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BGH Entscheidung vom 09.08.1951 – 2 StR 378/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In der Strafsache . gegen 1.) den Kapitän ilartin G ‚ geboren am GEREEED ::9: :: CE :n oa, wohnhaft in Dip "EiBetrasse @, 2.2:.
in der Untersuchungshaftanstelt in Tg 2.) den Steuermann Alfons Gerhard G . 2-
boren an GB 191: in x@®, vonnnart in EEE, 1er:
wegen Versicherungsbetruges und Transportgeführdung '
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. August 1951, an der teilgenom-
men habens
Bundesrichter Krauss els Vorsitzender
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Baldus
Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter
Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der esanwaltschaft
Justizsekretär els Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten > wird das Urteil des Landgerichts in W- beck vom 14. April 1951 mit den ihm
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zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben
1) hinsichtlich des Angeklagten c(D in vollem Umfang,
2) hinsichtlich des Angeklagten G , soweit er wegen Versicherungsbetruges in Tateinheit mit Transportzefährdung verurteilt wurde, und im Gesamtstrefausspruch.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Durch Urteil des Landgerichts Lübeck vom 14.April 1951 wurden verurteilt‘
der Angeklagte: G m wegen Versicherungs-
betruges in Tateinheit mit Trensportgefährdung
zu einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus und
zweitausend Deutschen kark Geldstrafe, ersatz-
weise weiteren vierzig Tagen Zuchthaus,
der Angeklagte G r ip wegen Versicherungsbetruges in Tateinheit mit Transportgefährdung und wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einem kKonat Zuchthaus und zweihundert Deutschen Nark Geldstrafe, ersatzweise weiteren
: zwanzig Tagen Zuchthaus.
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Dem Angeklagten HD wurden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Ausserdem wurden ihm drei Monate Untersuchungshaft
angerechnet.
Der Angeklagte Ci rüst mit seiner Revision Verletzung von 'Verfahrensvorschriften und des sach-
lichen Rechts;. “4
.s uE: Unbegründet int die Rüge, das Gericht habe die
ihm nach § 244 Abs 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht?
verletzt, "da es einen Sachverständigen hätte beiziehen, müssen zur Aufklärung, ob srB: der nur das Patent. B II als Steuermann für Fischereifahrzeuge für kleine Fahrten hatte, als.Kapitän ein Schiff fahren 2 konnte. Durch einen Sachverständigen hätte auch geklärt werden müssen, dass der Öldruck einer Naschine vom Kühlwasser unabhängig sei.
Dass Gr nur ein Steuermann-Patent hatte, I: schliesst nicht aus, dass der Angeklagte ihm die 3 Führung eines Schiffes versprechen konnte. Die Er- x füllung des Versprechens wär möglich, falls cr das notwendige Patent noch erwarb. Die ?Teststellung, dass dem Angeklagten bekannt war, der Öldruck eines Motors falle bei ungenügender Xühlwasserzufuhr, hat das Gericht nach dem Urteil auf Grund des eigenen 4 Geständnisses des Angeklagten getroffen. Bei dieser Sachlage waren keine Umstände gegeben, die das Gericht zum Gebrauch weiterer Beweismittel drängten. Er
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Zu der behaupteten Verletzung des § 267 St?O hat die Revision keine Tatsachen vorzetrazen, in welchen sie den liangel erblickt. Die Rüge ist daher unzulässig. (§ 344 Abs 2 StPO). Der Angriff gegen die Beweiswürdigung ist keine Rüge des Verfahrensrechts, sondern des sachlichen Rechts.
Die Einwände der Revision gesen die tatrichterliche Berweiswärdigung bewegen sich auf tatsächlichem Gebiet, das dem Revisionsrichter verschlossen ist. Widersprüche gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsgesetze zeigt das Urteil nicht. Es ist nicht ‘ersichtlich, inwiefern die Versenkung des Kutters durch Gr erfahrungsgenäss es als ausgeschlossen erscheinen lässt, dass sie auf einer Vereinbarung
_ zwischen Gr unä dem Angeklagten beruht. Es’ widerspricht nicht der Lebenserfahrung, dass der Angexlagte den Gr herangezogen hat, obwohl sich die Mannschaft kurz vorher über diesen beschwert hatte. Das Urteil stellt zudem fest,.’dass der Angeklagte sich mit Gr stets gut verstanden und ihm die Beschwerde der Mannschaft nicht mitgeteilt hat. Es wäre auch mit der Lebenserfahrung vereinbar, dass ein Untergebener, wie cr als Steuermann gegenüber dem Angeklagten, ohne Zusicherung von bestimmten Vorteilen auf Grund seines Abhängigkeitsverhältnisses zur Mitwirkung sich bewegen lässt. Das Urteil stellt aber Zest, dass der Angeklagte dem Gr bestimnte Versprechunsen semacht hat, wenn .es auch den Inhalt derselben offen lässt. Die Ausführungen des Gerichts zu
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& Er gemeinschaftlichen Entschlusses und mit vereinten
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den verschiedenen Angaben des Gr» über die Versprechungen des Angeklagten sind denkgesetzlich durchaus möglich.
Nach dem Urteil haben ED una cr als
Mittäter die Versenkung des Schif?es in betrügerischer Absicht durchgeführt. Die getroffenen vcht stellungen tragen diese Entscheidung. Zu einer lHittäterschaft nach § 47 StGB ist notwendig, aber auch ausreichend, dass jeder Beteiligte auf Grund eines
Kräften den Erfolg einer Tat als eigenen verursachen will. Es ist nicht notwendig, dass jeder Nittäter bei der eigentlichen Ausführung selbst tätig wird; vielmehr kann der Reitrag des einzelnen Mittäters auch in einer Handlung bestehen, die äusserlich eine blosse Vorbereitungs- oder Beihilfehandlung darstellt, allerdings "über die Beteiligung an der Verabredung hinausreichen muss. (RGSt 66,240; 71 ‚24).
Das Urteil stellt nun fest, dass der Angeklagte *%* bei der ersten Tahrt am 4. August 1950 Gr aufforderte, bei der Versenkung des Schiffes mitzuwirken. 3 Nachdem Gr@@ sich bereit erklärt hatte, haben sich ä beide geeinigt, die Versenkung, die co aus eigenem Interesse wollte, durch Abschneiden des ZU- leitungsrohres durchzuführen. ir hat am .5.August das Rohr abgeschraubt und 1 hiervon Mitteilung gemacht, der damit einverstanden war. Als dieser Versuch aufgegeben warde, vereinbarten beide, die Versenkung bei sünstigerer Gelegenheit vorzunehmen.
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Der Angeklagte traf die entspreciienden Vorbereitungen, um die Tat zu ermöglichen, indem er ran im Hafen zurückhielt und Gr die Führung des Schiffes überliess, damit er es entsprechend der getroffenen Vereinbarung versenke. Damit sind die Voraussetzungen eines geneinschaftlichen Handelns ;ze.iügend bestimmt dargetan.
Die Verurteilung wegen Versicherungsbetruges. nach § 265 StGB lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Nach den Feststellungen wollte der Angelilagte durch die Versenkung Gen Eintritt .des Versicherungsfalls vortäuschen und später die Versicherungssumne durch Täuschung der Versicherungsgesellschaft erhalten. Er hat sich also einen rechtswidrigen Vernögensvorteil verschaffen wollen und in betrügerischer Absicht gehandelt. (BGH Urteil vom 10.April 1951 - 1 StR 10/51).
Eine fortgesetzte Handlung liegt nicht vor, da der Täter nicht auf Grund eines einheitlichen Gesamtvorsatzes die stossweise Verwirklichung durch gleichartige Betätigung erreichen wollte (RG 66/236; BGH Ur-
teil vom 22. Mai 1951 - 2 StR 166/51). Der Angeklag- . te hatte nicht den Vorsatz, die Versenkung durch ie wiederholte Teilhandlungen durchzuführen. Es wurde & nur deshalb eine weitere Handlung notwendig, weil der x
erste Versuch nicht zum Erfolg führte. Der einmal gefasste Vorsatz wurde jedoch nicht aufszeseben. Es sind zwar zwei Betätigungen vorhanden, die jedoch räumlich‘ 4 und zeitlich in so engem Zusammenhang stehen, dass sie der natürlichen Betrachtung als Einheit erscheinen. ss liegt eine nntürliche Handlungseinheit, eine
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sog. -Erfolgeinheit vor, demnach nur eine Tat (RGSt 58,116; 76,143; Hartung SIZ 1950 S 352).
Daregen begegnet die Verurteilung wegen Transportgefährdung Bedenken, da die Teststellungen wohl den äusseren, jedoch nicht den inneren Tatbestand
begründen. E . Der Angeklagte hat mit ee ) durch Beschädiszung 5. des Zuleitungsrohres das Schiff zum Sinken gebracht “g
und dadurch die Sicherheit der Schiffahrt beeinträchtigt. Durgh § 315 Abs 1 StGB ist auch das einzelne '
Schiff geschützt und umfasst der Bezriff der Schiff- , fahrt auch den Betrieb eines einzelnen»Fahrzeuges 3 (RGSt 74,273). 3
Der Begriff Gemeingefahr für die Anwendung des ' :& § 315 ist in Abs 5 bestimmt. Hienach bedeutet Gemeingefahr eine Gefahr für Leib oder Leben, sei es euch nur eines einzelnen Menschen, oder für bedeutende Sach.erte, die in £remdem zigentum stehen oder deren
Vernichtung gegen das Gemeinwohl verstösst.
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Das Urteil nimmt eine Gemeingefahr durch Her- ki beiführung der Gefahr für Leib oder Leben einer 6 Person an. Eine solche Gefahr ist schon herbeigeführt, wenn sie nach. den gesamten Umständen bei vernünftiger. Betrachtung nahe liest. Es steht dem nicht entgegen, dass trotz des beeinträchtigenden Eingreifens -des Täters. kein Schaden einsetreten ist (RGSt 30,178 £f;z OcH 1,391 ff). Das Landgericht hat fest-
gestellt, dass zumindest. für den völlig unbeteilig- N: # u: -B- :
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ten Zeugen 200 eine Gefahr für Leib und Leben entstanden war, da die Versenkung eines Schiffes stets eine solche Zür die Schiffsbesatzung zur Folge hat. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung lässt einen Rechtsirrtum nicht erschen. Es braucht hiebei die Trage nicht entschieden u werden, ob die als Gemeingefahr anzuselende Lage eine Gefährlichkeit in sich schliessen muss, durch die die Allgemeinheit betroffen wird, oder ob eine ?ir eine einzelne Person sich erzebende ilotlage genügt (RGSt 75,705 Niethammer Lehrbuch S 375 ff); denn hier hat die Gefährdung über die Notlage für ZB >irsuszenenä die Allgemeinheit betroffen, da der Angeklagte die Verhinderung des Überzreifens der Gefahr auf ändere Güter und Personen, so 2.B. bei Rettungsversuchen, nicht mehr in seiner Gewalt hatte.
Zu dem inneren Tatbestand enthält das Urteil keine Ausführungen. Der Vorsatz erfordert bei § 315 StGB, dass der Täter die Gefahr für Leib,oder Leben eines klenschen herbeiführen wollte, dass er diese
- " Folge seines Handelns innerlich billigte. Das blos-
se Bewusstsein, eine solche Gefahr herbeizuführen, genügt für sich allein nicht, wenn der Täter diese als möglich erkannten Folgen innerlich ablehnt und hofft, sie wirden nicht eintreten. Ss wird dann unter Unständen nur bewusste Fahrlässirkeit zegeben sein (RGSt.71,42;5 DR 1945 S 7535 OGH 1,396). Das. Urteil lässt nicht erkennen, dass das Landgericht
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diese Rechtsgrundsätze beachtet hat.
Nach den Feststellungen lehnte Gr bei der ersten Tahrt den Vorschlag ab, den Kutter bei Arkona auf die Steine laufen zu lassen, und zwar "als zu zefährlich". Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ) und der Angeklagte, der den Einwand desselben billigte, das Auflaufen als zu gefährlich erachteten. Es besteht die Löglichkeit, dass es ihnen zu gefährlich erschien, weil . Menschenleben gefährdet wurden. Bei der zweiten Fahrt war für die Wahl der Versenkungsstelle massgebend sowohl die Wassertiefe als auch die zünstigen Rettungsmöslichkeiten; Vor Antritt dieser Fahrt wor das Beiboot zu Wasser gelassen worden, damit es sich bei der Versenkung in sutem Zustand "befand. Der Angeklagte hat den Zeugen BD] nicht mitfahren lassen, da das Beiboot nur drei leichte Personen fasste. Gr@@® hat an das Beiboot zur Erhöhung der Tragfähigkeit Ölkanister angebracht. Diese Feststellungen lassen die köglichkeit offen, dass der Angeklagte und Gr erkannten, eine Versenkung würde eine Gefahr herbeiführen können, jedoch Vorkehrunsen gegen eine solche Gefährdung trafen und .hofften, ja sogar glaubten, sie werde nicht eintreten. Damit würde aber ein Vorsatz gusscheiden.
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Über die beiden anderen Alternativen des § 315 Abs 3 StGB enthält das Urteil nichts. Es fehlt an den notwendigen .tatsächlichen Feststellun;en zur Beurteilung ‘des äusseren und inneren Tatbestandes.
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Die Feststellun,;en des Urteils können somit die Verurteilung wegen vorsätzlicher Transportgefährdung nach 8 ‘315 StGB nicht tra,en. Das Urteil wer mit den ihm’ zugrunde liegenden Feststelluns en aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuweisen.
. Der Mangel der unzureichenden Feststellungen j und die unter Umständen rechtsirrtiimliche Anwen-
dung des § 315 StGB haben die Verurteilung des Gr ebenfalls beeinflusst. Das Urteil war daher auch hinsichtlich des Grggp aufzuheben, soweit dieser wezen Versicherungsbetruges in Tateinheit mit Transportgefährdung verurteilt worden war und im Gesamtatrafausspruch (§ 357 StPO).
Krauss Koeniger Dr. Dotterweich Baldus Ludwig
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