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BGH Entscheidung vom 13.12.1951 – 4 StR 271/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes A

In der Strafsache u gegen | \

1. den Altwarenhändler ‘pP aus DEEP. geboren ebenda am 915,

2. den ähällä 555° 2° | gg geboren am 1897 in bei

wegen Vergehen gegen das Gesetz Über den Verkehr mit unedlen Metallen

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. 'Engels Bundesrichter Dr. Hülle 0, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED as Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten HD wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 22. Januar 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben,. soweit es diesen Angeklagten be- . 3: . trifft, und die Sache in diesem Umfange zur neuen : Verhandlung und Entscheidung, auch über die Koster. .des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. . , u Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil im Schuläspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nur wegen Beihilfe zum Vergehen gegen § 5 in Verbindung mit § 16 Abs 1 Nr 4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Hetallen verurteilt . ist. Im übrigen wird die Revision verworfen. Die Kosten des Rechtsmi+tels hat der Angeklagte zu. ragen.

Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe§

I. Revision des Angeklagten TE.

Die Feststellungen zur inneren Tatseite tragen die Verurteilung dieses Angeklagten wegen fahrlässiger Hehlerei nach § 18 UnediiG nicht. TB var vei der Anlieferung des Metalls nicht enwesend, er hat das Kabel nur in dem Vorrat

von Altblei gesehen, wohin es der liitengeklagte TB gewor-Ten hatte. Da ces den liitterungseinflüssen jahrelang ausgesetzt gewesen und "weithin" beschädigt, auch nicht in einem Stück, sondern in verschiedenen kleinen Teilen aufgerollt war, konnte er nicht ohne weiteres erkennen, dass es aus einer einwandfreien Leitung stammte; nach dem äusseren Zustand hätte es sich auch um ein abgelegtes Zabel handeln können. Ob er die Gesamtlänge und das Gewicht der Kabelstücke wenigstens annähernd schätzen konnte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Aus ihm ergibt sich auch nicht, ob er sich über die iienge des ilietalls, gegevenenfalls-: durch Einsicht in die Gesch#ftsblicher, Kenntnis verschafft und über die Persönlichkeit der Verkäufer sowie über den Gang der Srverbsverhendlungen erkundigt hat und hierüber wahrheitsgemäss unterrichtet worden ist. Es fehlen ebenfalls Feststellungen derüber, ob ihm solche Trkundigungen nach dem Umfeng und den Verhältnissen seines Betriebs im Hinblick auf die Bedeutung des Irwerbs des Kabels für sein Geschäft zuzumuten waren. Liese Uustände sind für die rechtliche Beurteilung seines Verhaltens wesentlich, weil er nur dann Zahrlässig im Sinne des § 18 UnedliG gehandelt hat, wenn er die Sorgfalt eusser acht gelassen hat, zu der er nach den Unständen, besonders nach seinen persönlichen Verhältnissen und denen seines Beiriebes, verpflichtet und imstande war (Stenglein- Peisenberger, Kommentar zu den strafrechtlichen Sebengesetzen, ErgBd 5. A. § 18 UnedliG Anm 25 RGSt 55, 220; 60, 349). Die unzulängliche Sachaufklärung stellt einen sachlichrechtlichen Hangel des Urteils dar, der zu dessen Aufhebung und zur Zurtickverweisung der Sache an das Landgericht Zührt.

. 5 .. II. Revision des Angeklagten TB.

Gegen die Verurteilung dieses Angeklagten wegen Beihilfe zur fehrläscigen liehlerei auf Grund des § 18 UnediG bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Als Gehilfe kann nach § 49 StEB nur bestraft werden, wer dem Täter zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens wissentii1ch Zilfe leistet. Er muss wissen oder wenigstens damit rechnen und es billigen, dass der Täter, dessen Handlung er durch sein Verhalten unterstützt, einen strafbaren Tatbestand verwirklicht; anderenfalls will er nur ein straf- ° loses Handein fördern. Beihilfe zu einer fahrlässigen Hehlerei käme also höchstens dann in Betracht, wenn der "Gehilfe" demit rechnet, dass der Haupttäter fahrlässig nicht erkennt, dass die den Gegenstand der Hehlerei bildenden Sachen Äurch eine strafbare Handlung erlangt sind. Das setzt voraus, dass er dieses selbst weiss oder damit rechnet. In dieser Richtung führt das Urteil indessen aus, der Angeklagte TB hätte ebenso wie die Eheleute FW die strafbare Herkunft des Kabels bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen müssen. Es hält mithin insoweit auch bei diesem Angeklagten nur Fahrlässigkeit für erwiesen. Die abschliessende Feststellung, dass Tip vorsätzlich gehendelt hat, bezieht sich nach dem Zusemmenhang offenbar nur auf sein äusseres ıyerhalten, nänlich auf die Annahme und das Abwiegen des Kabels, . und lässt nicht den Schluss zu, dass er sich ein schuldhaftes Handeln der Ehelcute Fe vorgestellt hat. Eine . wissentliche Beihilfe scheidet daher nach der Sachlage aus. Damit entfällt euch die Verurteilung des Beschwerdeführers gemäss § 18 Unedi.G in Verbindung mit § 49 StGB, weil eine fehrlässige Beihilfe nicht strafbar ist (BCH Urteil vom -12. September 1951 - 4 StR 503/51 -). Es kann hiernach unerörtert bleiben, ob eine vorsätzliche Beihilfe zu einer fahrlässiren Straftat rechtlich möglich ist, was vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung verneint wurde und im Schrifttum t:otz Auflockerung der Abhängigkeit der Teilnahme von der Haupttat infolge der Änderung des § 50 StGB Gurch die Strafrechtsangleichungsveroränung vom 29. ai 1943

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A.

(2CBi 1 359) noch vielfach abgelehnt wird (Rest 10, 85 16, 2775 45, 88, 905 51, 39, 41; 56, 378, 379; 58, 163; "65, 411, 415; Frenk 18. A. Vorb IV 2 vor § 47, § 49 km I a.5; Olshausen 12. A. § 49 Vorb 25 vor § 47, § 48 Anm 2; Bockelmenn, Über das Verhältnis von Täterschaft und Teil-

nahme 1949, S 18 £f, 47 ff; Dalcke 35. A. § 49 Anm 2).

Auch als Täter (oder mittelbarer Täter) kann der Beschwerdeführer Tg auf Grund des § 18 UnediiG nicht verurteilt werden, weil er nicht als Stellvertreter des Be-

»triebsinhabers, sondern nur als unselbständiger Gewerbegehilfe gehendelt hat (RGSt 63, 353, 356).

Dagegen ist seine Verurteilung wegen 3eihilfe zu einem Vergehen gegen § 5 in Verbindung mit § 15 Abs 1 Nr 4 Unedl‘G rechtlich nicht zu beanstanden. Mit seinem Vorbringen, er habe nicht gewusst, dass es verboten ist, Altmetall von Kinderjährigen zu erwerben, kann er im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Unerheblich ist auch, ob er auf Anweisung seines Arbeitgebers tätig geworden ist; denn die Erfüllung der bürgerlich-rechtlichen Verp£lichtungen cus seinem Arbeiisverhältnis schliesst die Verurteilung wegen Beihilfe nicht aus, wenn diese der Begehung einer strafbaren Handlung dient (RGSt 56, 168, 171). Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer einen Einfluss auf den Entschluss der Frau PM, das Kabel zu erwerben, gehabt hat. Is genügt schon, wenn der Gehilfe vor Ausführung einer Straftat tätig. wird und dadurch ihre Begehung ermöglicht oder erleichtert (RGSt 28, 287; 51, 136, 141; 75, 112). Das trifft im vorliegenden Falle zu; denn der Beschwerdeführer hat die von dem Minderjährigen zum Kauf angebotenen Kabelstücke "angenommen" und abgewogen, anstatt die Annahme des Kabels abzulehnen. Er hat nach den Urteilsfeststellungen das Zustandekomien des Geschäfts such gewollt und war sich der Hilfeleistung beim Erwerb des \jetalls bewusst, wie sich daraus ergibt, dass er an den Keufverhandlungen teilgenommen und den Eiinderjährigen nach der Herkunft des Xabels gefragt hat.

Da das Landgericht zwischen den beiden Vergehen der

-5-

Beihilfe Tateinheit angenommen hat, bedarf es einer Freisprechung wegen der rechtsirrtümlich für vorliegend erachteten Beihilfe zu dem Vergehen gegen § 18 Unedii@ nicht. Der Schuldspruch ist in sinngemässer Anwendung des § 354 StPO entsprechend zu berichtigen. Die Verurteilung auf

Grund der leichteren Strafvorschrift des § 18 Unedi/G hat nach den Strafzumessungsgründen ersichtlich keinen Lin-

fluss auf das Strafmass gehabt. Der Strafausspruch ist | deshalb aufrechtzuerhelten und die Revision zu verwerfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zum

Vergehen gegen § 5 UnediiG richtet.

Groß Krumne ingels Dr. Hülle Dr. Augustin