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BGH Urteil vom 10.04.1951 – 1 StR 10/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Für das Nachschlagewerk . _._.... 2394. 075. nn

Gesetz: StGB § 265 '

Hechtssatz: Betrügerische Absicht liegt nur vor, wWern der "äter in der Absicht hendelt, durch das “ittel der Täuschung über den »intritt des Versicherungsfalles

“ sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil in Gestalt der Versicherungssume zu verschaffen, Sie fehlt, wenn sie dahin geht, dem Versi-

Be

‚eherungsnehner (Versicherten) eine ihm von kechts wegen "Zustehende Brendentschädigung zu verschefien. (wie RGSt 69,1).

Aktenzeichen: 1 StR 10/51 Urteil vom 10. April 1951 . " IG Regensburg

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3 StR 10/51_

In der Strafsache gsegen

den Lendvirt Johenn S mp aus Si Ep: schboven cm EEE 1924 in IE Licrs. (EEE:

wesen schwerer Brandstiltung

het der 1. Strefsenet des „urdssgerichtshofs in der Sitzung vom 10, April 1951, an der teilgenomuen heben:

Bundesrichter Dr. Geier

eis Vorsitzender, Bundesrichtor Ir. Zcetz Bundesrichter \ientel Bundesrichter Glonzmann Bundesrichter Dr. xleinewefers

als beisitzende „ichter, Bundessnwalt EB

als Vertreter der Dundesanwaltschaft,

Justizasseistent

als Yrkundsbecemter der Veschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das ’rteil des Lenügerichts in üegensburg vom 25. Oktober 1950 wird verworfen, jedoch werden im Urteilssatz die Vorte "in Tateinheit mit einem Verbrechen des VersicherungssbetrugS" gestrichen. Der Angeklagte Let die „osten seines Kechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Das üendgericht hat den Angeklagten wegen cines Verbrechens der schiweren Brandstiftung in Tateinheit mit cinem Verbrechen des Versicherungsbetruges zur Zuchheusstrafe von einem Jehre verurteilt.

Die Keyvision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. l.) Sie bringt zunächst vor, der Vorectz; des Angcklagten sei nur auf die Schädigung der 'esellscheft gerichtet gewesen, bei der das Gebäude gegen Feuersgefahr versichert gewesen sei. Er habe jedoch nicht mit dem Vorsatz gehandelt, ein von lienschen bewohntes Gebäude in Brend zu setzen. Nach dieser „ichtung hıbe des Landgericht keine augreichenden Yntsachen festgesteilt.

2.) Das Lendgericht hat jedoch zur äusseren wie zur inneren Tatseite so ausreichende “eststellungen zetroffen, dıss sie die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung gemäss § 306 Nr 2 StGB tragen.

Es hat dargelegt, dass der Angeklagte zusemmen mit seiner iutter ein landwirtscheftliches Anwesen bewirtschaftet, das er später einmel übernehmen soll. Zu diesem An-

wesen zehört ein Wohnhaus, das in den letzten Tagen

des ärieses durch Artilleriebeschuss stark beschädigt worden war. Es konnte vor der ährungsreform nur notdürftig ausgebessert werden, nachher fehlten die

hWittel für die dringend notwendige Instandsetzung. Der Angeklagte fasste daher den Flan, das - wie ihm bekennt - bei der staatlichen Versicherungskamier gegen Brand

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versicherte ‘Wohnhaus in Brand zu setzen und mirdestens

den Dachstunl &bbremnen zu lassen, um wenigstens die teilweise Auszahlung der Versicherungssumme za seine

Iutter zu erreichen. Zu diesem Zweck hob er ein Brett

des 3odenbelass Ces über dem ersten Stock des \.ohnlıauses gelegenen Speichers hoch und legte. in die Vertie-

fung zwischen dem Bodenbelag des Speichers und dem Tehlpoden des darunter liegenden Raumes ein Bündel

Stroh. :/m nüchsten Abend (4. April 1950) gegen 21.45

Uhr stellte er eine brennende Kerze zwischen das Stroh,

vum auf diese “eise das -!aus in Brind zu setzen. Dann

begab er sich in scine im _rdgeschoss gelegene Schlafkamiıer. Wech einiger Zeit ging cr mit einem zur Hälfte nit “wasser sefüllten Liner wieder euf den Speicher, um den ürund zu löschen, weil er, wie das bendgericht auf Grund seiner nicht wiederlegten: Angeben annimmt, inzwischen berrissensbisse bekomner hatte. Lr schüttete das’ Wasser auf den Brendherd, konnte jedoch den Brand damit nicht löschen,

de des Feuer schon zu weit um sich gegriffen hatte. Er legte sich darum wieder, „Ins Bett und liess den Vingen

ihren Jauf. Kurze Zeit später klopfte ein ann, der das Feuer von der btrasse aus bemerkt hatte, an das Schlafkammerfenster des Ange!:ilagten und rief hinein: "Bei Luch brennt's." Beide begeben sich anschliessend mit gefüllten “aosereimern auf Jen Speicher, um das cuer zu löschen. Dieses hette bereits einen Teil der Bodenfläche sowie

einige Sparren und Ealken des Dachstuhls erfasst. Auch einige iachbarn, die ebenfalls den »rand bemerkt hatten, eilten herbei. iiit ihrer .ilfe gelang es, den Brend noch vor dem zintre?ien der ?euerwehr zu löschen.

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Auf: Grund dieser Feststellungen het des Luendgericht zutreffend angenommen, dass der Angcekla;te vorsätzlich ein zur Wohnung von uenschen @icnendes “ebiude in Drand sosetzt hat, Der auf die Brandstiftung gerichtete Vorsatz wird - entge,m .der . Ansicht der Tevision — nicht deäurch in rege gestellt, dass eich der Angchlaste weiter von dem „illen leiter liess, euf diese „eise zu exwcichen, dest : eine „utter einen Teil cer Versicherunzssumme cusbcezehlt erhiclt, „it

zutrefTender Segründung hat das Inndgericht auch des Vorliegen ciner strafbefrcienden tätigen leue nech § 510 StGB verneint. 3.; Rechtsirrig ist jedoch die Annahue des Lundzsrichts, "dass sich der angekla,'te in *ateinheit mit den Verbrechen der schweren Brenästiftung des Versicherunsspotruges nach § 265 StG3 schuldig gemecht habe. Avar können - entgegen der von der äcvision vertretenen Ansicht - Brandstiftung - una Vereicherunssbetrug teteinheitlich zusernentreiien, (RGSt 60, 129). Die Anwendung des § 265 StGB sctzt jedoch voraus, dess eine gegen Teuer vereicherte “eche in betrügerischer Absicht in Brand tesetzt wird. Dass der Arsckla;;te in solcher Absicht zehrndelt hat, kenn den Urteil nicht entnomnen werden.

Vas unter betrügerischer Absicht zu verstchen ist, ist in der Kechtspxechunz; und im Schrifttum umstritten, (vel RGSt 62, 297; 69, 1; 75.60 = DR 1941, 1147 wit Anm von Boldt; OLG Celle in SJZ 1950, 682 und die von Schüönke in

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Anm V zu § 265 gegebene Übersicht). Der denet Lält an der

- von »cichsgericht in ständi;cr Rechtsprechun;; vexrtretencn - Lechtsensicht fest, doss eine betrügerische absicht nur dann vorliezt, wern der Täter für sich selbst oder cinen enderen einci: Vermögensvorteil erstrebt, der ganz oder teilweise rechtswidrig ist, also eino Verricherungssumne erlangen will, auf die der Versicherwi‘snehner (Versicherte)

keine.: \nspruch hat. Das »cichsgericht nat in der üntscheidung St 75, 60 erklärt, dass § 265 StGB entsprechend enwendbar sei, wer:n derjenige, der den Brand gelegt hat, zwer selbot kein förmlickss .ccht auf dic Versicherüing;ccumue

hrbe, zber "an der “rlensung und Verwendung der Versicherungssure wirtscheftlich in ertter „eine intereszicrt" sei. lieser !eg ist heute nicht mehr ;angbar,da der demals sel.tende § 2 StCB aufgehoben ist und nach Art 103 Abs 2

CG eine *at nur bestraft werden kann, wenn die »ircfberkeit gesetzlich bestimat var, vevor die Fat begangen wurde.

Las Ergebris zu dem Gas “cichssericht in der angführten Intscheidung cuf dem !/ege der entsprechenden Anwendung

des § 265 StGB gelangt ist, lässt sich auch nicht durch

eine von der bisher herrschenden :ieinung ebweichende Auslegung des Begriffs der betrügcrischen Absicht sevwin-

nen. Der Yortsinn des § 265 und der Zusammenhang, in Cem

er steht, lässt keine andere Deutung zu. Das Ligenschaftcvort "beotrügerisch" ist dem DegrifTt des Detruges zussordnet,- dessen "lerkmale der § 263 StGB enthält. Nic Stellung

des § 265 im Abschnitt: "Betrug und Untreue" dicht hinter

§ 263 lässt es nicht zu, den Linn der "betrügericchen Absicht!"

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ilosgcelöst vom Begriff des betruges zu bestimıen. Der Ged:nke. dass es nicht nur derauf ankorme, den Versicherer vor Betrügereicn zu schützen, sondern dass das VWesetz auch die Allgemeinheit vor mischbrüuchlicher Inanspruchnahme der Versicherungsieistungen schützen müsse, kenn die Auslegung

des § 265 nicht entscheidend beeinflussen, weil der Gedanke des bchutzes der Allgemeinheit, wie schon der \Vortlaut

un? die Pieilung des § 265 erkennen laseen, nicht der innere Rechtfertisungsrrund des geltenden § 265 StCB ist. Der Brandstifter Iunndelt mithin mur dann in betrügerischer Absicht, wenn diese darauf ;scrichtet ist, durch d«s „ittel der Täuschung über den Fintritt des Versicherungsfalles sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil in Eestalt dor Virsicherunissumme zu verschefien.

Versicherungsnehner (Versicherter) war im vorlicgenden "elle die mutter Ges Angeitlassten. Sie war, wie die VUrteilsgrün ergeben. en der Tat völlig unbeteiligt unä in seinen Plan nicht eingeweiht. %s muss deshalb davon ausgegengen werden, dass ihr ein “echtsanspruch auf die Versicherungssumme er- £ wuchs und die äbeicht des Angeklagten also dahin ging, ihr eine von ı.echts wegen zustehende Brondentschädigung zu verschaffen Lie Fragö, ob ein Änspruch des Versicherungsnehnmers (Versicher-

ten;, auch wenn er'an der 3randstiftung ganz unbeteiligt ist. dann zu verneinen ist, wenn der Täter als "Repräsentent

des Versicherungsnelmers" oder als "wahrer wirtschaftlich Vercicherter" anzusehen ist (vgl die Anm von Bockelmann

zu dem Urteil des OLG Celle SJZ 1950, 682 und 162 149, 69), breucht hier nicht entschieden zu werden, weil nach den

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in diesem Punkte allerdings sehr knappen Urteilsfeststellungen die tatsächlichen Voraussetzungen für eine solche “nnahme nicht vorliegen.

Tor Angeklagte erstrebte somit keinen rechtswidrigen Vermözsensvorteil. lic Verurteilung wegen Versicherunssbetruges kr:.n deshalb nicht bestehen bleiben, so desce nur die Vorurteilung wegen schwerer Brandstiftung aufrecht zu erhalten ist, Der vtrafeusspruch wird durch diese Abänderung des Schuldspruchs, die der Senat sclbst vornchmen kenn, nicht beeinflusst. Des Landgericht het euf dic „indeststrefe des § 306 StGB erkannt. Eine Geldstrafe, wie sie in § 265 StGB zwingend vorgeschrieben ist, hat es nicht cuszesprüchen. Das Lendzericht "onnte daher auch bei zutreffender rechtlicher Würdigung keine niedrigere utrafe vcerhängen.

4.) Die “evision rügt noch, dess das Lenägericht den Angeklagten als voll verantwortlich angesehen hat. Sic behruptet, des Gutachten des medizinischen Sachvorsiändigen sei widerspruchsvoll, weil er cinmel erkläre, dass der Angeklezte voll verantwortlich sei, jedoch auch zugebe, diss er noch an den Folgen einer Eriegseinvirkung zu lciden habe.

“ach den Urteilsgründen hat der Sechverständige ausge-Tührt, dass der Angeklef;te von ciner Kriegsverletzung her noch einzeln extre-cerebrale Splitter im Topf habe. Liese Verwundung habe jedoch keine llirnverletzung verursacht.

Sie mögc zeitweise Anlass zu Fervenreizungen, Lopfschmerzen und psychischen Veretimmungen geben. Die Verletzung hat

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sber nach Ansicht des Sachverständigen, dem das Gericht gefoLst ist, keine erhebliche Verminderung der Unruchtserkerntnis oder des !emmungsvermögens des Angcllagten zur Zeit der Yat herbeigeführt.

Danach bestehen keine öcdenken, dass das Lendgericht den Angeklagten für voll verantwortlich angesehen hat. In übrigen hat es die Verwundung bei der $trafzumessung strafnildernd berücksichtigt, die gesetzliche „indeststrafe eusgesprochen und von ücr Aberkennung der bürgerlichen,

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Shrenrcchte abj;eschen,

Abgcsehen davon, dess die tateinheitlich mit Ger schvcren Brandstiftung ausgesprochene Verurteilung wegen Versicherungsbetruges nicht bestehen bleiben konnte und zu streichen war, ist die kevision somit unbegründet und daher zu verwcrfen,

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Der Angeklagte hat nach § 473 StPO die »osten des \iechtsnittels zu tregens,

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