Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 07.09.1951 – 4 StR 314/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 sın n/a 2290 023
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den lialermeister Otto H WB , zeboren an «Em :5:; in SED. ;ohnhar: in SED, "ir. ©
wegen lieineids
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. September 1951, an der teilgenommen
haben:
Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. ängels
_ Bundesrichter Glanzmann
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Aichter,
Oberstaatsanwalt ) . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkarnt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom
20. Februar 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und
die Sache zu neuer Verhandlung und iIntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Meineides verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. .
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1. Dass Landgerichtsrat NED den Vorsitz in der Strafkammer geführt hat, entsprach den § 66 CVE. Bei Erlass des Präsidialbeschlusses vom 29. Dezember 1950, durch den er zum stellvertretenden Vorsitzenden bestellt worden ist, war bereits bekannt, dass der in das Landesjustizministerium abgeordnete ordentliche Vorsitzende, Landgerichtsdirextor oD in Kürze in seine Planstelle
beim Landgericht Arnsberg zurücktreten werde. Da der
ordentliche Vorsitzende, der sein Richteramt zum l. April. 1951 auch wieder angetreten hat, somit zur Zeit der Hauptverhandlung nur vorübergehend verhindert wer, greift die Rüge vorschriftswidriger Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 338 Sr i StPO) .nicht.äurch (vei bereits BCH 4 StR 212/5i - 21. Kai 1951 -).
2. Auch die Ablehnung des hilfsweise gestellten Beweisamtrages, ein ärztiiches Gutachten darüber einzu-. holen, dass der Angeklagte seit langem ein: sehr aufgeregtes \iesen zeige und richt in der Lage sei, Vorgänge richtig und logisch darzustellen, lässt keinen Verfahrensverstoss erkennen. Inwieweit die im angefochtenen Urteil dargelegten Gründe, aus denen die Strafkammer diesen Beweisartrag für unerheblich erachtet hat, einer Prüfung standhalten, darf unerörtert bleiben. Denn da der Angeklagte sich in seiner Verteidigung nie darauf berufen
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hat, dass er bei der Vernehmung die Vorgänge unrichtig dargestellt habe, sondern vielmehr stets mit Nachdruck den Standpunkt vertrat, die von ihm beschworene, in sich widerspruchslose Aussage sei richtig, so spielte sein Darstellungsvermögen für die Beurteilung der Tat keine Rolle. Die Ablehnung des Beweisamtrages als un-
erheblich war daher, so wie er gestellt war, jedenfalls
im Ergebnis zutreffend. II.
Dagegen hat die Sachbeschwerde Erfolg, weil die Beurteilung der Schuldfrage möglicherweise durch materiellen Rechtsirrtum beeinflusst ist.
1. Die Strafkammer führt aus: Wenn der Angeklagte
“sich auf die von ihm zu bekundenden Torgänge mit Rück-
sicht darauf, dass sie bei seiner Vernehmung bereits fiinf Jahre zurücklagen, nicht mehr genau habe besinnen können, so habe er das bei seiner Vernehmung zum Ausdruck bringen müssen; wenn er aber els unrichtig erwiesene Bekundungen unter Eid in so bestimmter Form els zweifelsfrei bestehende Tatsachen darstelle, so habe er es auch voll zu verantworten, wenn sich seine
Aussage in wesentlichen Funkten als unricntig erweise.
Diese Zrwägungen müssen den Verdacht begründen, dass die Strafkammer den Inhalt der wWehrheitspflicht verkannt und überdies den Vorsatz nicht ausreichend von der Fahrlässigkeit geschieden hat. Der zur Aussage Berufene hat, der zidesfornmel entsprechend, das vollständig zu offenbaren, was er nach seinen besten Wissen Zür wahr hält. ‘Dabei spielt es, entgegen: der Auffassung
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der Strafkammer, keine Rolle, ob die von ihm für wahr ‚gehaltenen Tatsachen in Wirklichkeit unwahr oder zwei-
felhaft sind. zr ist im Gegenteil verpflichtet, die Tatsachen so zu bekunden, wie sie sich seinem Bewusstsein darstellen. Insbesondere ist der Aussagende nicht. be-
fugt, sein liissen als zweifelhaft zu bezeichnen, wenn
er selbst an dessen Richtigkeit keinen Zweifel hegt.
Debei ist freilich vorausgesetzt, dass bei der Bildung
der Überzeugung jede zumutbare Sorgfalt aufgewendet
worden ist. 4
2. - Das angefochtene Urteil legt weiter dar, es möge erklärbar sein, wenn der Angeklagte in unwesentlichen Punkten von dem als objektiv richtig festgestellten Sachverhalt abgewichen wäre, - dagegen könne es sich bei der grundsätzlichen Behauptung, nie mit Studienrat re über Fragen der \ohnung gesprochen zu haben, nicht um eine durch Aufregung oder blosse Jahnrlässigkeit enistandene unrichtige Darstellung handeln.
In dieser Darlegung triti zunächst, wie es scheint, die unrichtige, weil erfahrungswidrige Auffassung hervor, als ob eir Irrtum nur über unwesentliche, nicht auch über wesentliche Umstände möglich sei. Ganz abgesehen von der offenen Frage, nach welchen Xriterien für den sich irinnernden das Wesentliche vom Unwesentlichen geschieden werden soll, sind die Irrtumsquellen des menschlichen ürinnerungsvermögens so beschaffen, dass sie selbst. subjektiv wesentliche Tatumstände beeinflussen, ja dass gerade ein mit diesen regelmässig verbundenes Interesse
... .
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besckworene Aussage des Angeklagten zugrunde gelegt
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ale i ur ;rinnerung verfälschen kann.
Der angeführten Erwägung liegt 2erner ein zweifacher Denkfehler zugrunde:
us ist einmal verkannt, dass bei Ermittlung eines keineides der Prüfung einer Irrtumsmöglichkeit nur die
den verkandelt zu haben. Diese Frage aber wird in dem
werden durfte und dass dessen becchworene Aussage nicht etwa allgemein dahin ging, mit dem Studienrat sg nie über Fragen der \ohnung, sondern lediglich dahin, mit ihm nie über die Abstellung von Sachen 'auf dem Bo-
angefochtenen Urteil nicht als eine grundsätzliche, sondern im Gegenteil ausdrücklich als eine ver"älinismässig unbedeutende Angelegenheit bewertet.
Bie Strafkamner Üübersieht Zerner, dass das YerhSltnis, in welchem die allgemeine Behauptung, mit Studienrat zB nie über fragen der ‘iohnung, und die spezielle Behauptung, mit ihm nie über die Abstellung von Sachen auf .dem Boden verhandelt zu kaben, zueinander stehen, für den Zweck materieller wahrheitsermittlung nur auf dem 3oden der Tatsäcklichkeit beurteilt werden B:.. darf. Wäre die allgemeine negative Behauptung richtig,
so schlösse sie freilich die spezielle notwendig. .*
ein, Die Strafkammer geht indessen von der Überzeugung
aus, die allgemeine Behauptung sei falsch, und solchen- we falls bleibt es völlig offen, über welche in den Bereich ' 3 der Wohnungsfragen fallenden Angelegenheiten verhandelt . R: worden ist, so dass nicht über die Abstellung von Sachen =
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auf dem Boden gesprochen worden zu sein braucht. Selbst die bewusste Unwahrheit der allgemeinen Behauptung, nie über wohnungsfragen verhandelt zu. haben, vermag daher die lWöglichkeit eines Irrtumshinsichtlich einer Verhandlung über Abstellung von Sachen auf dem Boden nicht auszuschliessen.
3 Fernerhin liegt der Beurteilung der Schuld ersichtlich die irrige Auffassung zugrunde, die Vereidigung des Angeklagten sei eine für ihn voraussehbare Selbstverständ- _ lichkeit gewesen. Der Angeklagte war Antragsgegner in einem Verfahren der einstweiligen Verfügung und als solcher zur mündlichen Verhandlung über seinen Widerspruch geladen. In dem Verfahren der einstweiligen Verfügung findet: gemäss §§ 936, 920 Abs 2 ZPO, und zwar auch von seiten
des Antragsgegners, keine volle Beweisführung, sondern lediglich eine Glaubhaftmachung statt: (ACZ 27, 427; 59, 358; Stein-Jonas 17. Aufl III 2 zu § 922 ZPO). Als Mittel der Claubhaftmachung sind zwar nach dem seit der 'ovelle vom 27. Cktober 1933 geltenden 'orileut des § 294 ZPO (REB1 I 766 Nr 40) alle sofort berutzbaren Beweismittel zulässig; indessen wird aus § 452 ZPO sachentsprechend gefolgert, dass das Gericht nach wie vor die Beeidigung einer Parteiaussage nur zur Erlangung der vollen Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache, nicht aber auch zun Zwecke ihrer blossen wahrscheirlichmachung anoränen kann (Rosenberg, Lehrb d Zivilprozessrechts,
5. Aufl S 501). ie die zivilprozessuale Rechtslage insoweit ist, braucht hier nicht abschliessend beurteilt
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zu werden.: Denn jedenfalls ist es in der Gerichtspraxis durchaus ungewöhnlich, im Verfahren der einstweiligen Verfügung einer Partei den Lid aufzuerlegen. -
Wenn das angefochtene Urteil auch ausspricht, der Angeklagte habe seine Aussage wider besseres \liissen gemacht, sei sich deren Unrichtigkeit bewusst gevesen und habe sich entschlossen, eine unrichtige Aussage zu machen und zu beschwören, so ist es doch nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht ausgeschlossen, dass die Strafkammer zu anderen Feststellungen gelangt wäre und insbesondere den inneren Tatbestand anders beurteilt haben würde, wenn sie zu den erörterten Punkten von zutreffenden Auffassungen und srwägungen ausgegangen wäre.
Der Vorsatz des „eineides ist somit nicht ein- .wandfrei nachgewiesen. un
4. Hinzuweisen ist schliesslich noch darauf, dass auch : die Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten durch Rechtsirrtum beein?lusst sein kann. Die Strafkammer
hat nämlich bei der Strafzumessung - wie sie ausführt - entscheidend berücksichtigt, dass gerade üidesdelikte mit erheblichen Strafen geahndet werden müssten und unsere Rechtepflege zu einem erheblichen Teil auf der Heiligkeit des Lides beruhe; .gerade der Fall des Angeklagten zeige eindeutig, dass leineide zu unrichtigen Urteilen der Gerichte führen müssten. Wenn hierbei allgemein die Bedeutung des Lides für die Rechtspflege strafschärfend bewertet worden ist, so wäre das ein
.
unzulässiger Straizumessungsgrund, weiiı diese Bedeutung vom Gesetzgeber bereits bei der Benessung
des Strafrahmens zu Ungunsten der fäter berücksichtigt worden ist. Rechtlich haltbar wäre die Darlegung der Strafkammer rür, wenn sie insgesamt dahin zu verstehen sein sollte, dass die konkrete Tatfolge eine erhebliche Strafe rechtfertige.
Dr. Geier Engels ,. Glanzmann Dr. Augustin Jagusch
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