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BGH Urteil vom 06.11.1952 – 4 StR 167/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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mit einem anderen Geschlechtspartner ohne Rück-
sicht auf die Wahrnehmungen ihres Kindes (9 42 Jahre) wochenlang teilen, gefährden dessen sitt- " liches Wohl.
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Aktenzeichen: 4 StR 167/52
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Urteil vom 6. Novener 952 DO 16 Münster
RR AA Für das Nachschlagewerk! u Für die Amtliche Sammlung! \ ‘ ‘ 52 Gesetz: StEB § 170 d * Rechtssat2: Eltern, die in der gemeinsamen Wohnung ‚ihr Bett “
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache
... gegen 1.) den Handiungsreisenden Franz M aus MD geboren am GE 1919 in 2° . ’ 2.) die Ehefrau Elfriede_M geb. KON aus IB, geboren am 1 n Ra:
wegen Vernachlässigung der Sorgepflicht
nat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt zB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär GEREEED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 21. Dezember 1951 im Strafausspruch, soweit keine Entscheidung über die Anwendung des § 27 b StGB getroffen worden ist, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht surückvervwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmistel zu be-
finden hat. Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen
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- 2.
Gründe§
Die Ehe der Angeklagten ist zerrüttet. Ihre Wohnung besteht aus einer Wohnküche, die sie gemeinsam benutzen, und aus zwei Räumen, in denen sie getrennt schlafen. Mehrere \ochen nächtigte bei der Frau deren Freund, bei dem llanne dessen „reundin. Die geschlechtlich roch arglosen Söhne der Angeklagten im Alter von 5 und 9 Y2 Jahren nahmen davon Kenntnis, ohne dass sie Zeugen eines Geschlechtsverkehrs wurden.
Das Landgericht hat beide Angeklagten wegen Vernachlässigung ihrer Sorgfaltspflicht (§ 170 d StGB) zu je zwei Konaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision der Angeklagten rügt, die Strafkammer habe Verfahrensvorschriften und sachliches Recht falsch angewandt.
Die Verfahrensbeschwerde aus § 244 Abs 3 StPO ist unbegründet. Das Gericht durfte den Beweisamtrag des Verteidigers, den Lehrer des älteren Knaben darüber zu ver-
. nehmen, dass der Junge noch nicht geschlechtlich geweckt
sei, mit der Begründung ablehnen, dass die Beweistatsache zugunsten der Angeklagten als richtig unterstellt werde. An diesen Beschluss hat sich der Tatrichter auch gehalten; denn das Urteil geht davon aus, dass auch der ältere Sohn noch in einer kindlichen Auffassung seiner Umwelt befangen ist. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht
($. 244 Abs.2 StPO) tritt in dieser Verfahrensweise ebensowenig zutage... ul. . en
<> - u Das Landgericht hat den § 170 d StGB auf den ohne
Widersprüche festgestellten Sachverhalt auch fehlerfrei angewandt-
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Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass gegen die Fortgeltung der Strafvorschrift des § 170 4 StGB, auch soweit sie das sittliche Wohl des Kindes schützt, keine begründeten Bedenken bestehen (vgl NJW 1952, 476 Nr 21). Pas Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es den Angeklagten als Eltern (§§ 1627, 1631, 1634 BGB) obliegt, die Persönli chkeit ihrer Söhne nach den sittlichen Anschauungen unseres Kulturkreises zu bilden und sie dadurch zu einer diesen entsprechenden, rechtschaffenen Lebensführung zu befähigen. Diese Pflicht haben sie nach Lage dieses Falles, vormehmlich angesichts der fortbestehenden Yohngemeinschaft, hochgradig dadurch vermachlüssigt, dass sie die Ausschliesslichkeit der ehelichen Gemeinschaft vor den Augen ihrer Kinder systematisch preisgaben, inden sie schamlos eine Person anderen Geschlechts in die Gemeinschaft des Bettes fortgesetzt aufnahmen, und dadurch möglicherweise ‚verhinderten, dass die Knaben die grundlegende Vorstellung vom Wesen der Einehe in sich ausbildeten.
Das Landgericht hat auch entgegen der Meinung der Revision den Begriff der sittlichen Gefährdung des älteren Knaben nicht verkannt. Darunter versteht das Gesetz nicht schon jede Köglichkeit, dass das Kind einen sittlichen Schaden erleiden könnte, vielmehr verlangt es einen Zustand, der nach dei obwaltenden Umständen, vornehmlich. bei natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen Sachlage nach menschlicher Erfahrung die köglichkeit einer Verwahrlosung nahelegt (vgl RG DR 1944, 529 Hr 7). Die Eigenart dieser Lage besteht also darin, dass nur ein Teil der Bedingungen, von denen der schädigende Erfolg abhängt, gewiss ist und gegen die unbekannten, er-
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fahrungsgeräss aber häufigen weiteren Teilbedingungen abgewogen werden muss. Aus dem Ergebnis dieser - vorwiegend tatrichterlichen - Wertung ergibt sich der Grad der Wahrscheinlichkeit, mit der eine Verletzung des Rechtsgutes zu besorgen ist. Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, dass der ältere Junge bis zu seiner geschlechtlichen Aufklärung - mag sie ihm ungewollt schon morgen oder erst in zwei oder drei Jahren auf Grund des inneren Erkenntnisstrebens dieser Lltersstufe zuteil werden - nicht vergessen haben wird, dass Vater und Kutter wochenlang mit Personen geschlafen heben, die ausserhalb der Ehe standen. Es ist, wie das Landgericht ausführt, unvermeidbar, dass er sich alsdann die Frage
stellt, warum Vater und Mutter mit fremden Personen in
einem engeren menschlichen Verhältnis standen als untereinander und warum sein Vater nicht bei der Kutter schlief, sondern ein Kann, den er "Onkel Kg" nennt. Eine Verwirrung der Vorstellungen über die gesetzmässige Ordnung und das sittliche Wesen der ehelichen Gemeinschäft hält der Tatrichter für wahrscheinlich. Damit ist die Göfährdung ausreichend festgestellt.
Auch zur inneren -Tatseite enthält das Urteil die
erforderlichen Darlegungeni. Die Angeklagten sind sich ihrer elterlichen Fürsorgepflicht bewusst gewesen und haben
sich die Wirkkraft ihres schlechten Beispiels Zür die sittliche Entwicklung heranwachsender Menschen auch vorgestellt; sie haben sich aber ihrer Bedenken aus eigensüchtigen Beweggründen leichtfertig entschlagen und damit nicht mur vorsätzlich, sondern auch gewissenlos gehandelt.
Die Anklage hatte dem angeklagten Ehemann weiter zur
last gelegt, er habe der Unzucht seiner Ehefrau Vorschub - 5-
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geleistet, indem er nichts dagegen unternahm, dass diese in dem ihr zugefallenen Zimmer der Ehewohnung mit Ks @B in einem Bette nächtigte und ehebrecherischen Geschlechtsverkehr unterhielt (58 160, 1§ 1 StGB). Das Tandgericht hat den /ngeklagten insoweit jedoch nicht verurteilt, weil es seine Rechtspflicht zur Hinderung der Unzucht sowohl als Eherann wie als Wohnungsinhaber verneint hat. Ob diese grundeätzliche Abwendung von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl RGSt 72, 19) und des Bundes gerichtshofs (so 4 StR 286/51 vom 5. Juli 1951 und 4 StR 1036/51 vom 12. September 1952) zu billigen ist, kann dehinstehen, da der Angeklagte insoweit äurch die Entscheidung nicht beschwert ist. Immerhin sei darauf verwiesen, dass Rechtsprechung und Schrifttum die Ansicht Bindings “(Lehrbuch I S 205), die Kuppelei sei ein echtes Begehungs verbrechen, allgemein abgelehnt haben.
Die Strafzumessungsgründe lassen jedoch nicht erkennen, dass sich die Strafkammer der Notwendigkeit einer ?r fung nach der Richtung bewusst gewesen ist, ob bei der Ve hängung einer Gefängnisstrafe von je zwei Konaten, die si aus nicht zu beanstandenden Erwägungen als schuldangemessen gewählt hat, der Strafzweck vorliegend auch durch ein Geldstrafe erreichbar. sei (§ 27 b StGB). Insoweit bedarf daher einer neuen satrichterlichen Prüfung.
Groß Hörchner Engels Hülle : -Dr. Augustin
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