Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2003

BGH Urteil vom 05.08.2003 – 1 StR 302/03

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

5. August 2003

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2003 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München II vom 3. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Angeklagte hat nach vorangegangenem Alkoholkonsum ver-

sucht, seine Ehefrau zu erwürgen. Er war schon früher in ange-

trunkenem Zustand wiederholt gegen sie tätlich geworden und

hatte sie mit dem Tod bedroht. Unbeschadet der Frage nach der

generellen Eignung selbst verschuldeter Trunkenheit zur Begrün-

dung einer Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 StGB (vgl.

hierzu BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02) hätte daher

hier selbst auf der Grundlage der Ausführungen der Revision zu

Trinkmengen und Trinkzeiten eine solche Strafrahmenverschie-

bung sehr fern gelegen (vgl. BGHSt 43, 66, 77 f. m.w.N.).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Elf