Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 29.11.1951 – 4 StR 211/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Zurt S ED zus CD geboren ar ED 1912 ir vB
wegen versuchter Irpressung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1951, an der teilgenommen haker.;
Senatspräsiäiert Dr. Gro3 eis vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. zngels Bandesrichter Dr. Eüli.e Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ED
Es Va_tceter der Bundesamwelvschert,
Justizsekretär ED
a_l3 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Rechr sriannz:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil “es Landgerichts in Hagen vom 11. Januar 1951 wirG verworfen.
% Der Angeklagte hat die Aosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen rersuchter Erpressung zu einer Gefänstisstrafe von einem \lonat und Fünfzenn Tagen rerurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des § 244 StPO und fehlerhafte Anvendung des sachlichen Rechts, Sie ist nicht begründet,
Nach den Urteilsfeststellungen wurde der Angeklagte, der als Schn eines jüdischen Vaters zur Zeit des Nationalsozielismus als "Mischling ersten Grades" galt, im Jahre 1944 durch das Arbeitsamt zu Dienstleistungen in der Kartonnagenfabrik Vex HB in Breslau zwangsverpfliichtet. Bei dieser Tirna vurden vornehmlich Trauen, ausländische und halbjüdische Personen als Zwangsarbeiter eingesetzt. Inhaber der Tirma war der seit der Einnahne der Stadt durch die Russen verschollene Kaufmann Naex Hi: =cin Sohn Heinz ID Hatte zur Zeit der Dienstleistung des Anseklagten die Stellung eines Prokuristen inne. Aus dem Betriebe wurden wiederholt Arbeiter von der Gestapo abgeholt und einen Xonzentrationslager zugeführt. Auch der Angeklagza wırde In Cktober 1944 im Rahmen einer Gestapo-Aktien egen Mischlinge in das Arneitslager Blankenburg verracht. Beim Anrücken der Alliierten geiang es ihn zu Zliehen. Er gründete im Jahre 1945 in Grossalmerode ein Textilgeschäft. Zu Beginn des Jahres 1950 las er In einer Plüchtlingszeitung ein Inserat, in welchem die Firma Ag» Kartonnagenfebrik, Inhaber PB uni iiex TED, ihre Wiedereröffnung in Plettenberg mitteilte. Daraufhin schrieb er em 9. Januar 1950 an Heinz Eggweinen Brief, der unter anderem folgende Sätze enthielt:
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Wissen Sie noch, wie ich bei Ihnen der Spionage verdächtigt wurde, weil ich mit dem Tranzosen Marcel Im gesprochen habe. Sie und der Herr Sohn als strammer SS Mann wollten mich der Gestapo übergeben. Es hat Lange gedauert, bis ich Sie gefunden habe. aber ich [inde alle meine "Wohltäter" wieder. Ich bin gesvannt. wie Sie das ausgleichen wollen. Ihnen wird men je kein Haar gekrümmt haben, da man von Ihnen nichts weiss, aber man wird es noch zu hören bekommen.
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Des Landgericht hat auf Grund der Hauptverhandlung Aje Überzeugung gewonnen, dass der Inhaber und die Prokuristen der Firma Hex HB fir die Verhaftungen der Arheitsr durch die Gestapo nicht verantwortlich gemacht werden könnten; such fehlten sichere Anhaltspunkte dafür. dass dis Firma ihre Arbeiter schiecht hekandelt hebe. Der von Angeklagten erwähnte Vorfall mit dem Tranzoser. liarcel IBsei richt erwiesen. Heinz Bi) hebe der S3 nicht argehört. Mit seinen Brief vom 5- Januar 1050 habe der Angeklagte äurch Drohung mit einer Arzeige eu EEE : inen Druck ausüben wollen, damit er ihn eine Geldentschödigung zahle. Den Angeklagten sei dabei bewusst gewesen, dass er auf die geforderte Zahlung keinen Anspruch habe. Er sei daher eines Erpressungsversuchs eohuldig»
Die Revision macht dem Landgericht den Vorwurf, aus der Beweisaufnahme nicht die notwendigen Schlüsse gezogen wmä dadurch die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt zu hahen (§ 244 Ans 2 StPO). Der Angriff geht Fell. Ob den Aussagen des Zengen HB au entnehmen wor dass ie Firma Fe nalbjüsische Arbeiter in ein Konzentrationslager gerracht hat, 15s55+ sich an Hand der Urteilsgründe richt nachprüfen. Zur Wiedergabe aer Aussage dieses Zeugen in den Urteilsgründen war das Landgericht nicht verpflichtet (§ 267 StPO). Im übrigen stehen dieser Behsvuntung der Revision die anders iautenden Feststellungen des Landgerichts entgegen. Ob die Zeugenaussagen den Beweis erbrachten, dass sich die Zwangsarbeiter vor dem Botriebsführer der Firma fürchten mussten, kann dahin stehen. Denn es kam allein darauf an, ob der Angeklagte Sie Auslieferung an die Gestapo durch die Betriebsführung ernstiich zu besorgen hatte. Die Tatsache, dass lleinz Ho in Jahre 1944 Prokurist der Firma war, zwang ulcht zu der Schlussfolgerung, dass er für die Wegschaffung Ser Arbeiter durch die Gestapo verantwortlich war. Ebensowenig geslaitete der Unstand, dass der Betrieb während des „rieges nit Rüstungsaufgaben betraut wurde, ohne weiteres
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Cie Annahme, dass seine Leiter fähig waren, ihre Arbeiter
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der Gestapo in die Hand zu spielen.
Dem Landgericht kenn auch nicht der Vorwurf gemscht erden, durch "nicht zweckentsrrechende Boveicwürdigung" seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen zu sein. In
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der Würdigung und Zevertung der Zengenaussazen war e5 freın. '§ 261 StPO). Es konnve daher auch den Zeugen Tin Glauben schenken, obwohi er als Verletzter nicht versidigt worden ist. Inwiefern dadurch der im Art 5 des Grundgese tzes enthaltene Grundsatz der Gleichheit Aller vor
m Gesetze verletzt sein soll, bleibt unerfinälich.
In der “ürdigung des festgestellten Sachverhalts ist kein Rechtsirrtum zu finden. § 253 StGB ist in der Fassung Ger Verordnung vom 29. Nai 1943 anzuwenden (BGH 1, 13), ohne dans die AAR 1 noch zu beachten ist (BCH i, 60). Die Busseren und imneren Tatbestandsnerknale der versuchten Erpressung het das Landgericht bedenkenfrei dargetan. Danach hat der Angeklagte versucht, durch verdecktes Drohen mit einer Anzeige, einem empfindlichen Übel, auf eine dem Rechtsempfinden widersprechende Weise die Zahlung einer Geldentschädigung von Heinz HE zu erlangen, obwohl er wusste, dass er darauf keinen Rechtsanspruch hatte. Die Auffassung der Revision, der Angeklagte habe sich mit den Briefe nur eine "Genugtvuung" im Sinne einer seelischen \iedergutmachung verschaffen wollen, hat das Landgericht bedenkenfrei abgelehnt. Der liinweis der Revision darauf, der Angeklagte habe sich, als er den Brief schrieb, in einem "Zustande des Affektes!"! befunden, von dem er sich nicht habe befreien können - womit die Revision offenbar auf die Anwendung des § 51. StGB abzielen will - Zindev in den Urteilsfeststellungen keine Grundlage. Die von der Revision vermisste Anwendung des § 154 » StPO scheidet aus. weil diese Bestimmung nicht den ärpresser, sondern dessen Opfer beglinstigt. Bei der Strafzumessung konnte § 27 6 StGB nicht berücksichtigt werden; versuchte Ertressung ist ein Verbrechen, da in erster Linie Zuchtneusstrafe anzedrort ist (§ 1 StGB). Aus diesem Grunde var auch der Tatrichter daran gehindert, § 153 StPO Anwendung finden zu lassen,
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Das Landgerici:it hatta hinsiettlich der Täterschaft den Anscklagten keine Zweifel; der Grundsatz "in dubio rro rao" konnte deher nicht zur Anwendung komien.
Die Revision des Angeklagten, dic sich im übrigen in unzulässigen Angriffen auf die Bevreiswürdigung cerschöpft, muss mithin ohne Erfolg bleiben.
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Grol Dr. Hörciner Engels Dr Aülle Dr. Augustin