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BGH Urteil vom 12.09.1951 – 4 StR 503/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Zum Tatbestande der Abtreibung gehört nicht, dass die Schwangere die Tötung der Frucht überlebt hat. 2.) Gesetz: StGB §§ 49, 222 Rechtssatz: Ver zu einer Fremdabtreibung Beihilfe leistet, kann, wenn die Schwangere infolge des Lingriffes des llaupttäters stirbt, nicht auch wegen "Beihilfe, zur fahrlässigen Tötung" bestraft werden, Dagegen ist es möglich, dass er - in . rechtlichem Zusammentreffen mit Beihilfe zur Fremdabtrceibung - wegen fahrlässiger. Tötung in Täterschaft bestraft wird.

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Für die Amtliche Sammlung !

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1.) Gesetz: StGB § 218

Rechtssatz: Zum Tatbestande der Abtreibung gehört nicht, dass die Schwangere die Tötung der Frucht überlebt hat.

2.) Gesetz: StGB §§ 49, 222

Rechtssatz: Ver zu einer Fremdabtreibung Beihilfe leistet, kann, wenn die Schwangere infolge des Lingriffes des llaupttäters stirbt, nicht auch wegen "Beihilfe, zur fahrlässigen Tötung" bestraft werden, Dagegen ist es möglich, dass er - in

. rechtlichem Zusammentreffen mit Beihilfe zur Fremdabtrceibung - wegen fahrlässiger. Tötung in Täterschaft bestraft wird.

Aktenzeichen: 4 StR 503/51 (1. Ferien-Strafsenat) Urteil vom 12. September 1951 ‚ IG Paderborn

Im ilamen des Volkes

In der Strafsache gegen

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wegen Beihilfe zur Abtreibung u.a.

hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. September 1951, an der teilgenomien

haben:

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. üngels 3undesrichter Tr. Hülle Bundesrichter Glanzmann Burdesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. >

als Vertreter der Bundesanweltschaft,

Justizargestellter >

als Urkundsbesnter der Geschäftsstelle,

Zür Recht erkannt;

Auf die Xevisionen des Angexlagten vwilhelm a und der Staatsanwaltschaft wird das Ur eil des Landgerichts in Paderborn von 22. Januar 5], soweit die Angeklagten Wilhelm Rn und Ursula i. verurteilt eind, samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und „ntscheidung, auch über die Ilosten der lievisionen, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Lechts wegen

-2.

Gründe§

Wach den Feststellungen des Landgerichts hat der frühere Litangeklagte 17 in der Absicht, die Leibesfrucht der von ihn schwangeren liannelore ID zu töten, durch ein kunstharzröhrchen Luft in die Gebärnutter der Jost eingeblasen. Lie IB :tarv unulittelbar darauf an einer Luftembolie. upötestens im Augenblick ihres Todes starb auch die Trucht. Das Zunstharzröhrchen hatte Bo ) von dem Angeklagten Wilhelm NW zum Zweck der Abtreibung erhalten. Die Angeklagte Ursula I hatte die Tat durch Ratschläge gefördert. Das Lendgericht hat den Tb wesen Fremdabtreibung in Tateinheit mit fahrläsciger "ötung, die beiden Angeklagten I wesen Beihilfe zur Tremdabtreibung in Tateinheit mit Beihille zur fahrlärsi,z;en Tötung verurteilt. Hiergegen haben \iilhelm gg und der Stautsanvalt, Gleser zu Gunsten der beiden Angeklagten WB: Revision eingelest.

I. Soweit die Revision des Angeklagten \ilhelm :: Verletzung des Verfahrensrechts rügt, ist sie nicht zu- ı&ässis, weil sie nicht darlegt, durch welche Tatsachen

das Verfshrensrecht verletzt sein soll (§ 344 Abs 2 StPO).

II. Die Sachbeschwerden des Angeklagten .ilheln gg und des Staatsenvwalts sind im Lrgebnis begründet.

1.) sSoweit allerdings die Eheleute EB der Beihilfe zur Abtreibung schuldig gesprochen sind, ist das Urteil frei von Rechtsirrtunm. Die Revision des Staatsamvalts erhebt insoweit auch keine AngriiTe. Die llevision des

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Wilhelm ip meint, das Urteil lasse die ilöglichkeit offen, dass der Tod der Leibesfrucht richt durch die Abtreibungshandlung als solche, sondern erst durch den Tod der Schwangeren verursacht worden sei; eine Abtreibung könne aber nur vorliegen, wenn die iiutter den Tod der Frucht überlebe; da dies nicht feststehe, habe der Angeklagte nicht wegen Beihilfe zur vollende- “ten Abtreibung verurteilt werden dürfen. Die Ansicht der kevision ist rechtsirrig. An. der gegeiteiligen,

in RESt 67, 206 überzeugend begründeten \uffassung ist in Übereinstimmung mit der zur Veröffentlichung

bestimmten Entscheidung des Bundesgerichtshofs von

13. Juli 1951 - 2 StR 277/51 - festzuhalten. Wenn allerdings der Täter die Schwangere selbst töten will, bestraft ihn die neuere Rechtsprechung nicht auch wegen der mit dieser Tötung notwendig verbundenen Tötung der Leibesiruckht, weil das keimende Leben durch den dem Leben der iiutter gewährten Strafschutz mitgeschützt sei (O@!IbrZ "IW 1950, 195). Dieser GCesichtspunkt trifft sber nicht zu, wenn der Täter nur den Vorsatz der Abtreibung hat und den Tod der Schwangeren durch die Abtreibungshandlung nur fahrlässig herbeiführt. Denn das in der vorsätzlichen Abtreibung enthaltene Unrecht geht in dem der zugleich begangenen fahrlässigen Tötung keineswegs auf; die vorsätzliche Tat gereicht jadem Täter an sich schon zum grösseren Vorwurf als die fahrlässige, und auch ein Vergleich der ungleich schwereren Strafdrohung in § 218 Abs 3 mit der

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0 Stastsanwalts mit Recht rügt, die Verurteilung der !;he-

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in § 222 StCB beweist es. Der Haupttäter Tim ist deshalb mit Recht wegen vollendeter Tremdabtreibung nach § 218 Abs 3 StGB verurteilt; denn er hat vorsätzlich den Tod der Leibesfrucht verursacht, und Vorsatz und Ursächlichkeit werden nicht berührt, wenn dieser Tod erst durch den Tod der Hutter selbst herbeigeführt worden sein sollte. Da ferner feststeht, dass die beiden Angeklagten Kolte ihn bei dieser Abtreibung mit \iissen und Willen unterstützt haben, sind sie zu Recht der Beihilfe zur Abtreibung nach §§ 218 Abs 3, 49 StEB schuldig erkannt. Dass die Strafkammer au? die Beihilfehandlung der Eheleute gg nicht den ersten, sondern den dritten Absatz des § 218 angevandt hat, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 139).

2.) Rechtsirrig ist dagegen, wie die levision des

leute ig wegen Beihilfe zur fahrlässigen Tötung. _

a) Die Revision des Staatsanwalts vertritt die Ansicht, zu einer fahrlässigen Tat könne überhaupt keine Beihilfe im Sinne des Strafgesetzbuches geleistet werden. Der Oberbundesanwalt ist dem beigetreten. Diese Ansicht kann sich auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts berufen (z.B. RGSt 10, 8; 16, 277; 58, 163). Indes bedarf diese Rechtsprechung der Überprüfung, ob sie mit der inzwischen - 1943 - vollzogenen Änderung

der Teilnahmevorschriften des Strafgesetzbuches noch vereinbar ist, insbesondere mit § 50 Abs 1, wonach,

- standteile der strafrechtlichen Schuld sind, vorsätz-

. 56, 168; 60, 23). Soweit im vorliegenden Fall der Tat- ‘bestand der fahrlässigen Tötung in Trage steht, war . das fahrlässige, das Leben der Schwangeren bedrohende

- 5.

wenn an einer Tat mehrere beteili;;t sind, ein jeder ohne Lücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld zu bestrsfen ist. Nach dieser Vorschrift müsste, wenn Vorsatz und Fahrlässigkeit, wie das der Anschauung ..: des Gesetzgebers von 1943 entsprochen haben dürfte, Be

liche Beihilfe zu einer fahrlässigen Tat an sich möglich sein. Hiergegen lässt sich einwenden, dass die Beihilfe durch den Willen des Gehilfen gekennzeichnet sei, eine fremde Tat zu unterstützen, der Gehilfe seinen iillen also dem des (Haupt=) Täters unterwerfe, einen solchen Täterwillen aber nur ein vorsätzlich IHandelnder haben könne (vgl Bockelmann, Über das Verhältnis von Täterschaft u Teilnahme S 18 ff, 47 £?f). Diese Fragen bedürfen hier aber keiner grundsätzlichen Entscheidung. Denn die Beihilfe selbst kann nach wie vor nach § 49 StCB nur wissentlich, d.h. vorsätzlich geleistet werden. Vorsätzlich handelt der Gehilfe aber nur, wenn er weiss und will, dass der !auovttäter "eine als Verbrechen oder Vergehen mit trafe bedrohte Handlung" begeht und vollendet (vgl AGSt 16, 255 32, 353;

Verhalten des Haupttäters TB noch keine "mit Strafe nedrohte Handlung". Erst der tödliche Erfolg machte es dazu. Die "mit Strafe bedrohte Handlung! umfasste hier also das fahrlässige Tun und den ürfolg.

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Den tödlichen Erfolg haben die Angeklagten nicht gewollt. Deshalb haben sie auch -— soweit fahrlässige:' Tötung in Betracht kommt - nicht vorsätzlich Beihilfe zu einer "als Verbrechen oder Vergehen nit Strafe bedrohten liandlung" geleistet. Dass sie das fahrlüssige Tun des TED a1s solches - oline den Lrfolg - bewusst und gewollt gefördert haben, kann sie wegen Beihilfe nicht strafbar machen, ebensowenig der Umstand, dass sie den Erfolg hätten voraussehen können und müssen; denn eine fahrlässige Beihilfe ist nicht strafbar. Inwieweit Beihilfe im Sinne des Gesetzes zu solchen Fahrlässigkeitstaten denkbar ist, deren Tatbestand in einem reinen Tun oder Unterlassen (ohne einen da- | durch bewirkten ürfolg) besteht, steht hier nicht zur Erörterung.

Hiernach kain die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen Beihilfe zur. fahrlässigen Ülötung nicht bestehen bleiben. u

b) Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Eheleute vB wegen des Todes der Hannelore ID strafrechtlich überhaupt nicht zur Verantwortung gezogen werden könnten. Dies ist vielmehr nach dem Stand des bisherigen Feststellungen durchaus zu bejahen. Denn die Angeklagten haben durch ihre Ratschläge, der 5hemann auch durch die Beschaffung des Abtreibungswerkzeuges verursacht, dass TB die Abtreibungshandlung vornahn; diese wiederum hatte den Tod des liädchens zur Folge. Das Handeln der Angeklagten war also ursächlich für

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den Tod. Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass diese Folge für sie auch voraussehbar war. Deshalb haften die Angeklagten Wolte strafrechtlich für den Tod der Ip und zwar beide als Tüter einer Tahrlässigen Tötung. Das tevisionsgericht ist indes gehindert, dieses Ergebnis selbst auszusprechen und den Schuläspruch entsprechend zu berichtigen, weil die Angeklagten auf diesen im Eröffnungsbeschluss nicht enthaltenen rechtlichen Gesichtspunkt in der Tatsacheninstanz nicht hingewiesen worden sind (vgl § 265 StPO). Es bleibt daher nur übrig, das angefochtene Urteil hinsichtlich der beiden Angeklagten Yo) aufzuheben und die Sache an den Vorderrichter zurückzuverweisen. Die Aufhebung muss den ganzen Schuld- I; spruch umfassen, weil die Schuld nur einheitlich fest- | gestellt werden kann. Aufgehoben werden müssen auch die Feststellungen des Vorderrichters, weil ces nicht völlig ausgeSchlossen ist, dass die Angeklagten gegenüber dem Vorwurf, der fahrlässigen Tötung als Täter schuldig zu sein, zu ihrer Verteidigung Neues vorzubringen haben. Zu bemerken ist, dass die Vorschrift in § 358 Abs 2 StPO einem Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung (in Täterschaft) nicht entgegensteht; nur darf die Strafe nicht geschärft werden.

3.) Der Strafausspruch gibt bei Zugrundelegung der bisherigen Feststellungen keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken. Die Binnände, die die Revision des Angeklag-

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ten Wilhelm N insoweit vorbrinst, sind offensichtlich unbegründet.

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