Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 18.12.1951 – 1 StR 407/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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GE 2522 084 es
1 StR 407/51 ia Sn Im Namen des Volkes A In dem Sicherungsverfahren ; = den Austrägler Johann ME aus VE, j dort geboren am . iD ai. a 2 H wegen Jagdwilderei A uf, hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Ki Sitzung vom 18. Dezember 1951, an der teilgenommen Eu haben; a kt f ie Senatspräsident Richter or als Vorsitzender, oo Bundesrichter Dr. Peetz A 5 Bundesrichter üantel e Bundesrichter Glanzmann Bu Bundesrichter Dr. Jagusch ER als beisitzende Richter , Kin Oberstaatsanwalt Dr. NEED Bat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter m _ als Urkundsbeamter der “eschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des tandgerichts in Amberg vom 22. Mai 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Ah i e:
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‚ Der Beschuldigte, der geisteskrank ist, hat in minde- j stens zwei Fällen unter Verletzung fremden Jagdrechts- “und unter Anwendung von Schlingen dem Rehwilä nachgestellt Br und sich solches zugeeignet, "
Das Landgericht hat festgestellt, dass die beiden Handlungen den äusseren Tatbestand der Jagdwilderei nach 8 292 Abs 1 und 2, § 74 StGB erfüllen, der Beschuldigte wegen seiner geistigen Erkrankung jedoch für sie nach § 51. Abs 1 StGB nicht verantwortlich ist. Es hat gemäss § 42 e StGB seine Unterbringung in einer Heil- und ah Pflegeanstalt (richtig: Heil- oder Pflegeanstalt) angeord- WE
Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Beschuldigten rügt, dass das Landge-" richt die Voraussetzungen für die Anordnung nach § 42 StGB zu Unrecht als: gegeben erachtet habe. Sie bringt. vor: es bestehe keine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschuldigte auch in Zukunft wieder wildern werde, Hiervon abgesehen bilde die Ver-
A letzung des Jagdrechts einer einzelnen und zwar immer Bi
derselben Privatperson keine Gefährdung der öffentlichen N Sicherheit. Die schwerwiegende Massnahme der Unterbringung" ii stehe auch in keinem rechten Verhältnis zu den von dem u Beschuldigten etwa noch zu erwartenden gelegentlichen | Verstössen gegen § 292 StGB. Schliesslich habe das Land- Ee gericht jede Feststellung darüber unterlassen, ob die Bi “von dem Beschuldigten ausgehende, "Allgemeingefahr" nicht u»
auf anderer „weise als durch die Unterbringung in einer. Heil- oder Pflegeanstalt zu erreichen sei.
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der Frage von rechtsirrigen Erwägungen hätte leiten 1assel
Die Meinung der Revision, die Verletzung des Jagdrechts einer einzelnen Privatperson könne mangels "Gefährdung der öffentlichen Sicherheit" nicht die Anordnung nach § 42 b StGB rechtfertigen, ist rechtsirrig kit Ausnahme von Übertretungen kann grundsätzlich jede mit Strafe bedrohte Handlung dazu führen, dass die Unter. bringung des Täters nach § 42 b angeordnet wird. Auf die Art des verletzten Rechtsgutes kommt es ebensowenig’ an wie darauf, ob der von dem Täter bedrohte Personenkreis gross oder nur klein ist (BGH 1 StR 326/51 vom 12. September 1951). Massgebend ist allein, dass die von dem Täter zu erwartenden Taten erhebliche Angriffe gegen strafrechtlich geschützte Güter darstellen. Solche Angriffe bedrohen den Bestand der Rechtsordnung und danit# die öffentliche Sicherheit. Dass diese Voraussetzung auch bei der Jagdwilderei gegeben sein kann, besonders | daun, wenn sie, wie hier, in der besonders verwerflichen Art des Schlingenstellens ausgeübt wird, bedarf keiner . weiteren Ausführung, Die Kevision übersieht, dass die Bestimmungen des § 292 StGB - in ihrer nach wie vor gülti gen Neufassung vom 28. Juni 1935 - die Jagdwilderei nicht nur als die Verletzung eines Vermögensrechts ahnden, sondern auch die Hegung des Wildstandes als eines wertvollen Gutes der Allgemeinheit schützen sollen.
Ob von dem Beschuldigten die Fortsetzung des Schlingen” stellens mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, hatte. das Landgericht nach seiner freien Überzeugung zu beurtei$: len (§ 261 StPO). Dafür, dass es sich bei der Bejahung
bietet das Urteil keinen Anhalt. Was die Revision in die-
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ser Beziehung vorbringt, sind in Wirklichkeit mur wer: unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. ea:
Mit Secht rügt die Kevision jedoch, dass das Br Urteil keine genügende Klarheit darüber gibt, ob es der Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder “in Pflegeanstalt bedarf, um die Allgemeinheit gegen die von ihm zu erwartende Fortsetzung der Jagdwilderei zu schützen. Die Unterbringung in einer Anstalt bedeutet einen schweren Eingriff in das Grundrecht der persönli- ‚chen Freiheit, und sie darf nicht angeordnet werden, wenn die von dem Täter ausgehende Gefahr durch ein anderes, weniger einschneidendes Mittel gebannt werden - FE kann. Der Beschuldigte wird im Urteil als .ein sehr fleissi- ans ger Mann geschildert, der auf seinem früheren landwirt- zer schaftlichen Anwesen im Altenteil lebt und sich nebenbei durch Besen- und Korbmachen und andere Gelegenheitsarbeiten seinen Unterhalt verdient. Diese Umstände legten die Prüfung nahe, obdsr trotz seiner 68 Jahre offenbar noch körperlich rüstige Beschuldigte unter Heranziehung des Vormunds, des Vormundschaftsgerichts oder des Bürgermeisters einer Dauerbeschäftigung in der Jandwirtschaft mit hinreichender Beaufsichtigung zugeführt ' werden kann, sei. es bei seinem Schwiegersohn oder in einer fremden Bauernwirtschaft. Auch die Unterbringung in einem Altersheim oder sonstige Möglichkeiten, den Beschuldigten . vom Walde fernzuhalten, waren zu erwägen, Nur wenn die in dieser Richtung vorgenommene Prüfung ergibt, dass solche Massnahmen nicht herbeigeführt werden können oder
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nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit die Aussicht begründen, dass sie den Beschuldigten vom Wildern abhalten werden, ist die Unterbringung gesetzlich gerechtfertigt.
Auf die Kevision des Beschuldigten war hiernach das Urteil aufzuheben, Da dis Anordnung der Unterbringung eines Zurechnungsunfähigen (§ 51 Abs 1 StGB) mit der Yatund Schuldfrage untrennbar verbunden ist, hat sich die * Aufhebung auf das Urteil in seinem gesamten Umfang zu erstrecken (RGSt 69, 12 und 71, 265; BGH 1 StR 44/50 vom 2. März 1951).
Richter Dr. Feetz Mantel
Gianzmann Jagusch