Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 15.11.1951 – 4 StR 574/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetz: StGB N a
Rechtssatzs Auch die Sorderung. aus einem: unsittlichen oder: : gesetzwidrigen’ Geschäft kann bei der Frage nach: dein üintritt eines Vermögensschadens den wirt-. schaftlichen Vermögen zugerechnet werden. Je-:' Goch derf sie einen unredlich erworbenen Sachwert nicht schlechthin" gleichgestellt werden;: sondern es bedarf in jedem Fall eingehender Prüfung, .ob. nech den obvialtenden Unständen, ’be sonders. nach Kässsabe der: Persönlichkeit‘ der”: Beteiligten, der Zehlungsfä !nigkeit des Schuld= "3 ners und. des. Verhältnisses beider Partner zu-.:.': einander. (nementlich wegen persönlicher: Bindun-fks gen oderaus ähnlichen. Gründen)’ mit der: Be- ..::3£9 gleichung.der. nichtigen Forderung zu rechnen; war. - Im Anschluss an die Plenarentsch: RGSt:
44,: 230 Z£,: unter Ablelınung der intech. NG$t .. 65, 99: ff, jedoch unter Einschränkung des in.- EEE Ger Entsch.: OGHSt. Br 200: ff aufgestellten: Grund. satzes. -— Be:
Aktenzeichen. 4-StR 574/51 ni ul DI re, Urteil vom 15. Hoyenber 9° =: L@ Dortmund N
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In der Strafsache gegen
Gen Brenner Vinzenz HR aus DOREEN. äort geboren am ER 151,
2.} den Gastvrirti Erich r WERE : u DU,
geboren = EEE 1898 in DEE.
wegen Betrugs u.2. bat der 4. Strafsenat des Tundesgerichishofs in der Sitzung vom 15. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Gross als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. öngels Bundesrichter Tr. Augustin
als, beisit Richter, Bundesanwalt j . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellier als Urkundsbeemter der Geschäftsstvelie,
für Rechi erkannts Auf die Revision des Angeklagten FEB wird das Urteil
des Landgerichts in Tortmund vom 17. Mai 1951, soweit es“ den Beschwerdeführer betrifft ” aufgehoben. Zugleich wird die Verurteilung, des Angeklagten CE wegen Anstiftung zum Betrug, die gegen CB erkannte Gesemistrafe und der. Ausspruch über die Anrezimung der von CWwerlittenen Freiheitsentziehung aufgehoben, Insoweit werden auch die tatsächlichen Feststellungen aufgehoben, Die Sacte wird in diesen Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheiäung, auch über die Kosten des Recrtsmittels, an des Landgericht zurlickverwiesen. 2.
Von Rechts wegen du.
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; Der Angeklegte CE der hei äenı Dortmund-Hosrier Hüi- ii Senverein -— im Zolgerden als der "Bestohlene" bezeichmes - a becech£itigt var, hat gegen Ende des Jahres 1945 eine Dren-- h benk, die in der Schlosserei. des \ierkes stand, weggeschafft ah und nu dem Beschverdeführer TED ::»racht. Dieser verwahr- Sa te sie für iim in einen ‚Sehuppen seines Grunästlicks. Nach ‚sh
Anetreg,. sie Trehbank zu verkeufen, Beide einigten sich dalin, dass der Zrlös zwischen ihnen je zur Hälfie geteil‘ werden sollte. TED. der den unredlichen Erwerb der Drekhank "inzuischen durchschaut"hatte, trat mit der Vereinigten Rokrleitungsbeu GmbH - im folgenden als die "Erwerberin" bezeizraet - in Yerhsrdlüungen,. An 7. Oktoner 1243 kaufte
e Firma die Irehbank zum Preise von 4200 IM und zahlte den Kaufpreis an den Beschwerdeführer ED. Dieser gewährte von Sr1ös einem Verkmeister für die Vermitt lung des Geschäfts +90 TE, so dass ihm 5800 IM verblieben. Er gab jedoch sodann dem Yo ) als Verkaufserlös syatt 3ECO IM nur 3000 Di be- n kennt und b& ändigte ihm demgemäss 'nur 1500 IM aus, während er den “est von insgesent 2300 zu für sich behislt.
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Der Beschnerdsführer zn. ist durch das angefochte- u ne Yrteil auf Grund des dargelegten Sachverhalts verur sejlt worden. BE BE a EEE an FiuE 1.) vegen Betrugs in Tateinheit’mit Hehlerei, weil er |
zum Absatz der gestohlenen Trehbank mitgewirkt und
zugleich die Erverberin über den licngel im Recht getäuscht habe, und RE on ai |
2,! wegen Betrugs zum Hachteil des CB. ii er diesen alsdanr. veranlasst habe, sich mit 1500 Ti zufrieden zu geben und auf seine weitergehende Forderurg mu verzichten,
rer Angeklagve KO nat das Urteil in vollem Umfang engefochten und rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts,
Das Verfahren gegen CB wegen Diebstaris (Wegnatne der Lrenbank) ist gemäss dem Straffreiheitsgesetz von 51. Dezemter 1949 eingestellt worden. Dagegen ist CE Ua. wegen Anstifiung zu dem Beirug zum Nachteil der Erverberin verurteilt worden.
I. Zur Verurteilung wegen Betrugs zum Nachseil_ der Ermerber!in
in Tateinheit mit Hehlerei.
Was zunächst die Vortat, den Diebstahl des CP; arlargt, so enthalten die Urteilsgründe, worauf aj.e Revision mit Recht hingewiesen hat, mehrere Unklarheiten, . die es zweifelhaft erscheinen lassen, wer in Zeitpunkt der begnahme der Irehbank deren Eigentümer gewesen ist. An einer Stelle des Urteils führt die Strafkemmer aus, der Bestohlene hate auf eine Anfrage der Eiwerberin mitgeteilt, er sei nicht Eigentümer der Drehbank "gewesen"; aus dieser!"vielleicht irrtümlich" erfolgten Erklärung habe der Betriebsleiter der Erwerberin-den Schluss gezogen, dass keine Ansprüche auf Herausgabe der Trehbank gestellt würden, An anderer Stelle des Urteils wird ausgeführt, es sei "möglicherweise", Verzicht auf Herausgabeansprüche er£Zolgt: durch "zeiilich
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nachfolgerde Farilungen — hier -möglisherweise eine Arrohmi..
y ging -" ı.önne jedoch die einmal cingeiretene Strefbarkeit ;
5 nisay zückwirkend wieder heseitig: werden, Diese Feststal-- .
# lungen sind bereits in sich unklar; sie stehen überdies mis- Kit E eirender sovie mit dem tibrigen Urteilsinbhalt nicht in Ein- sl a kleng. Die St;rafkermer wird in der neuen Hauptvrerkandlung || “ eindeutig klarzustellen haben, ob die Lrchbank im Zeitpunkt | F der Yegnahme in Zremndem Eigentum gestanden hat. SH
Veiter lassen die Urveilsgründe die nach Lage des Falls unerlässliche Feststellung vermissen, ob sich der il Beschwerdeführer dessen bewusst gewesen ist, dass die Erwer- Zu berin en der gestohlenen Trehbank kein Eigentum erwerben.
\ konnte (§ 935 Abs 1 BGB) und demgemäss einen Vermögensscha-
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den erlitt. Sal Aus diesen Gründen ist die äntscheidung, soweit au? | Yerurteilung des Beschwerdeführers wegen Betrugs sun Nachteil |
der 'Erwerberin in Tateinteit mit Hehlorei erkannt zorden ist, aufzuheben. "
Abgesehen von den erwähnten Gesichtspunkt sen sind die Merkmale der Rehlerei und des Betrugs zum Wachteil der Erwerberin im angefochtenen Urteil. recht lich einwandfrei festgesteilt worden. Auch die Annahme ‘von Tateinheit ‚begegnet nach Lage des Falls keinem, äurchgreifenden Bedenken.
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II. Zur Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil. des. Te
Fells etwa die neue Hauptverhandlung ergibt, dess die _ Drehbank überhaupt nicht gestohlen war, würde die Verurteilung u des beschwerdeführers wegen Betrugs zum Nachteil des CD Rn j oknehin keinem rechslichen Bedenken begegnen, I
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Für den Tail dagegen, dess die neue HBeursverhandinng zur Fes;sieliung des Diebstahls Führt, bedarf es der Stellungnehme zu der grundsätzlichen Rechicfrege, ob Verurieilung wegen Beirugs zum lachteil des Diebs erfolgen kann,
Es ist davon auszugehen, dass auch Werte, die jemand
eu? Grund von unsittlichen, gesetzuilrigen oder ger strarfbaren Handlungen besitzt, Gegenstand einer Yern!gensn digung im Sinne des § 263 StGB sein xkörnen, Ter Senat schlicht sich. der Rechtsprechung an, die mit einer Intccheidung der Vereinigten Strafsenate des Reishsgerichts (RGSt 44, 250 if) unter Aufgabe der Zrüheren gegenteiligen Pecehtsprechung eingeleitet und alsdann ständig aufrecht erhalten vurde
(vgl insbesondere R6St 47, 675 65, 35 RG GA 50, 1745 FG LZ 1921. Sp 722 Ziff 5; RG 12 1922 Sp 567 Ziff 1)-Tie in der Entscheidung RGSt 44, 270 2Z£ dargelegten überwiegenden Gründe Zür dicse Rechtsprechung haben, wie dic erneute Prüfung des Senais ergeben hat, auch heute noch Geltung, umscmehr, als sich in neuerer Zeit die höchstrichterliche Rechisprechung in Strafsachen im Streben nach natürlicher Betrachtung und nach lebensgemüssen, kefriedigenden ürgebnissen immer mehr von der bürgerlichrechtlichen Beiracktungsweise abgeviendet und dem wirtscheftlichen Vermögensbegriff, besonders auf ‘dem Gebiet des Betrugs und der Untreue, siändig zunehmende Geltung -verschefft hat. Auch das herrschende Schrifttum ist der neueren Rechtsprechung zur Anwendbarkeit ' des § 263 StGB auf derartige Fäile beigetreten,
Das Reichsgericht hat den in der Entscheidung der Vereinigten Strafsenate aufgestellten Rechtsgrundssts -
im weiteren Verlauf eingeschränkt, und zwar dahin, dass
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gesetsuicrigen Geschäft sowie im Unierlassen der Geiterärechung einer solchen Forderung kein Vermögensschaden im
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si“ rl Sinne des § 253 StGB gefunden werden könne (RGSt 65, 99 ‚i?2), de sich das \eger einer Forderung in ihrem recshtticrhen Bestand erschörfse vn
ä beim Perlen Gleser Voraussezaurng uch Zür das Siretrecht bedeutu: ngslcos sei; es rÜü ein emmdsftzlister Int erschied zwischen den Fällen des „ebrage geracht werden, deren Gegensiend ein mit den Kakel unsistlishen oder gecetzmidrigen Erwerbs behafteter Sechvert,
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keläbesrag oder Berg leichen ist, und denen, die eite wegen Tnsitilichkeit oder Gesetzridrigkeit nichtige Forderung zum Cegenstond heben, Auch dieser einschränkenden Fechtsprechung ist das herrschende Schrifttum gefolgt. Tas Iendgericht kat diece echtspzechung, wie die Revision zutroflend geltend macht, unberückeichtigt gelassen. Der Oberste Gerichtshof zür gie Britische Zone hat nis solner grundsfigiieben nis erei.dung vom Iı. Oktober 1949 (oGHSt 2, 193, 200 ££) unter Hinweis auf die Stellungnatre von Grünkut (IV 1932, 2434 ?) dieser einschränkenden Fechtcepreckung des Reichsger ichts (R6St 65, 29 22) die Gefolgschaft versagt und für die Anvendbarkeit des N 263 tGB die Ansprüche mit ‘den Sachwerten gleichgestellt, da . auch ein vegen Unsittlichkeit oder Gesetz idrigkeit richtiger / ‚nepruch einen virtecbaftlichen Wert heben könne,
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Es kanı nicht anerkennt werden, dass eine nir 'hiige Forderung rechtsgrundsätzlich dem wirtschaftlichen VYermögen nicht sugerecmet werden könne und deshalb zls Gegen-
stand eines Fetrugs schlechthin aus scheide. üit Recht hat re
der Oberste Gerichtshof Zür die Friticche Zone earcuf hingewis-..
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en, dass auch eire soi.cke Forderimg wirischaftläichen Terz hater. l:avı. Debeil ist in errter Reihe an g>2schäftlicl.o, verwendsckeftliche, freundscheftliche, sonstige zescllschaftliche oder andere Bindungen zu denken, die {cm Schnldner Veranlassung geben lörnen, äle wegen Hichtizkeit untllagbare Forferung zu begleichen, etwa um Fechteile zu vermeiden, die sich aus der Vermeigerung der Zehrlung ergeben können (vgl Grünhut si 1932, 25534), gegobenenfalls aber auch aus Peweggründen anderer Art. Nensntiich die Persönlichkeit des Gl&ubigers und des Schuldners sowie dessen Zehlungsfähigkeit und das Verhältnis neidlor
Partner zusiäjander können Gabei Tor. Bedeutung sein.
Die Tiagbarkeit ist bei wirtschaftlicher Eetrachtung kein entsckeidendes lierkmal (RGSt 66, 281, 285: 68, 389 und bes. @rünhut ae0). In dieser Richtung weist bereits die Kechteprechung, wonach auch Terjührte Ansprüche, Forderungen aus Spiel oder Wette und sogar aie Xundschaft (RGSt 42, 424, 426 udd ange?) sowie andere Anwartschaften auch klinftigen, mit Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Vermögenszuwacks (R6St 73, 382 £f£; 74, 215 25 75, 62) Gegenstand einer Vernögensbesch&digung im Sinne des § 263 StGB sein können, Auch in ‘der Bindung der Arbeitskraft hat die Rechtsprechung einen Vermögensschaden gefunden (Rest 25, 371 £f; 68, 379 2). Bei alledem handelt es sich nicht um Rechte, . sondern um tatsächliche Verhältnisse, die einen wirtscheftlichen Tert darstellen und deshalb zum Vermögen im Sinne des.§ 263 StGB gehören.
Tas Reichsgericht hat sich in der Begründung der .Entscheidung RGSt 65, 99 ff bei der Erörterung des Vermögens-
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:checeny eu riirgerlichreshtlicue Gesichtsrunkte haschrintt md 35T Gdemit zum Begrifl des "rechtlich geschützten Vermö- i sens3" surlieclgekehrt, der bereits in dem eingangs ervrähnten
£ Roschluss der Vereinigten 5 srefsenete mit zutreffender Be-- B; grüncung abgsl.chnt zorden ist. Für die strafrechtliche Mıirdi- f surg ist, wie dergelegt, der wirtscheftliche Yermögensbe-- Sn sriff massegebend; deraus, dass im Falle des Verlusts einer ll
nichsigen Forderung kein Schaden vom Privatrecht anerkannt „ird, Zolgt keineswegs, dess auch der Strefrichter den Vernögersschaden im Simne des § 263 StGB zu verneinen habe,
Die Ausführungen der Vereinigten Strafsereate haben angesichts der stetigen !!echtsentwickelung, die sich inzwischen auf dem Gebiete des Strofrechts .nach der vrirtscheftlichen "lohtung hin vollzogen hat, heute erst recht zu gelten,
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Auch die im Schrifttum hier und da hervorgehobene Er- on nägung, dass der widerrechtliche Erwerber keines strafrechtlichen Schutzes würdig sei, greift nicht durch. it Rech; sind die Br Vereinigten Strafsenate des Reichsegerichts auch diesen Eimwand mit Gen IWinwecis auf die 5 trafilirdigkeit des Betrügers enigegengetreten (RGSt 44, 232), die "bei der strafrechtlichen Be-:: trech sung im Vordergrund steh 10; weil es in erster Reihe nn
darauf ankorre, den vom Gesetzgeber mit dem Strafrecht
verfolgten Zweck der Gewährleistung allgemeiner Rechtssicher- N aeit zu erreichen; die Staetageralt greife keineswegs nur um’ des‘; Schutzes der Einzelbelenge willen einz nicht dem ‚Gecchtäigten BE allein werde die strafrecht öliche 'Sühne als Genugtuung geschul- a Get; des zrgebnis, zu den die bürgerlichrecht liche Betrach- “ tung führe, begegne ernsten rechtspolitischen Bedenken, vor
aller insofern, als die Straflor igkeit eines dcrartigen Verheliens seredezu einen Anroiz Zür Gen. Verbrecher bilde, sich seine Opfer in den kreisen der sittlich sahwacken Pers sonen
zu Suchen (TGS5 44, 248 15 vgl EGIR 1920, 105, a). Alien die.
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sen Yrrigungen jener Entscheidung der Yersinigien S;reisenate ist beizutreten, Sie behalten such !ür die Beurteilung des rorliegenden Falls ihre grundlegende Bedeutung. Die ; gegentsilige Ansicht zieht den Wesensgenelt des Vorhrechenz ein. ! N: seitig in der Verletzung eines Einzelinteresces; sie ver-. W kennt, äess das Verbrechen nicht zuletzt als Pflich+rerlet-- zung des Täters gewertet werden wussz; sie übersieht die von ihr betätigte Gesirzung und lässt seine hierbei zu Tage getratene Gefährlichkeit Zür die allgemeine "Rechtsordnung sllig ausser Betracht, Dass das Sühnebedürfnis des Verletzten - richt den ausschlaggebenden Rechtsgrund für die strafrechtliche Abndung darstellt, bedarf keiner näheren Terlegung; auch die Verzeihung ist demgem&äss hei den von emiswegen verfolgten Straftaten ohre Zinfluss auf das Einschreiten der Strafrechtspflege. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung zum betrogenen Betrüger hinzuweisen (RGSt 44,
250, 248; 65, 3 2); auch hier ist die Strafbarkeit' nicht zweif2lhaft, obwohl der St trafschutz in der Regel einem.
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Urvürdigen zugute kommt.
Die Vertreter der gegenteiligen Keinung übersehen vor ' allem, dass in zehlreichen Fällen der Verstoss gegen Gesetz oder Sitte, der dem Torhergegangenen Erwerb seitens des Betrogenen eanheaftet, hinter der VerwerZlichkeit des Betrügers, der sich einen solchen Sechverhalt wirtschaftlich zunutze zu machen trachtet, dem Grade nach wesentlich zurücktritt, so besonders bei geringfügigen Verstöcrsen des Betrogenen gegen errährungswirtscheftliche Vorschriften und vor allem denn, wenn die Anregung zu dem gesetzwidrigen oder unsittlichen Erverb von dem nechnaligen Betrüger selbst ausgegan-. gen ist.
Schliesslich rüsste bei wirtschaftlicher 3etrach-- sung des erschiedenartige Irgebnis befremden, zu dem I men gelangen vürde, wenn man im Bereiche des Strafrechts der nichsigen Torderung grundsätzlich eine andere Beurteilung als der mit einen rechtlichen L’akel behafieten Sache zuteil verden liesse, Die Strafbarkeit würde letzten _ndes vom Zufell ebhörgen, denn es käme in jedem einzelnen Tall leciglich deareuf en, wie weit die Abwicklung des Geschifts im Zeitpunkt der T&uschung bereits gediehen war. Zin colches Ergebnis würde der unbefangenen, natürlichen Betrachtung widersprechen (vgl 0OGHSt 2, 193, 202).
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Aus allen diesen Grwägungen vermag der Senat an der antscheidung RGSt 65; = ff wicht festzuhalten,
Andererseits kann ein nichtiger. "Anspruch dem Sachwert nicht schlechthin gleichgestellt werden. Es komnt vielmehr auf die Umstönde des einzelnen Falles an. Tn einer
grossen Anzahl von Fällen wird der nichtigen Forderung überheupt kein wirtschaftlicher bert zukomzen; dann scheidet die Lnwendung des § 265 StGB aus. Nur. in gewissen Fällen wird einer solchen Forderung nach der besonderen Sachlage, namentlich beim Besteken enderweitiger Bindungen zwischen den Parteien. und bei wirtschaft- . ... "licher Leistungsfähigkeit 'des Schuldners, ein wirtschaft- " licher {ert innewohnen. Ob das zutrifft oder nicht, bedarf -anders als beim unredlich erworbenen Sachwert -
in jedem Zinzelfall besonderer Prüfung und Feststellung - durch den Vatrichter. Zs unterliegt keinem Zweifel, dass BE
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s3i2 Arnablme eines wirtschaftlichen Wertes bei einem gestohlenen Gegenstand oder Geldbetrag wesentlich näher liogt als hei einer nichtigen Forderung. Soll diese eusnahmsweise als Gegenstand einer Vermögensheschädigsuwig im Sinne des § 263 StGB gewertet werden, so sind singehende Satsächliche Feststellungen unerlässlich, Im vorliegerden Fall kann als ein Umstand, der auf einen wirisschefslichen \.ert der nichtigen Forderung hindeutet, die Tatsache in Betracht komuen, dess KB sich
der irfüllung des Abkommens richt schlechthin entzogen, sondern immerhin 1500 Il an Ciiibgezahlt hat.
Ta das angefochtene Urteil eine Aufklärung nach dieser Kichtung vermissen lässt, kann die Entscheidung, soweit auf Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil des. CM erkennt worden dets nicht bei Bestand bleiben.
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Tas Landgericht wird auch sorgfältig aufzuklären haben, ob für die Verzichtsleistung des Ci ein täuschendes Verhalten des Beschwerdeführers ursächlich war.
Falls die neue Hauptverhandlung ergibt, dass sich kein Let wrug zum Nachteil des, CD nachweisen 1Bset, dass aber der Beschwerdeführer infolge eines: Irrtuns den Anspruch des CB au: Ausfolgung der Hälfte dee er löses für rechtswirksam gehalten oder ihm irrtünlich einen wirtschaftlichen vert beigemessen hat, so. würde er wegen (untauglich) versuchten Betrugs zu verurteilen sein; colchenfalls. könnte nicht von einem 308. Wahnverbrechen gesprochen werden, dessen \iesen derin besteht, dass irrtümlich das Vorliegen einer strafbaren
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Handlung angenommen worden ist (RGSt 42, 92 ZT: 685, 124 22),
Sollte die erneute Hauptverhandlung etwa zu der Feststellung ' führen, dass die Erwerberin den Keufyreis nicht gereäe er den Beschwerdeführer, sondern an den zahlen wollte, den es anging, und dass KB den Kaufpreis nicht für sich, sondern für den von ihm vertretenen CD vereinnanmen wollte, so würde er sich dadurch, dass er die vereinbarte Hälfte des Erlöses dem CB t:i1:.eise vorenshi2elt, einer Unterschlagung (§ 246 StGB) schuldig gemacht haben, die mit dem Betrug
zum ilechteil der Zerwerberin und mit der Hehlerei in Tetmehr- . Bi
heit zusammentreffen würde ( § 74 StGB ).
Weiterer Aufklärung bedarf es auch, welcke Vergütung
dem Beschwerdeführer für die Stromentnaime durch Co und für die Aufbewahrung der Drehbank zugestanden hat, und welche Vorstellungen or insoweit hatte,
Die Strafzumessungsgründe begegnen insofern Beden-
ken, als der Betrug zum Nachteil des CD von Landge-
richt wegen des bestehenden Vertrauensverhältnisses als "besonders verwerflich" bezeichnet worden ist. .Von
einem über dem Türchschnitt liegenden Mags- von Verwerf-
lichkeit kern bei einem Betrug zum Nechteil eines Diebes in der Regel nicht gesprochen werden, sofern nicht besondere Umstände hinzukommen, die ‚bisher richt ersichtlich sind.
Der Tetrichter wird, da sich die masagebenden Breig- |
nisse in der Zeit um den 15... September 1949, den Stich-.
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tag los Siraffreiheitsgesessos von "1. Tezemscer 1949, sugetragen haben, in der neven Eauptrerhardlung miglicäst gensue Zeitnunkte Zestzusteilen haben,
III. Der Revision des Angeklagten KW var nach sllz4en in vollem Unfang stattzugeben.
Die Aufbebung des Urteils wer gemäss § 357 StPO auf die Verurteilung des litangeklagten iilibregen Anstittung zum Fetrug zu erstrecken, Tas führte ausserdem zur Aufhebung der gegen Ci erkernnten Gesentstrafe und der zu Gunsten dieses Ingeklagten erfolgten Anrechnung ron Haftzeit. u
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