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BGH Entscheidung vom 09.11.1951 – 2 StR 478/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3 StB_478/51

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen den Lendwirt Siebelt 7 EEE in Ugmm, Gemeinde Fi, Nr. MM, Kreis NEW, geboren am GERD 1926 in Um, seit dem 13.Jconuar 1951

in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Aufforderung zum Hord

hat der 2.Strefsenat des Bundesgerichtshofe in der Sitzung vom 9.November 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner els Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesriä ter Dr.Sauer

als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt up

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär EM als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntz

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Aurich vom 9.lHai 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft, die er nach dem 9.liai 1951 erlitten hat, cuf die Strefe angerechnet, soweit sie die Deuer von

drei Monaten übersteigt. Von Rechts wegen

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2.

Gründe§

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Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen erfolgloser Anstiftung zum lord (§§ 49a, 211, 44 StGB)

ZU drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.

Seine Revision ist unbegründet.

I. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision eine Verletzung des § 273 StPO, da die Sitzungsniederschrift nicht die "Feststellung" enthalte, dass die im Urteil erwähnten Aussagen des Ingeklagten vor dem Untersuchungsrichter in der Hauptverhendlung verlesen seien. Dieser Angriff geht schon deshalb fehl, weil das Urteil auf der Hauptverhandlung beruht,

nicht aber auf der Sitzungsniederschrift. Der behauptete Mangel des Protokolls allein kenn also den Bestand des Urteils nicht gefährden. Es bederf deshalb keiner Entscheidung, ob ein solcher liangel im Hinblick auf § 255 StPO überhaupt vorliegt (vgl hierzu RGSt 32, 315).

II. Der Angeklagte hat Anfang Jamuar 1951 an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Letten AUMEB ernstlich zu. bereden versucht, den Bauern Rp für

“ eine Belohnung von 5 000 DM umzubringen. Diese Fest-

stellung des Schwurgerichts trägt den Urteilsspruch.

1) Die Revision meint, unter Aufforderung im Sinne des § 49 a StGB sei eine unbedingte Bestimmung zur Begehung eines Verbrechens zu verstehen. Daran fehle

‚es, weil "Ab die Tat nur begehen sollte, wenn

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nicht einmal entgegenstünde, sondern hierzu noch

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ihm der Angeklagte nach Abschluss seiner Vorberei.. tungen den Zeitpunkt hierzu genannt" hätte. Dieses Vorbringen findet, soweit es tatsächlich ist, in den Urteilsfeststellungen keine Stütze, Nach ihnen for. derte der Angeklagte den ACEEM schon am ersten Ta- F- ge ohne jede Einschränkung zur Tötung des Run F* auf. Im Anschluss hieran erklärte er, vie Km 1: die Tötung ausführen sollte. U.a. sagte er hierzu, Au möge TEE in seiner Scheune mit einer Eisenstange erschlagen; er, der Angeklagte, wılle

dafür sorgen, dass die Scheunentür offen sei. Der

Angeklagte hat alse nicht einmal die Ausführung der Tat von einer Bedingung abhängig gemacht, was nach RGSt 26, 199 der Anwendung des § 49 a Abs 1 StGB

seine Mitwirkung zugesagt. Am nächsten Tage ersuchte der Angeklagte den AU wiederun, REED zu töten, mit dem Bemerken, es sei höchste Zeit. Es unterliegt danach keinem Zweifel, dass der ängeklagte die Aufforderung unbedingt erklärt und die Tatausführung unbedingt gewollt hat. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob § 49 a StGB entgegen der Meinung des Reichsgerichts dann nicht einschlägt, wenn die Ausführung der Tat von einer Bedingung abhängen soll.

2, Die Revision bekämpft weiter die Verurteilung des Angeklagten wegen erfolgloser Anstiftung zum Morde. Sie ist der Ansicht, dess der niedrige Beweggrund,

aus dem AED den FE töten sollte, gemäss § 50 StGB nur diesem, nicht aber dem Ange-

klagten zuzurechnen sei. Er dürfe deshalb nur nach den §§ 212, 213 StGB bestraft werden. Das ist rechtsirrig. Für die Frage, zu welchem Verbrechen aufgefordert ist, ist massgebend, was der Auffordernde dem Aufgeforderten erklärt (RGSt 18, 1455 60, 88). Verlangt er nach dem Inhalt seiner Erklärung, eine Tat zu begehen, die im Falle ihrer aufforderungsgemässen Durchführung auf der Seite des Täters nach der us, seren und inneren Tatseite Mord wäre, so hat

er auch zum Morde aufgefordert (OGHSt 3, 76).

§ 50 StGB lässt, keine abweichende Beurteilung

zu; denn die Umstände des § 211 StGB sind echte Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung, die die

Strafbarkeit wegen Mordes als eines selbständigen Verbrechens mit eigenem Unrechtsgehalt begründen, nicht aber "Schulderhöhungsgründe gegenüber dem Normalfall der vorsätzlichen Tötung" (vgl die zum Abdruck bestimmte Entscheidung des Senats vom 9.November 1951 2 StR 296/51 -).

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3. Zu Unrecht beanstandet die Revision schliesslich noch die Anwendung des Strafrahmens des § 49a

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StGB n F5 denn der Bundesgerichtshof het mehrfach die Fortgeltung dieser Vorschrift bejaht, zuch hinsichtlich des Strafrahmens (BGUSt 1, 59 ff).

Dr .Kirchner Dr.Dottervieich Henneka Werner Dr .Sauer