Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 21.12.1951 – 1 StR 593/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Yoikes
In der Strafsache gegen
den Rentner Friedrich M ED zus ED: geboren am @@: EEE GE in te 2.2. in-der Landesstrafanstalt HB in Untersuchungshaft,
wegen Blutschande u.2.
hat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
für Recht
Senatspräsidert Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Überstaatsanwalt Dr. END als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > ais Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil .
des Landgerichts in Stuttgart vom 12. Juli 1951 wird verworfen.
Die seit dem 12. Juli 1951 vom Angeklagten weiter erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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ie Anwendung der §§ 173, 174 Nr 1, 176 Abs 1 Nr 3,
177, 73 StGB auf den’vom Gericht für erwiesen erachteten „gachverhalt zeigt ‘keinen Rechtsfehler. Unbegründet ist auch die von der Revision allein näher ausgeführte Rüge, die Strafkammer habe ünter Verletzung der. ihrınach 8 244 Abs 2 StPO obliegenden. Aufklärungspflicht verabsäumt,
die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der ihm zur Last gelegten Tat so eingehend zu prüfen, wie es unter Berücksichtigung seiner persönlichen ' Verhältnisse erforderlich gewesen wäre. Zur näheren Begründung der Rüge hat die Revision folgendes vorge-
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Der Angeklagte .habe bis zuletzt in Abrede. gestellt, das ihm. zum Vorwurf ‘gemachte Verbrechen :begangen' zu haben. Er habe sich daher ‘selbst nicht auf Zurechnungsunfähig- . 'keit im Zeitpunkt der Tat oder auf erheblich verminderte
Zurechnungsfähigkeit berufen können, weil er sich dann mit,
seinem eigenen sonstigen Verteidigungsvorbringen in Widerspruch gesetzt hätte, Dem Tandgericht sei, wie sich aus den Urteilsgründen ergebe, bekannt gewesen, dass der Angeklagte im.März, 3942: als- Soldat‘ im ‚Kriege.;von einem last- "kraftwagen. gefallen Sei und dass, er ‚sich: dabei .eine Kopfverletzung zugezogen habe, unter ‘deren. Folgen er; ‚wie er behaupte, jetzt noch leide. Diesen Umstand hätte die Strafkammer auch ohne einen dahinzielenden. Antrag zum Anlass nehmen müssen, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten durch Kinholung des "Gutachtens eines. Sachver- "ständigen näher zu prüfen. Wäre das. geschehen, hätte . sich herausgestellt, dass die "Voraussetzungen des § 51 Abs 1,mindestens aber diejenigen des .§ 51 Abs 2- StGB
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vorgelegen hätten. Im Rentenverfahren des Angeklagten sei anerkannt, dass bei ihm eine Hirnleistungsschwäche voriiege. Die Verteidigung hat zum Beweise .dafür mit der Revisionsbegründung einen Rentenbescheid überreicht.
Ob das Landgericht den § 244 Abs 2 StPO verletzt hat, kann nur vom Boden derjenigen Tatsachen beurteilt werden, die der Strafkammr bekannt waren, als das Urteil erging. Das ir der Revisionsbegrlindung neu enthaltene Vorbringen muss deshalb ausser Betracht bleiben. Es fehlt an jedem Anzeichen dafür, dass dem Gericht die Hirnleistungsschwäche des Angeklagten bekannt war, zumal da sie nach dem Rentenbescheid nicht auf die Kopfverletzung zurückgeht. Der Angeklagte hätte sich auch nicht mit seinen eigenen Verteidigungsvorbringen in Widerspruch gesetzt, - wenn er oder sein-Verteidiger Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit geäussert hätte. Das hätte ihnen viel- ‚mehr jederzeit freigestanden, ohne dass das Gericht nach Lage der Sache daraus ein mittelbares Schuldgeständnis hätte entnehmen können. Ob eine Kopfverietzung, die ein Angeklagterfrüher erlitten hat, dem erkennenden Gericht Anlass geben muss, von- Amts wegen seine Zurech- ‚nungsfähigkeit- näher zu prüfen, känn nicht allgemein, sondern nur im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles beurteilt werden. Sie waren hier nicht von der Art, dass eine Verpflichtung des Gerichts dazu bejaht werden müsste. Die Kopfverletzung lag, als die Verfehlungen des Angeklagten begannen, schon sechs Jahre zurück, Dem Gericht waren keinerlei Vorgänge aus der Zwischenzeit mitgeteilt worden, die den Verdacht zu rechtfertigen vermochten, die Kopfverletzung könne zu einer Geisteskrankheit, einer Geistesschwäche oder zu
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Bewusstseinsstörungen geführt haben. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Angeklagten durfte das Gericht auf andere Ursachen als auf die Kopfverletzung, nämlich auf
die übrigen Beschwerden zurückführen, an denen er nach seinen Angaben litt (chronischer Iuftröhrenkatarrh, Zwölffingerdarmgeschwür). Vor allem aber war er, ehe er die Kopfverletzung erlitt, schon zwanzigmal straffällig geworden. Die ihm zum Vorwürf gemachte neue strafbare Handlung bil- Zu dete also in seinem Leben keine so auffällige und aussergewöhnliche Erscheinung, dass es deshalb nahe gelegen hätte, ihre Erklärung: in einer nach seinen früheren Straftaten eingetretenen Minderung der Zurechnungsfähigkeit zu suchen. Die Ehefrau hatte in der Hauptverhandlung als Zeugin ausgesagt. Wenn der Angeklagte im täglichen Umgang Auffälligkeiten gezeigt hätte, die den Schluss auf eine Geistes-
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krankheit, eine Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen Be; Ki zuliessen, wären sie, wie das Gericht annehmen durfte, minde- '..i & stens bei ihrer Vernehmung zur Sprache gekommen. Die Verfeh- Rs
lungen erstrecken sich zudem über einen. Zeitraum von drei Jahren. Bei dieser Sachlage schied eine auf vorübergehende Bewusstseinsstörungen zurückgehende Unzurechnungsfähigkeit oder erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nahezu aus. Für die Annahme einer Geisteskränkheit oder Geistesschwäche fehlte es aber an jedem Anzeichen. Auch die Revision vermag nach dieser Richtung nichts 'vorzubringen. Hin- . zu kommt schliesslich, dass der Angeklagte. - entweder selbst ...; oder durch seinen Verteidiger = vor’ der Hauptverhandlung f “: wie-in der Hauptverhandlung zahlreiche Beweisamträge stell- Be te. Er scheute sich dabei nicht, wie aus dem Urteil hervorgeht, seine uneheliche "Tochter Elfriede der Wahrheit zuwider eines liederlichen Lebenswandels zu bezichtigen. Bei dieser ‚Sachlage durfte das Gericht, ohne sich dadurch dem Vorwurf der Pflichtversäumung auszusetzen, von der Annahme
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ausgehen, dass der Angeklagte von jedem Verteidigungsv I. bringen Gebrauch gemacht hätte, von dem er sich Erfolg versprach, und dass er, der nach dieser Richtung keinen Beweis.” - antrag stellte, weder selbst Zweifel an seiner vollen Zu- ‚, rechnungsfähigkeit hatte, noch Anhaltspunkte für Zweifel des Gerichts geben konnte. Unter diesen Umständen verletzte das Gericht nicht den § 244 Abs 2 StPO dadurch, dass es davon absah, von Amts wegen ein Gutachten über den Geisteszu- .' stand äes Angeklagten bei Begehung der Straftaten einzuholen. : Der Vertreter des Oberbündesänwalts hat in der Hauptverhand-: lung geltend gemacht, dass bei Hirnverletzten regelmässig Anlass besteht, die Zurechnungsfähigkeit eingehend zu prüfen .' unä zu diesem Zweck einen Sachverständigen zuzuziehen. Des ist richtig. Es fehlte hier jedoch an jedem Anhalt, dass der Unfall des Angeklagten zu einer Hirnverletzung geführt hätte. : Eine solche Urfallsfolge wird auch von der Revision nicht \ behauptet. ae Fi Die Verfahrensrüge greift nach alledem nicht durch, lie 5 Revision muss deshalb verworfen werden. Die Anrechnung eines 3 Teils der Untersuchungshaft, die der Angeklagte seit dem arlass des angefochtenen Urteils erlitten hat, entspricht
der Billigkeit (§ 60 StGB). .. . | 8
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Richter ‚Dr. Peetz Mentei
Dr. eier .: . Jagusch-