Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 22.05.1951 – 2 StR 166/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Jn der Stra?sache
segen den Handelsvertreter Johannes Willi rich
D U, zchoren zr EEE 1.500 in Kl. verheirntet, wohnhaft in Ku, Kamen.
wegen schweren Diebstahls po.
j hat der 2.Strafsenat des Bundeszerichtshofs in der Sitzung _ I vom 22.Mai 1951, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr.iloericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauar
als beisitzende Richter, Erster Stastsanselt uuER
als Vertreier der Bundesunvaltschaft, Justizsekretär un
als Urkunäsbeunter der Geschäftsstelle,
für Rscht erkannts „0 Die Revision des Angeklagven wird verworfen. u Er hat ale Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision der Staatsanwalt.:chaft wird dss Urteil des Landgerichts Kiel vom 9% Februar. 1951 mit den ihm zu Grunde liegenden Feststel-- „ungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhand.: lung und Entscheidung an das Landgerieht in Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten der | Revision der Stautsanwaltschuft zu entscheiden hat. Von Dechts wegen
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gEränräe:
Der Angeklagte ist am 9. Februar 1951 vom Landge.. richt in Kicl wegen fortgesetzten schweren Diobstahls zu 4 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Nach den Fosi= stellungen des Urteils beging Ger Angeklagte in der Zeit vom 26.April 1949 bis zum 26.September 1950 in verschiedenen Städten Schleswig-Holsteins 17 Einbruchsdiebstäühle und einen einfachen Diebstahl. Zwi-: schen den einzelnen Straftaten lagen Zeiträume von 4 Tagen bis zu 4 1/2 Monaten. Das Landgericht hat zwischen den einzelnen Taten Fortsetzungszusammenhang angenommen und den Angeklagten nur wegen einer einzigen Tat verurteilt,
Gesen dieses Urteil richtet sich die Revision äcr Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird. Sie ist besründet. Die Revision des Angeklagten bekämpft nur die Straf.- Zumessungseruägungen des Landgerichts mit rein vat-- sächlichen und somit uhzuläasigen Ausführungen, Sie ist faher unzulässit.
Die Revision der Stastsenwaltscheft rügt, das Landgericht habe den Begriff der fortgesetzten Tat verkennt. Das ist oP’ensichtlick der Fell, da üle Feststellungen des Lanägerichts weder die Annahme eines einheitlichen Vorsatzes noch die einer wesentlich gleichartigen Betätigung bei Ausführung der einzelnen Taten rechtfertigen. Das angefochtene Urteil gibt in seinen Gründen der Überzeugung Ausdruck, der Angeklagte nebde den Entschluss gefasst, Einbrüche zur Aufbesserung seiner wirtschaftlichen lage zu begehen, wo
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immer sich die Gelegenheit dazu biete. Diese jber-- zeugung stützt das Urteil auf die angeblich monotone Aut der Begehungsform, die Bevorzugung bestimmter Waren von erkeblichem Wert und die Häufung der Tasten innerhalb eines kurzen Seitraumes, Derartige Ervür gungen lassen erkennen, dass dus Landgericht zwischen der ellgemeinen Geneigtheit, bestimmte Straftaten zu 0 begehen, und dem einheitlichen Vorsatz im Rechtssinn ur nicht unterscheidet und Beweggründe irrtümlich als 35 Vorsatz anspricht. Das Reichsgericht hat stets darauf hingewiesen, dass die Annahme eines Fortsetzungszu- \ sammenhanges nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Einzelhenälungen des Täters durch einen einheitlichen u Vorsatz zu dem Ganzen der fortgesetzten Tat zusaminen: gefasst werden. ({RGSt 66, 45; 66,236 und: 259; 70» 51'. Es hat wiederholt davor gewarnt, den Begriff. der fortgesetzten Tat auszudehnen und mur wegen der . Einfachheit der Feststellung zu vemiässern {RGSt 72, IE 211; 75, 209}. Die Annehme einer ?ortgesctzten Tat TE setzt einen einheitlichen, den Gesamterfolg umfassenden Vorsatz {Gesamtvorsatz), die stossweise Verwirklichung dieses einheitlichen Vorsatzes durch wesentlich gleichartige Betätigung, die Verletzung äessel:-: Bu ben Rechtsgutes und die Verletzung desselben Sirafge ,, setzes voraus, Kin allgeneiner Wille und das Ziel, ” äurch zahlreiche, aber nach Ort, Zeit und Umständen \ noch völlig unbestimmte Einbrüche den Lebensbedar? zu erhöhen, genügt diesen Anforäcrungen nicht. Ein ot“ 5, walges "prozessual-technisches Voreinfachungsbedürfnist.
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dar? nicht dazu führen, gerade pei Reihenverbrechen cine juristische Hanälungseinheit anzunehmen, um die gerechte Sühne durch eine Strafe zu ermöglichen. In vorliegenden Fell hat der Angeklagte in einer Zeitspanne von 18 Moneten und in verschiedenen Städten Schleswig-Holsteins verschiedene Einbrüche verübt und wanllos Weren und sonstige Gerenstände des Bedarfs an sich gebracht. Zwischen den einzelnen Straftaten lagen zum Teil sehr erhebliche Zeiträume. Auch die Ausführung der Einzeltaten war jedesmal völlig veorschieden, so dass auch von einer Gleichartigkeit der . Begeitungsweise nicht die Rede sein kann. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen es daher nicht, das Gesamtverhalten des Angeklagten als eine Einheit anzusehen, wobei jede einzelne Tätigkeit nur als ein unselbständiger Teil des Ganzen ange» sehen ı erden könnte. Die Annahme einer fortgesetzten Dut lässt sich daher nicht aufrechterhalten.
Falls das Landgericht unter Anwendung der obigen Rachtsgrundsätze in der neuen Verhandlung den Fortset-- zungszusamnenhang verneint, wird es auch zu prüfen ha--
ben, ob suf die Fälle 1 und 2 des Urteils das ‚Straffreing heitsgesetz vom 31.Dezember. 1949 anzuwenden, ist,weil diose Taten vor dem Stichtag des Gesetzes begangen worden sind.,
Die Intscheidung entspricht dem Antrag des Oberbun-
desanveltss . = 2 Dr.Mocericke Dr.Dotterweich . Henneka Werner Dr. Sauer
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