schöffen T. ist die Besorgnis der Verteidigung, dieser Schöffe sei der Hauptverhandlung längere Zeit wegen Schlafens nicht gefolgt, genügend ausgeräumt. Die Strafkammer war-daher ordnungsgemäss be- R

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angenommen und die Sirafe dem § 263 StGB entnommen, der,

setzt,

Die Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte habd die falschen Stempelmarken (RGSt 59, 323) in Kenntnis der Unechtheit verwendet, ist einwandfrei begründet, _ Die ».evision kann nicht mit einer abweichenden Würdigung | der festgestellten Tatsachen dagegen ankänmpfen, Die Verurteilung nach § 275 StGB ist rechtlich nicht zu. beanstanden. . u

Das gilt auch für die Verurteilung wegen Betrugs 4 und Urkundenfälschung. Die Meinung der Revision; der § 275 Nr 1 gehe dem § 263 als ein sachlich engeres Gesetz vory trifft nicht zu. Mit Recht hat das Landgericht Tateinheit

strenger als der § 275, neben Gefängnis und ihrenrechtsverlust noch Geldstrafe zulässt. Das Gebrauchmachen nach § 275 braucht nicht auf Irrtumserregung und auf eine ' . schädigende Vermögensverfügung des Getäuschten abzuzielen, Schon das Inverkehrbringen der unechten Stempelmarken, et das unentgeltliche überlassen an andere, ist ein Gebrauch“ wachen nach § 275. Mit dem wissentlichen Gebrauchmachen ist die Straftat vollendet, Der § 275 Nr 1 schützt die dort aufgezählten öffentlichen Wertzeichen, Er bietet

der Annahme, er sei im.Verhältnis zum Betrug das engere Gesetz, schon deshalb keinen Anhalt. Das Gebrauchmachen be stand nach dem Plan des Angeklagten darin, dass er die unechten Kostenmarken in Kenntnis dessen zur, Bezahlung .' von entstandenen, noch entstehenden oder vorgeblich ” erwachsenden. Gerichtskosten mit den Klageschriften und andern Anträgen auf gerichtliche äntscheidun den Gerichten einreichte, Teils hat er so erreicht, U,

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dass die Gerichte in dem Irrtum tätig wurden, die Gerichtsgebühren seien schon entrichtet, so dass sie es unterliessen, die in Wahrheit noch ausstehenden Gebühren einzufordern; teils hat er sie in den Irrtum versetzt, auf Grund der Gebührenüberzahlung einen Erstattungsanspruch zu haben und sie - zur vermögensschädigenden Erfüllung dieses "Anspruchs! veranlasst. Das Gebrauchmachen bildete also zugleich: auch das Vorspiegeln eines unrichtigen Sachverhalts zwecks Irrtumserregung und hat so zum Betrugstatbestand beigetragen. Das Verhalten des Angeklagten, nach natürli-" cher Betrachtung eine Einheit, wird in seinem gesamten ' Unrechtsgehalt mur durch die tateinheitliche Anwendung der §§ 263, 275 Nr 1 StGB erfasst. Insoweit ist dem Landgericht beizutreten, 4 Anders steht es mit der Verurteilung nach § 267 StGeB.i in Tatmehrheit (§ 74 StGB). Zwar kann einem vollendeten . .Betrug sine auf selbständigem Tatentschluss beruhende Urkundenfälschung nachfolgen, etwa zu seiner Verdeckung.-. Hier hat der Angeklagte aber in 37 Teilhandlungen des fortgesetzten Betrugs die Älagen nicht. alsbald unter Rückforderung der Gebühren zurückgenommen, sondern | seinem Plane gemäss beantragt, ‚von Terminsanberaumung 4 abzusehen, und sie erst nach etwa 2 Monaten zurückgenommen und zwar unter Vorlage von selbst angefertigten "Prozessvollmachten"; erst daraufhin hat er. Gebührenerstattung | beantragt und erlangt. Bei dieser Sachlage steht die. fohtgesetzte Urkundenfälschung in Tateinheit mit dem.. fortgesetzten Betrug, und zwar selbst dann, wenn der _ Angeklagte. den Entschluss, die Vollmachten f&lschlich

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anzufertigen und ‘zu gebrauchen, 'erst-aus Anlass der Klagerücknahmen gefasst haben sollte, was aus dem Urteil nicht hervorgeht. Denn auf jeden Fall sind

diese Einzelentschlüsse vor der Beendigung des Betrugs gefasst; sie dienten dazu, den bei den Gerichten

schon bestehenden Irrtum, es handele sich um wirkliche, Rlageschriften mit bezahlten Prozessgebühren, zu unter-‘ halten und so die Grundlage für die "Klagerücknahnmen" und die Erstattungsamträge zu schaffen, die die schädigenden Vermögensverfügungen der Gerichtskassen. herbeiführen sollten, Bei diesen erfundenen Klagebegehren beganneh, die Betrugshandlungen des Angeklagten schon mit der Einreichung der «“lageschriften bei den Gerichten. Dadürch wir = den diese zwar noch nicht zu richterlicher Tätigkeit veranlasst, weil der Angeklagte ersucht hatte, vorerst 4 keinen Termin zu bestimmen. Sie nahmen aber irrig an, wirkliche Klagebegehren vorliegen zu haben; das veranlasd te.sie zur büromässigen Bearbeitung der vermeintlichen Rechtssachen, die gewisse Kosten verursacht und bei Kenntnis des wahren Sachverhalts unterblieben wäre. Schon darin liegen vom Angeklagten durch Irrtumserregung vorsätzlich bewirkte schädigende Vermögensverfügungen. ä Zwar zielte er auf diese Vermögensverfügungen

nicht unmittelbar ab, weil sie ihm für sich allein keinen Vorteil brachten, Dennoch entsprach dieser Verlauf seinem Willen; denn ohne diese Täuschung der Gerichte und die aktenmässige Klagebearbeitung

konnte er sein Ziel späterer Gebührenerstattung nicht erreichen, Das betrügerische Verhalten des Angeklagten

in jedem dieser "Klagefälle" hat also mehrere schädigende Vermögensverfügungen bei den Gerichten veranlasst. Hiernach war der Betrug (als Teilstück der

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Fortsetzungstat) in jedem dieser Fälle beim Entschluss

zur Urkundenfälschung schon vollendet, aber noch nicht beendet, weil es zur Erlangung des entscheidenden Vermögensvorteils, der Rückerstattung, eines weiteren Irrtums der Gerichte bedurfte, den der Angeklagte nur durch . die gefälschten Prozessvollmachten bewirken konnte. Das $ebrauchen der gefälschten Vollmachten liegt daher in der-

selben Handlung wie die zum Betrug erforderliche Irrtuns- .

“ erregung. Deshalb steht auch die Urkundenfälschung in Tateinheit mit dem Betrug. Demgemäss war der Schuldspruch zu ändern. Dabei hat das Revisionsgericht den § 263. als dasjenige Gesetz vorangestellt,. dem die Strafe gemäss

§ 73 zu entnehmen ist. Im Strafausspruch war das Urteil aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen.

Dass das Landgericht einen Gesamtschaäden von 12 150 DM angenommen hat, der dem Nennwert der vom Angeklagten verwendeten unechten Kostenmarken entspricht, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der durch Barrück- "zahlungen an den Angeklagten entstandene Schaden ist zwar geringer, wie der Urteilszusammenhang ergibt. Dazu tritt "aber derjenige Schaden, der dem Justizfiskus durch Vorenthalten fälliger Gerichtsgebühren in wirklichen Rechts-

streiten erwachsen ist, in denen der Angeklagte teils echte, -

teils unechte oder nur unechte Kostenmarken verwendet hat, und schliesslich eine Vermögensgefähritung,, entstanden aus vorgetäuschten Überzahlungen a s Angeklagten in solchen Fällen, in denen er keine Rück hlung mehr erlangt hat, aber r mangels Aufdeckung des Piruss. er-

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-7- langt haben würde. Die neue Strafe ist auf Crund

der aufrecht erhaltenen Tatfeststellungen festzusetzen und nach oben mar durch den § 358 Abs 2 StPO begrenzt.

Richter Dr. Geier glanzmann

mit dem Vermerk, dass Bundesrichter. Dr. Peetz durch Urlaub Jagusch

verhindert ist, seine Unterschrift beizufügen.