Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 04.12.1951 – 1 StR 710/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1_StR__ 710/51 2322 076 E
ImNamen des Volkes E In der Strafsache " gegen
1.) die Schreinersehefrau Alexandrina FEED aus iin. geboren an®. ED EB in CHE, 1Kr. ven» u 2.) den Schreiner Josef FEW aus MED; geboren am @. Bu;
ED ED in VE,
wegen versuchter Abtreibung u.a.
zung vom 4. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
j hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit- |
Senatspräsident Richter
als Vorsitzender, dd Bundesrichter Dr. Peetz ha Bundesrichter Dr. Geier Li Bundesrichter Glanzmann Br Bundesrichter Dr. Jagusch
als beisitzende Richter, il. Bundesanwalt @&B in der Verhandlung, : f
Oberstaatsanwalt Dr. EB ::: der . Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, je
Justizsekretär ED -
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: el:
Die Revisionen der beiden Angeklagten gegen das ns: Urteil des Landgerichts München I vom 20. März j 1951 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsil
mittels zu tragen. uE Von Rechts wegen „i
gründe§
1.) Das Landgericht hat die angeklagten Eheleute FB wegen eines in Mittäterschaft begangenen Verbrechens der versuchten Abtreibung in Tateinheit mit einem Vergehen der fahrlässigen Tötung je zur Gefängnisstrafe von einem Jahr zwei Monaten verurteilt.
2.) Die Revisionen der beiden Angeklagten rügen die Verletzung des § 245 StPO und des sachlichen Rechts;
a) In der Hauptverhandlung war der als Zeuge ordnungsmässig geladene Kaufmann Josef T, nicht erschienen. Die Revision erblickt einen Verstoss gegen § 245 StPO darin, dass die Strafkammer Urteil erlassen habe, obwohl weder die Staatsanwaltschaft noch die Verteidigung auf den Zeugen verzichtet hätten und die Strafkammer keinen gesetzlichen Grund für die Ablehnung der Beweiserhebung als unzulässig oder untunlich festgestellt habe.
Die Rüge ist-unbegründet. $.245 StPO bezieht sich nur auf vorgeladene Zeugen, die in der Hauptverhandlung erschienen sind. Hat ein Zeuge der Ladung keine Folge geleistet, so ist die Verfahrenslage nicht anders, als wenn
er nicht geladen worden wäre. Die Frage, ob der Zeuge nach
§ 51 StPO zwangsweise zur Vernehmung vorzuführen oder
die Hauptverhandiung zwecks neuer Ladung des Zeugen auszusetzen ist, hängt demgemäss nicht, wie die Revision meint, davon ab, ob die Prozessbeteiligten auf seine
. Vernehmung verzichten oder auf ihr bestehen; ihre Prüfung durch das Gericht richtet sich: vielmehr allein nach den Vorschriften des § 244 Abs 2 und 3 StPO.
Nach der Sitzungsniederschrift haben weder der Angeklagte noch der Verteidiger einen Antrag auf Vorführung des Zeugen T. oder auf Aussetzung der Hauptverhandlung Er E: gestellt. Die Verfahrensbeschwerde kann hiernach höchstens in die Rüge umgedeutet werden, das Landgericht habe dadurch seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO zum Nachteil der beiden Angeklagten verletzt, dass es T. nicht als Zeugen vernahm. Hiervon kann jedoch keine Rede sein. T. hat bei seinen polizeilichen Angaben 23 “ über den angeblichen Abtreibungsfall der Kontoristin. Luäwine R. (Bl 62 dA) ausdrücklich erklärt, dass er den Namen der Person, die bei der R. aäbgetrieben habe, nicht "E kenne und ausser der Hingabe eines Darlehens an die R. mit der Sache nichts weiter zu tun gehabt habe. Überdies hatte der Vorsitzende die Ladung des Zeugen, wie sich aus Bl 125, 126 und 131 dräölergibt, nur zu dem Zwecke ange- . ordnet, dass bei der Straffindung geprüft werden kann, ' :® ob die beiden Angeklagten gewerbsmässig gehandelt und "damit den Anspruch auf die Annahme eines minder schweren Falles der Fremdabtreibung im Sinne des § 218 Abs 3 StGB verwirkt hätten. Da die Strafkammer bei den beiden Angeklagten einen minder schweren Fall als gegeben erachtet hat, erübrigte sich für sie die Vernehmung des T.;' keinesfalls drängte sich ihr die Notwendigkeit auf, seine Vernehmung von Amts wegen herbeizuführen.
b) Die Sachbeschwerden der beiden Angeklagten können ebenfalls keinen Erfolg haben.
Die Sachbeschwerde. der Angeklagten Alexandrina en ist nicht näher ausgeführt. Das Urteil lässt weder im Schuldspruch noch in der Strafe einen Rechtsfehler zum
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Nachteil der Angeklagten erkennen. Rechtsirrig ist allerdings die Annahme, dass sich die Angeklagte nur der versuchten Fremdabtreibung schuldig gemacht habe. Durch ihren Einsriff wollte sie die Leibesfrucht der Ehefrau R. töten. Dieser Erfolg ist auch eingetreten; freilich durch einen Umstand, der weder ihr noch dem Angeklagten vorgeschwebt hat. Das ist jedoch rechtlich ohne Bedeutung; denn der Ursachenablauf braucht nicht in allen Einzelheiten der Vorstellung des Täters zu entsprechen. Dass die Schwangere die Tötung der Leibesfrucht überlebt, ist entgegen der Annahme der Strafkammer nicht Voraussetzung einer vollendeten Abtreibung (RGSt 67, 206 und RG HRR 1939,
395; BGH NJW 1951, 810 und BGH 4 StR 503/51 vom 12. September 1951). Die Angeklagte hätte deshalb nicht nur
der versuchten, sondern der vollendeten Fremdabtreibung schuldig erkannt werden müssen.
Die Sachbeschwerde des Angeklagten Josef_Fgprügt, das Landgericht habe ihn zu Unrecht ‘der in Mittäterschaft mit seiner Ehefrau begangenen versuchten Fremdabtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung schuldig erachtet.
Das Landgericht hat als wahr unterstellt, dass üer Angeklagte, als seine Frau am Abend des 20. Februar 1948 die Abtreibungshandlung an der Ehefrau R. vornahm, nicht zu Hause gewesen ist, gleichwohl aber mit folgender Begründung die Überzeugung von seiner Teilnahme in der Form der Mittäterschaft gewonnen: Dass der Angeklagte von der Tätigkeit seiner Frau als Abtreiberin gewusst habe, ergebe sich klar aus dem zur Tatzeit noch anhängigen
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Strafverfahren gegen sie wegen der Abtreibung an der Marie St., wo er sich sogar persönlich um das vereinbarte Ab- “ treibungshonorar bemüht habe und der St. und ihrem Bräutigam in deren Heimat nachgefahren sei, um die Restschuld beizubringen. Da die Ehefrau R. für einige Tage in der Wohnung der Familie F@®habe bleiben sollen, habe er zweifellos schon von vornherein von ihrer Anwesenheit und dem Grund der Anwesenheit gewusst. Er habe somit als Haushaltungsvorstand die Vornahme der Abtreibung in seiner Wohnung bewusst geduldet und dadurch erst die Möglichkeit. zu deren Vornahme geschaffen.
Damit hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt, dass der Angeklagte, der im übrigen vor allem auch als Ehemann kraft der sich .aus § 1353 Abs 1 BGB für ihn ergebenden Beistandspflicht verpflichtet war, seine Frau von ihrem Vorhaben abzuhalten, an der Abtreibungshandlung seiner Ehefrau durch schuldhafte Unterlassung vorsätzlich mitgewirkt hat. Das Landgericht durfte aus den dargelegten Beweistatsachen auch den Schluss ziehen, der Angeklagte habe die Abtreihungshandlung seiner Ehefrau als eigene Tat. gewollt, also mit Mittätervorsatz gehandelt. Was die Revision demgegenüber vorbringt, sind in Wirklichkeit nur unzulässige ‚Angriffe gegen die Beweiswürdigung. '
Durch die Annahme von versuchter. statt vollendeter
Abtreibung ist der Angeklagte ebensowenig wie seine Ehefrau beschwert. "
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Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich mit der Abtreibung zusammentreffender fahrlässiger Tötung.
Den Strafzumessungserwägungen ist ebenfalls kein Rechtsfehler zu entnehmen. Ob das landgericht die von dem Ange-- klagten erlittene Untersuchungshaft ganz oder teilweise auf die Strafe anrechnen wollte, war seinem pflichtgemässen Ermessen überlassen. Dafür, dass es, wie die Revision glaubt, die Frage der Anrechenbarkeit nicht geprüft hätte, liegen ebensowenig Anhaltspunkte vor wie dafür, dass es sich bei der Nichtanrechnung von rechtsirrtünlichen Erwägungen hätte leiten lassen.
'3,) Die Revisionen der beiden Angeklagten sind hiernach
unbegründet und müssen verworfen werden.
Richter Dr. Peetz Dr. Geier
Glanzmann Jagusch
rg
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