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BGH Urteil vom 22.11.1951 – 3 StR 767/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Nothilfepflicht beginnt da, wo die eigene Kraft des in llot Geratenen und hilflos Gewordenen endet und Hilfe von dritter Seite ausbleibt oder versagt. Ist bereits ausreichende Hilfe zur Stelle, so besteht keine Pflicht zur Hilfeleistung.

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Für das ee icht für die Amtliche Samm.unk!

Gesetz: . StGB § 330 ce

Rechtssatz: Die Nothilfepflicht beginnt da, wo die eigene Kraft des in llot Geratenen und hilflos Gewordenen endet und Hilfe von dritter Seite ausbleibt oder versagt. Ist bereits ausreichende Hilfe zur Stelle, so besteht keine Pflicht zur Hilfeleistung.

Aktenzeichen: 3 StR 767/51° ne Urteil vom 22. lovember 1951 : LG Wuppertal

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k {Sitzung vom 22. November 1951, an der teilgenomen

Im Namen des Volkes

In der. Strafsache. gegen

den Kraftfahrer Hans E mm DO ED geboren am u 1926 in WER, ..

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wegen Fahrerflucht

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hat der 3. ‚Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der

Senatspräsident Dr. ‚Neumann .als Vorsitzendt © — _ Bundesrichter ° Dr. Koeniger _ Bundesrichter Scharpenseel , Bundesrichter Dr. Baldus‘ Bundesrichter Sarstedt | als beisitzende Richter, nn Oberstaatsanwalt 5 als Vertreter der Dundesanualtschaft, Justizangestellter m als Urkundsbeamter der Geschäfts setelle,. für Recht, erkannte . 2

kur die: ‚Revision "des Angeklagten wird das ueten { des Landgerichts | in ‚Wuppertal vom 18. Mei 1951

a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Fahrerflucht in einen Fall

verurteilt ist, und. die. Verurteilung wegen Vergehens nach’ § 330.c StGB und wegen. ‚Über- .tretung der Strassenvarkehrhoränung weg- ‚tällt, -

b) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Fehr Ben lässiger Körperverletzung verurteilt wurde, Be ' ausserdem aufgehoben im Strafausspruch.

. .. Im übrigen wird ‚die ‚Revision aes Ankeklagten ver- a ‚worfen.. nn

Im Umfang der Aufhebung wird die Seche zur ander- u weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über 4

. die Kosten des Rechtsmittels, an. das Landgericht ‚zurückverwiesen.;:

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Fahrerflucht in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, mit Vergehen nach .§ 330 StGB (unterlassene Hilfeleistung) und mit Übertretung der Strassenverkehrsordnung sowie wegen einer weiteren Tahrerflucht in Tateinheit mit Übertretung der Strassenverkehrsordnung zu einer Gesamtstrafe von einen.Jahr und drei Honaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Sie hat teilweise „rfolg. 1.) - Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

a) Die Revision beanstandet in erster Linie, dass keine Ortsbesichtigung vorgenommen worden sei, und erblickt hierin eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Nach den Feststellungen der Strafkammer habe sich insofern kein genaues Dild über.-den Hergang des Unfalls ergeben, als die Aussagen der Zeugen darüber, mit welchem Teil seines Viagens der Angeklagte die Verletzte erfasst habe und wie diese überfahren worden sei, nicht übereinstimmten. Infolgedessen sei Cs geboten gewczen, nach .,öslichkeit klarheit durch Vernehmung der Zeugen an Ort und Stelle u „schaffen. Anzuerkennen ist, dass in Hauptverhandlungen m einen Verkehrsunfall die Ortsbesichtigung in aller ZU Po zweckmässig ist. Hier lagen aber keine Umstände vor,

die das Gericht zu dieser llassnahme nötigten, da einerseits die Tatortskizze auch ohne Ortsbesichtigung eine genügend klare Vorstellung ermittelte, es andererseits 'auf die Anstoßstelle und die Art des Überfahrens nicht wesentlich ankam. Wie die Erörterung der Sachrüge ergeben wird, ist entscheidend, in welchen Abstand vom Bürgersteig die Verletzte angefahren wurde. Insoweit konnte aber die Strafkammer die eindeutige Feststellung treffen, dass dies in einer üntfernung von etwa 2,50 m geschehen sel.

b! Wach Ansicht der Revision ist ferner § 265 StPO ver-

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letzt, da § 74 StCB weder in der Anklageschrift noch im % üröffnungsbesckluss angeführt sei und infolgedessen eine „ Verurteilung; zu mchreren Linsatzstrefen und die Bildung i einer Gesemtstrafle ohne besonderen lHinweis nicht hätten erfolgen dürfen. Ob die Kichterwähnung des § 74 StGB einen Revisions;rund darstellt, kann unerörtert bleiben. Denn &usweislich der Sitzungsnicderschrift ist der Angeklagte darauf hingewiesen worden, dass er wegen zweier Fälle der Fahrerflucht bestraft werden könnte.

2.) Die Smchrüge ist in wesentlichen funkten begründet.

a) Zine Verurteilung wegen übertretung der Strassenverkehrsordnung hätte nicht mehr erfolgen dürfen, da insoweit Verjährung eingetreten ist. Der Unfall hat sich em 5. Okstober 1950 ereipmet, die erste richterliche Handlung, " die zur Unterbrechung der Verjährung geeignet gewesen wäre (Verfi;sung der Anklagezustellung), erfolgte aber erst am 9. Januar 1951, als die Dreimonatsfrist bereits abgelaufen war. Auf die sonstigen Ausführungen der Aevision zu den Übertretungstatbeständen kenn es daher in diesem Zusammenhang nicht mehr ankommen.

b} Auch der Schuldspruch aus § 230 StGB ist bisher nicht ausreichend belegt. Die Strafkammer begnüst sich mit der Feststellung, dass der Angeklagte wit Überhöhter Geschwindigkeit (Verstoss gegen §§ 9 Abs 1 u 2 StVO) gefahren sei und infolgedessen die Verletzung der Treu Eh verschuldet habe. !\.ine solche Betrachtungsweise ist fehlerhaft. Die Strafkamner hat jede Erörterung darüber unterlassen, ob die erlöhte Gecchwindigkeit für den Unfall ursächlich war. Bevor nicht feststeht, mit welcher Geschwindigkeit der Angeklagte unter Berücksichtigung der Verkehrslage hätte faliren dürfen, kann ein Urteil zur üchuldfrage nicht gefällt werden. Lie allgemeinen Frwägungen der Strafkammer über die Unübersichtlichkeit der reuzung, über den zur Unfallzeit allgemein lebheften Fussgänger-

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verkehr und die an der Strassenbahnhaltestelle versammelten Lenschen reich.n hierzu nicht aus. Feststellungen darüber, ob der Ange'lagte an der kreuzung vorfahrtsperechtigt war und ob gerade bei der Anfahrt an die kreuzung lebhafter Fussgängerverkehr herrschte, fchlen. Ob Terner die Llienschengruppe an der Haltestelle sich irgendwie auffillig verhielt, so dass mit einem plötzlichen Betreten der Fahrbahn gerechnet werden musste, wird nicht gesagt. Personen, die suf dem Lürgersteig die Gtrassenbahn erwarten, pflegen dort stehenzubleiben, big die Strassenbahn kommt, und nicht blindlings die Fahrbahn zu betreten. Ls bedarf also einer Erörterung der konkreten Verkehrslage und der daraus abzuleitenden Feststellung, mit welcher Geschvrindigkeit der Angeklagte höchstens hätte fahren dürfen. Alsdann ist zu prüfen, ob der Angeklagte bei dieser zulässigen Geschwindigkeit und angesichts der Tatsache, dass die Verletzte nur etwa 2,50 m vom Bürgersteig entfernt angefahren wurde, den Unfall hätte verhüten können. Das kenn, entgegen der Auffassung der „evision, je nach dem Lrgebnis der erneuten Prüfung durch die „trofkammer durchaus der Fall sein. Dass der Unfall notwendig auch bci einer Geschwindi;keit von nur 20 km/st eingetreten wäre,-wie die Revision meint, ist nach den bisherigen Feststellungen unzutreffend. Die Verletzte hat sich 2,50 m im Sichtbereich des Angeklagten bewegt.

tin Fussgänger im Stadtverkehr benötist hierzu ziemlich genau zwei Sckunden. In dieser Zeit legt ein Kraftfahrer bei einer Geschwindigkeit von 20 km/st bezw. 30 km/st bezw. 40 km/st eine Strecke von 11,1 bezw. 16,7 bezw. 22,2 m zurück. Die entsprechenden Anhaltewege bei einer Reaktionszeit des aufmerksanen Fahrers im Stadtverkehr einschliesslich der Brensansprechzeit von 0,9 Sek. und einer mittleren Brensverzögerung.von 4 m/sec“ betragen 6,3 bezw.

16, 2 bezw. 25,0 m. Daraus folgt, dass der Unfall bei

einer Geschwindigkeit zwischen 20 und 30 km/st mit Sicher- - heit vermeidhar, bei einer Geschwindigkeit von 40/st durch blosses Bremsen unter Beibehalten der Fahrtrichtung nicht

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mehr vermeidbar war. In diesem Fall eber blicbe zu prüfen,” "b nicht der Angeklagte durch rechtzeitiges Ausweichen nach links den Zusammenstoss hätte vermeiden können. In diesem Zusammenhang bedarf es ferner der Prüfung und Erörterung, ob etwa der nach den Feststellungen der Strafkammer an der rechten Strassenseite unmittelbar vor der Unfallstelle parkende Personenkraftwagen dem Angeklagten die Sicht anf die verletzte Fussgängerin, jedenfalls im ersten Teil ihres \leges- auf der Fahrbahn, verdeckt hat, so dass die Reaktion des Angeklagten erst entsprechend später einsetzen konnte. Dagegen kann keine Rede davon

sein, dass ‚lie gesetzlichen Geschwindigkeitsbegrenzungen des § 9 Abs 1 StVO durch Gewohnheitsrecht ausser Kraft RL getreten sbien. Was 'die Revision insoweit ausführt, ist ? schlechthih abwegig. Zudem ist der vorliegende Fall in

erster Lirlie unter cem Gesichtspunkt des § 9 Abs 2 StVO

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betrifft, ko liegt rJach den getroffenen Feststellungen eine strafbare Handlung im Sinne dieser Vorschrift nicht vor. Die Anklage hatjte dies auch nicht angenommen. Gegen die Weitergeltung ddr Vorschrift bestehen allerdings, entgegen der Ansicht d Revision, keine Bedenken, wie der Bundesgerichtshof dufrch Urteil vom 28. Juni 1951 (4 StR 27051) entschieden |hat. In ihrer rechtlichen Würdigung | hat sich jedoch die [Strafkammer auf die Ausführung beschränkt, dass der Angeklagte [den Unfall bemerkt und deshalb auch da- |

c; Vas die lest han a Hilfeleistung nach § 330 c StGB

mit gerechnet habe, les könne eine Person zu Schaden gekommen sein. Der Anteklagte hebe auch die Verletzte unmittelbar vor dem Ziisammenstoss im Lichte seines Scheinwerfers gesehen. Gl$ichwohl sei er weitergefahren, ohne sich umzusehen, ob femand verletzt und seine Hilfeleistung

"möglich" gewesen spi. Er habe deshalb mindestens in Kauf genommen, dass einel von ihm selbst verletzte Person auf der Strasse liegen blieb, obwohl er für Hilfeleistung hätte sorgen können \und nach allgemeinen Sittlichkeitsenpfiuden auch hätte prsen müssen. AJlerin liegt keine aus-

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reichende Begründung für die Verurteilung wegen eines

Vergehens nach § 330 ce StGB. Die Strafkammer hat sich auf die Prüfung der inneren Tatseite beschränkt, ohne zuvor die Voraussetzungen des objektiven Tatbestandes festzustellen. Den gesamten Feststellungen des Urteils ist zu entnehmen, dass sich der Unfall auf einer städtischen Strasse ereignet hat, die zur Tatzeit so lebhaften Verkehr aufwies, dass die Verletzte sofort die notwendige Hilfe erfahren hat. Der Unfall hat sich um 19.35 Uhr ereignet; um 19.45 Uhr ist der Krankenwagen

- bereits zur Abholung der Verletzten ausgefahren. Irgendj etwas Weiteres und Zwechmässigeres als die übrigen Verkehrsteilnehmer hätte der Angeklagte auch nicht tun können. Offenbar ist die ütrafkammer der Auffassung gewesen, dass es auf diese Umstände rechtlich nicht ankomme. Sie sieht auch, wie ihre Ausführungen deutlich zeigen, das strafbare Verhalten in erster Linie darin, dass der Angeklagte sich nicht überzeugt habe, ob seine Hilfeleistung "möglich" sei. Das Reichsgericht hatte zu dieser Frage noch keine einheitliche Stellungnahme entwickelt. In verschiedenen Entscheidungen ist allerdings . hervorgehoben worden, die Verpflichtung zur Lilfcleistung bestehe unabhängig davon, ob der Betroffene sich in hilfloser Lage befinde (vgl. RGSt 71, 200: 75, 355; RG VAE 1939, 267 u 377). Andererseits wird in der Entscheidung RG DR 1942, 1787 ausgeführt, die ijlothilfepflicht beginne da, wo die eigene Kraft des in Not Geratenen

% und hilflos Gewordenen ende und liilfe von dritter Seite ausbleibe oder. vercage; sei, bereits ausreichende Hilfe zur E Stelle, so bestehe keine Zlioht ZU Neitezer „ilfe-

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setzung des Tatbestandes fehle. Der letzteren Ansicht

ist zu folgen. kur wenn der Betroffene tatsächlich der Hilfe bedürftig ist, hat die Hilfeleistung Sinn und Zweck. Eine Pflicht zur Hilfeleistung aufzuerlegen, obwohl nie-

mand vorhanden ist, dem ılilfe nottut, führt im Ergebnis zu eınem reinen Gesinnungsstrafrecht. Dann wird nicht

mehr das Unterlassen der Hilfeleistung bestraft, sondern die unterlassene Bereitschaftserklärung. Konsequenterweise bringt denn auch die Entscheidung KGSt Il, 200 eindeutig zum Ausdruck, nach dem Sinn des § 330 c StGB werde das Unterlassen der Hilfeleistung als solches wegen.der rücksichtslosen Gesinnung bestraft, die in ihm zutage getreten sei. Eine so weite Auslegung des gesetzlichen Tatbestandes ist aber weder durch den hortlaut der Vorschrit geboten, noch kann ein praktisches Bedürfnis hierfür anerkannt werden. Denn die Folge der hier vertretenen Auffassung ist keinesfalls die, dass sich ein Angeklagter damit entschuldigen könnte, er habe angenommen, dass keine llilfsbedürftigkeit vorliege. Wer auf einsamer oder wenig belebter Strasse einen Unfall verursacht und weiterfährt, ohne die etwaige 'lilfsbedürftirrkeit des Verletzten festzustellen, handelt hinsichtlich seiner Hilfeleistungspflicht notwendigerweise mit bedingtem Vorsatz, der, wie allgemein anerkannt . ist, für den Tatbestand des § 330 c StGB genügt. Insofern kann sich daher für den Verursacher des Unfalls die Jotwendigkeit ergeben, die Iilfsbedürftigkeit des Verletzten festzustellen. Unterlösst er dies nämlich und erlangt der Verletzte tatsächlich nicht sofort die erforderliche Hilfe von dritter Seite, so ist § 330 ce StGB sowohl der äusseren wie inneren Tatseite nach gegeben. ilier lag aber der Fall

s‘., dass Hilfe sofort ausreichend und zweckmässig geleistet wurde. Damit entfällt eine objektive Voraussetzung des Tatbestandes und die "Iörlichkeit einer Bestrafung, obwohl der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer die V:rstellung pflichtwidrig unterlassener Hilfeleistung hatte.

d) Im übrigen hat die von der Revision erbetene allgemeine Nachprüfung des Urteils insofern keinen Rechtsfehler ergeben, als der Angeklagte der Fahrerflucht (§ 139a StGB) in Te

WER und in To für schuldig befunden wurde. Der Tatbestand ist sowohl der äusseren wie der inneren Tatseite

nach einwandfrei dargetan. Rechtsirrig ist lediglich die Verurteilung wegen zweier selbständiger Handlungen der Fahrerflucht. Die Strafkammer beschränkt sich auf den Hinweis, dass kein Zusammenhang bestehe, der die Annahme einer tateinheitlichen Handlung rechtfertigen könne. Hierbei wird jedoch übersehen, dass sich der Angeklagte auch in Tg noch auf der Flucht bezüglich des in Tui verursach-. ten Verkehrsunfalls befand, diese Flucht also nicht etwa im Augenblick der Verursachung des zweiten Unfalls beendet war. Durch sein Weiterfahren in Ne entzog sich also der Angeklagte der Feststellung seiner Person in bezug auf beide Unfälle. Da dieses Weiterfahren eine einheitliche Handlung ist, kann die Fahrerflucht auch nur einmal begangen sein.

e) Die Revision rügt ferner, dass im Felle TREE»

die Strafe irrtümlich dem § 139 a Abs 1 statt dem § 230 StGB entnommen worden sei. Das ist an sich richtig. Die Revision übersieht aber mit der Strafkammer, dass die Fahrerflucht gegenüber der vorausgegangenen schuldhaften Herbeiführung des Verkehrsunfalls (hier fahrlässige Körperverletzung) stets eine selbständige Gtraftat darstellt, weil Fahrerflucht begrifflich erst nach dem Unfall denkbar ist (vgl RG VAE 1941, 35 u 188). Soweit die Strafzumessung im übrigen angegriffen wird, kann der Revision nicht gefolgt werden. Die Strafkammer hat nicht das Leugnen des Angeklagten unmittelbar strafsckärfend verwertet, sondern aus diesem Leugnen und dem Gesamtverhalten des Angeklagten geschlossen, dass er bisher kcine Reue über seine Taten kenne. ütrafschärfungsgrund war also der WUangel an keue; hiergegen bestanden keine Bedenken (vgl BGHSt 1, 105).

3.) Die festgestellten Rechtsfehler zwingen nicht zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang. Vielmehr konnte der Schuldspruch teilweise durch das Revisionsgericht richtiggestellt werden. Da einerseits eine Verurteilung wegen Vergehens nach § 330 ce StGB und wegen Übertretung der Strassenverkehrsoränung ausscheidet, andererseits die fahrlässige „örperverletzung, wenn sie auf Grund der neuen Hauptver-

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handlung festgestells wird, eine selbständige Straftat ' neben der Fahrerfluciut ist, eine mit letzterer tateinheit- | lich zusammentreffende Straftat also nicht mehr in Betracht! kommt, kann der Schuldspruch wegen Fahrerflucht (in einen und denselben Falle) aufrechterhalten werden. Dagegen war der Strafausspruch in vollem Umfang aufzuheben. Die erneute Prüfung der Strafkammer hat sich demgemäss nur noch auf den Tatbestand der fahrlässigen Törperverletzung und auf die Straffrage zu erstrecken. Kommt sie zu einer Verneinung der Schuldfrage, dann ist, da die Anklage richtigerweise selbständige Straftaten angenommen hatte, insoweit auf Freispruch zu erkennen; für die Fahrerflucht ist eine neue Strafe festzusetzen. Wird dagegen fahrlässige Körperverletzung bejaht, so sind für beide Straftaten Linsatzstrafen unter Bildung einer Gesamtstrafe auszusprechen. Hierbei wird § 358 Abs 2 StPO zu beachten sein (vgl RGSt

67, 236).

Neumann Koeniger Scharpenseel Baldus Sarstedt

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