Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 06.04.1976 – 1 StR 847/75
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Ein Täter kann auch dann für die Allgemeinheit gefährlich sein, wenn von ihm erhebliche rechtswidrige Taten nur gegen bestimmte Einzelpersonen zu erwarten sind.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja
StGB 1975 § 63
Ein Täter kann auch dann für die Allgemeinheit gefährlich sein, wenn von ihm erhebliche rechtswidrige Taten nur gegen bestimmte Einzelpersonen zu erwarten sind.
BGH, Urt. v. 6. April 1976 - 1 StR 847/75 - LG Weiden i.d.OPf.
-_ BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 847/75 URTEIL
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Alf WE aus Kl, Landkreis NE, dort geboren am EEE 909
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 6. April 1976, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof 'Lvesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Bundesanwalt ß pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Antsinspektor un
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf.
vom 15. September 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, abgelehnt.
Dagegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.
1. Nach den Feststellungen hat der Beschuldigte im schuldausschließenden Zustand wahnhafter Eifersucht sei-
ne Ehefrau durch einen gezielten Schuß aus einem Karabiner verletzt.
Der Tatrichter folgt dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen, wonach von dem Beschuldigten mit gewisser Wahrscheinlichkeit erhebliche rechtswidrige Taten auch in Zukunft zu erwarten seien. Diese Taten würden sich aber nur gegen die Ehefrau des Beschuldigten richten, dagegen sei es äußerst unwahrscheinlich, daß er gegenüber dritten Personen erhebliche rechtswidrige Taten unternehmen werde.
Ein Täter, der nur gegenüber einem einzelnen gefährlich sei, stelle aber keine Gefahr „für die Allgemeinheit" im Sinne des § 63 Abs. 1 StGB dar; daher seien die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht erfüllt.
2. Mit Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß damit die Grenzen für die Beurteilung dessen, was „für die Allgemeinheit gefährlich" ist, zu eng gezogen sind.
a) Nach § 42 b StGB aF war gegen einen Täter, der eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen hatte, die Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt anzuordnen, wenn „die öffentliche Sicherheit" es erforderte.
Die Rechtsprechung hat unter der Geltung dieser Vorschrift die öffentliche Sicherheit auch dann als gefährdet angesehen, wenn der Beschuldigte nur für bestimmte Personen gefährlich war. Denn die Allgemeinheit hat ein Interesse daran, daß schwerwiegende Angriffe gegen einzelne ihrer Mitglieder unterbleiben; die öffentliche Sicherheit ist bedroht, wenn von dem Geisteskranken erhebliche Angriffe gegen strafrechtlich geschützte Rechtsgüter zu erwarten sind, da sich solche Angriffe gegen den Bestand der Rechtsordnung und damit gegen die öffentliche Sicherheit richten (BGH LM StGB § 42 b Nr. 3; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1973 - 4 StR 586/73). Dementsprechend wurde eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit auch bejaht bei einer Reihe von Taten, die sich ausschließlich gegen die Pflegeeltern des Beschuldigten richteten (BGH, Urteil vom 13. März 1951 - 1 StR 43/51), bei der Verwirklichung der komplexhaften Vorstellung, einen bestimmten Hof anzünden zu müssen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1960 - 1 StR 524/60) oder bei der wiederkehrenden Verletzung des Jagdrechts einer einzelnen
Privatperson (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1951 - 1 StR 407/51). Dabei wurde stets hervorgehoben, daß es weder auf die Art des verletzten Rechtsguts noch auf die Größe des von dem Täter bedrohten Personenkreises ankommt,
sondern allein darauf, daß erhebliche Angriffe zu erwarten sind.
b) Dafür, daß mit der Einführung des § 63 StGB nF durch das Zweite Strafrechtsreformgesetz insoweit eine sachliche Änderung beabsichtigt gewesen sein sollte, ist nichts ersichtlich.
Zwar war in § 82 E 1962 ausdrücklich vorgesehen, daß ein Täter eingewiesen werden kann, wenn von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu befürchten sind und er deshalb „für die Allgemeinheit oder für einzelne andere gefährlich ist"; die Worte „Oder für einzelne andere!" sind in die Fassung des § 63 Abs. 1 StGB 1975 nicht übernommen worden. Dies geschah aber, wie sich aus dem 2. Schriftlichen Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform ergibt, deshalb, weil ein Täter, der gegenüber einer einzelnen Person gefährlich ist, „nach Ansicht des Ausschusses zugleich eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet. Die durch jene Worte gekennzeichneten Fälle werden deshalb schon durch die Formulierung ‚für die Allgemeinheit gefährlich! erfaßt, so daß jene Formulierung entbehrlich ist" (BT-Drucks. V/4095 S. 26). In den diesem Bericht vorangegangenen Ausschußberatungen war insbesondere der Fall des Täters erörtert worden, der nur für seine Ehefrau und für niemand anderen eine
Gefahr darstellt, und es wurde dazu die Auffassung vertreten, daß eine solche Ehefrau Teil der Allgemeinheit sei und daher eine Gefahr, die ihr gegenüber bestehe, insoweit auch eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle (Prot. SondA Bd. 5 S. 2257).
c) Der Senat ist nach allem der Auffassung, daß auch der Täter, von dem erhebliche Gefahren nur für bestimmte Einzelpersonen drohen, für die Allgemeinheit gefährlich sein kann. Das ergibt sich nach dem Zweck des Gesetzes einerseits daraus, daß die Zahl der von einem bestimmten Täter bedrohten Personen immer nur eine beschränkte bleiben wird (vgl. BGH NIW 1968, 1683), andererseits aus dem bereits hervorgehobenen Gesichtspunkt, daß jeder erhebliche Angriff auf eine Einzelperson die Rechtsordnung beeinträchtigt und den Rechtsfrieden auch der Allgemeinheit stört (im Ergebnis ebenso Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 63 Rdn. 16; Lackner, StGB 9. Aufl. § 63 Anm. 2 c) cc); Rudolphi/Horn/Samson/ Schreiber, StGB Syst. Komm. § 63 Rdn. 13; etwas einschränkend Dreher, StGB 36. Aufl. § 63 Rdn. 10).
3. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Anordnung der Unterbringung kann daher nicht mit der vom Landgericht gegebenen Begründung abgelehnt werden.
Da die bisherigen Feststellungen nicht für eine abschließende Entscheidung ausreichen, ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der neue Tatrichter wird insbesondere Gelegenheit haben, die Frage der Gefährlichkeit unter eingehender Gesamt-
würdigung des Täters und seiner Tat (§ 63 Abs. 1 StGB)
zu prüfen und ferner im Falle der Anordnung der Unterbringung die gleichzeitige Aussetzung der Vollstreckung (§ 67 b StGB) zu erwägen.
Loesdau Mösl Woesner Herdegen Kuhn