Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 06.02.1958 – 4 StR 635/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_StR_635/57 2252 045
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Melkermeister Friedrich D ED z.s 7: m, Kreis U@B, geboren an. ED EB in PEEEEED /
Ostpreussen,
wegen schwcrer Kuppelei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Februar 1958, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Hoepner
Bundesrichter Prof. Dr. Iang-Hinrichsen 21s beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt u in der Verhandlung,
Staatsanwalt WWW Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter MB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten Friedrich Doering wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 27. August i957, auch soweit es die mivverurteilteilihefrau Kinna Dep geborene Dre betrifft, aufgehoben.
Die Angeklagten werden freigesprochen.,
Die Kosten des Verfanrers, einschlie3lich der notwendigen Auslagen der Angeklagten, werden der TLandeskassc auferlegt.
Von nechis wegen
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grün ös: Der Beschwerdeführer ist wegen schwerer “Kuppelei gemäß § 181 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 3 StGB zu einer Gelüngnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden.
Der Angeklagte, der Melker ist, hatte auf der Cut BOB, uf welchem er mit seiner Frau und vier Kindern lebte, eine Wohnung mit drei Räumen inne, Er unterkielt mit seiner im Jahre 1929 geborenen Tochter Ursula während wehrerer Jakre ein bluischänderisches Verhältnisg er wurde deswegen mit zwei Jahren Zuchthaus besiraft. Dem Geschlechtsverkehr mit der Tochter entstammt vermutlich deren Sohn Hans-Jürgen. Ursula lernte im Frühjahr 1956 ihren jetzigen Ehemarn Zarl-Heinz HB kennen. Er besuchte sie im März 1956 in dem Hause ihrer Eltern anäßlich einer Familienfeier. Während zweier Nächte schlief er damals mit Ursula in deren Bett im Wohnzimmer. Es kam zwischen beiden zum Geschlechtsverkehr, Nachden Hg» dann drei Wochen lang ausserhalb gewesen war, kam er wieder zurück und blieb bis Ende Mai 1956 in der Wohnung der Eltern des Mädchens, zr schlief ständig des Nachts mit ihm zusammen in deren Bett und unterhielt geschlechtliche Beziehungen. Zu jener Zeit verbüßte der Angeklagte noch die Zuchthausstrafe, eo ging dann nach Könchen-Gladbach und kehrte Anfang August 1956 nach dem.Gut Bö®- EB zurück, wo sich der Angeklagte seit dem 24. Juli 1956 wieder aufhielt, und lebte dort bis Mitte August unter den gleichen Verhältnissen wie vorher mit Ursula zusarmen. Am 16. August. 1956 begaben sich Ursula und EB, die sich Anfang August 1956 auf Gut BÜEED offiziell verlobt hatten, nachdem sie bereits mehrere Wochen vorher die Ringe ausgetauscht hatten, nach Soest.
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Sie kehrter an 9. kovember 1956 in das Haus der Eltern zurück. die inzwischen nach Barkhausen, wo sie eine s-Zinmerviohnung hatten, verrogen waren. Der Angeklagve und dessen Ehefrau duldeten, dal Ursuia wiederun mit HB zusammen in einem Bett schlief. Es kam erneut zwi-. schen beiden mehrfach zum Geschlechtsverkehr, Ihre Eltern ließen den Zustand mehrere Aonate lang nis zur Aufdeckung dieser Verhältnisse im Härz ı957 bestehen. In Juni 1957 ging Ursula mit HB iie he ein. Anfang Juli. wurde ihnen ein Kind geboren.
Die bereits rechtskräftig wegen schwerer Kuppelei verurieilie Ihefrau DEE sowie der Beschwerdeführer haben zugegeben, gewußt zu haben. daß die beiden Leute in dem ihnen zur gemeinsamen Übernachtung überlassenen Zimmer geschlechtlich miteirander verkenrten. Die Mutter wachte ihrer Tochter zwar ab und zu Vorhualtungen und wies sie darauf hin. daß bei Fortsetzung ihres Treibens mit He noch die Polizei ins Haus koxnen würds. Ernsthaft aber machten weder sie noch auch der Beschwerdefilirer nech seiner Rückkehr von ihren Hausrecht Gebrauch. etwa dedurch, dal sie entweder einc andere Vorveilung der Schlafgelegenheiten vornabnen oder Hi in der Nachtzeit kein Gastrecht mekr gewälrten,
Das Landgericht ist der Auffassung, daß der Beschwerdeführer wie auch seine Zhelrau sich der Kuppel.ei nach $ '81 Abs, 1 Ir. 2 StGB schuldig genacht hätten. Sie hätten es längere Zeit hindurch geduldet, daß Ursumit EB in ihrer Wohnung geschlechtlich verkehr-
ten. und hierdurch der Unzucht Vorschub geleistet. Sie hätten kraft ihres Hausrechts die Pflicht gehabt, dem
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Geschlechtisverkehr Einhalt zu gebieten. Das Gerichi hat an der Ernsilichkeit des Verlöbnisses, das es bercits durch den einige Wochen vor der förmlichen Vorlobung erloligten Austausch der Ringe als geschlossen ansah, keinen Zweifel gelabt.
Die Strefkamuer meint ferner, die Angeklagten scien zwar nicht aufgrund ihres Eiternrechts, da ihre Tochter zu jener Zeit bereits volljührig gewesen sei, wohl aber aufgrund ihres Hausrechtis verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, daß ihre Wohrräume nicht eine günstige Gelegenheit zur Ausführung des Geschlechtsverkerrs böten. Sie hötten auch die tatsächliche Möglichkeit gehabt, dem Treiben Einhalt zu gebieten. In der neuen Fünfzimmer-Wohnung hätte dies räumlich keine Schwierigkeiten gemacht. Aber auch auf Gut Bö@e sei es möglich gewesen. ein getrennies Schlafen der beiden zu ermöglichen, und zwar auch nach der Rückkehr des Beschwerdeführers. Sie hätten sich auch bei ernsthaften Willen gegerüber ihrer Tochter und HB Aurchsetzen können. Angesichts des selbständigen Auftretens Ger Ursula und dos ofierbaren langels eines Autoritätsverhältnisses sci zwar nicht zu verkennen, daß es hierzu, insbesondere bei der Mutter, einiger Anstrengungen bedurft hätte. Ein solches Bemühen müsse aber gefordert werden und sei auch zumutbar. Es sei auch erfolgversprechend gevescn. Die Kltern uätten nach ihrem Ermessen entscheiden können, cb sie ein Verschlieben des Zimmers, ein Verbleiben im Zirmer bei ihrer Tochter oder etwa die Aufforderung an ww; ihre Wohnung zu verlassen, ‘als den hestgeeigneten Weg hätten wollen, Nach ihrer Kinlassung hätten sie aber jede zielgerichtete Maßnahme unterlassen, Frau DaB
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habe sich auf gelegentliche bloße Hinweisen. daß es so nicht weiterginge, beschränkt. Beide hätten ferner auch das Bewußtsein des Tnrechts ihres Verhaltens schabt. IHihin hätten sie sich der schweren Kuppelei durch Unterlassen schuldig gemacht.
Mit der Revision erhebt der Angeklagte die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher und sechlichrechtlicher Vorschriften.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt worden und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 St?0).
Gegen die Würdigung des Verhaltens des Beschverdeführers dehin. daß er sich eines Unterlassens schuldig gemacht habe, sind Bedenken nicht zu erleben. Zwar liegt in dem jeweiligen Überlassen des Raumes ein tätiges Verhalten. Kit Recht hat jedoch der Große Senat für Sirafsachen (BGHSt 6. 46, 59; vgl. auch IM § 180 Nr. 3 StGB) darauf hingewiesen, daß bei der Beurteilung der frage, ob ein Tun oder ÜUnierlassen vorliegt, nicht eine einzelne Verbkaltensweise in formaler Betrachtung überbetont werden Cürfe, Vielmehr sei auf den Schwerrunkt Ges Verhaltens obzustellen. Auch nicht jede "Billigung" unzüchtigen Verxehrs sei schon eine Törderung äurch Tätigkeit. Im sllgemeinen wird in Füllen dieser Art der Schwerpunkt im Durden der Unzucht. also im Unterlassen des Einschreizens liegen. sofern nicht die Unzucht Gurch ein zusätzliches Verhalten, etwa ein Bostärken, Unterstützen, Erleichtera, ausärückliches Billigen usw. geflürdert wirds. Soweit es sich um den Beschwerdeführer handelt, ist insbesondere zu berücksichtigen, daß seine Tochier schon vor seiner Rückiehr aus der Sirafhaft, so oft sie in dev
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Wohnung der Elterr. war, nit Hg zusammen dort über--
nachtete und geschlechtlich verkehrte, er also sine bereits während längerer Zeit geübte Gepflogenheit fortbessehen lief. Dansch liegts der Schwerrurii im TUiiterlassen eines Zinschreitenrs.
Ein Unterlassen und Dulden ist jedoch nur dann als Förderung der Unzucht anzuseken, wenn für den Täter die Möglichkeit gegeben ist, durch geeignete Maßnahmen dem unzüchtigen Treiben Einhalt zu tun, und wenn ikn die „ierfür gecigneten Madnahmen im Rahmen der ikm obliesenden Rechispflicht zum Einschreiten auch rechtlich zuzumuten sind (RGSt 77, 125, 126 £, mit weiteren Nachweisen. Der inmere Tatbesvand einer strafbaren Kuppelei muß den Vorsatz umfassen, der Wnzucht Vorschub zu leisten. In Falle einer Kuvpelei durch Unieriass ws der Täter insbesondere auch das Bewußtsein haben, a 1a8 er Äurch seine Seumnis für die Veribung der Unzucht günstigere Bedingungen verschafft. Dazu gehört, daß der Täter ein für ihn verfügbares Wittel kennt, die Unzucht zu verhinder oder wenigstens Zu erschweren, also auch die Komtnde oder dia (wenigstens bedingte) Überzeugung davon ha;, daß die Anwendung der Maßnakmen, die in Frage komnen, als Cogenvirkung gegen äle Unzuchi Erfolg haben werde /{RGSt 77. 127).
Die Ausführungen des angefochtenen Urteils ergeben nicht, ob sich das Landgericht dieser Rechtslage voll bewußt gewesen ist.
Bedenken können sich bereits dagegen ergeben, ob ein Einschreiten des Beschwerdeführers gegenüber seiner Tochter und Herten tatsächlich Erfolg gehabt haben würde.
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. man.
Es besteht Anlaß zu der Annahme, daß das Landgericht bei. der Beurteilung dieser Trage nicht a,le in Betracht kommenden Umstände voll gewürdigt hat. Es
zieht zwar in Betracht. daß die damals bereits 27 Jahre alte Ursula ein selbständiges Auftreten hatte und das Feblen eines Autoritätsverhältnisses offenbar war. Es hat aber an dieser Sselle nicht berücksichtigt, daß es zweifelhaft erscheinen mag, ob der Angeklagte imstande gewesen wäre, seiner Tochter mit Erfolg Vorschrif;en gerade wegen ihres Verhaltens auf sittlichem Gebiet zu machen, nachdem er jahrelang ein bluischänderisches Verhältnis mit seiner Tochter unterhalten hatte, aus welchem, wie die Strafkamner annimmt, vermutlich der Sohn Ursulas hervorgegangen ist, und zu dem Zeitpunkt, als er die Zustände in seiner Vchnung vorfand, soeben nach Yerbüssung seiner Strafe aus dem Zuchthaus zurückgekehrt war. Zwar geht des Urteil bei der Strafzumessung auch auf diesen Gesichtspunkt, auf den sich der Angeklagte in seiner Einlassung ausärücklich berufen hatte, kurz ein. erörtert ihn jedoch iediglich in Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit, nicht aber auf die der Erfolgsaussicht. Unier den besonderen Unständen des Talles hätie es jedoch gerade einer näheren Darlegung beäurft, ob sich der Angeklagte tatsächlich gegenüber seiner Tochter und HB, der ersichtlich von der Bestrafung und Gamit auch von den Verfeiilungen des Angeklagten Kerninis hatte, hätie durchsetzen können. Tabei war auch
zu berücksichtigen, daß der Zustand, daß die beiden in der “Wohnung Unzucht trieben, schon seit lüngerer Zeit von der kutter geduldet worden war. Ein erfolgreiches Vorgehen gegen eine schon besteliende Gewohn-
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heit bietet crfsbrungsgemäß besondere Schwierigkeiten. Ferner hätte die Persönlichkeit des Angeklagten, der Grad seiner Tatkraft, insbesondere nach der Verbüssung der Strafe. sowie auch die Persönlichkeit des Herten und sein etwaiger Einfluß auf Ursula einer näheren Prü
fung bedurit.
Es karn jedoch dahingestellt bleiben, ob bereits hierin ein durchgreifendes Bedenken liegt, da das Urteil aus einem anderen Grunde aufgehoben werden muß. Ein weiteres Bedenken ergibt sich nämlich daraus, daß das Landgericht den Vorsatz des Angeklagten nicht in dem oben geiiennzeichneten Sinn festgestellt hat. Es hat nicht erörtert, ob der Beschwerdeführer die Kerntnis oder Überzeugung davon haite, daß die Anwendung der infrage kommenden Maßnahmen auch wirklich Erfolg gehabt haben würde. Auch dem Gesemtinhalt Jes Urteils kann nicht entnommen werden, daß äiese Voraussetzung erfüllt ist, Aus den angegebenen Gründen. die bereits zweifel cIfenlasser. ob tatsächlich die Miglichkeit eines wirksanen Einschreitens bestand, hätte die Frage des Vorsatzes einer näheren Prüfung bedurft,
Hinsichtlich der Annahme, ein Einschreiten sei Gurchgreifende und zur Aufhebung des Urteils führende Bedenken, daß der Tatrichter nicht alle maßgeberden Gesichtspunkte in Betrachi gezogen und den Begriff der Zumutbarkeii verkannt hat. Ir beschränkt sich - abgesehen von einigen, für die Schuldfrage jedoch unzureichenden Erörterungen bei der Strafzumessung - im wesentlichen darauf, die Zumutbarkeit zu bejahen.
Dies reichi aber bei der gegebenen besonderen Sachlage nicht aus, Bei der Beurteilung dieser Frage ist zwar, wie der Große Senat betont, ein strenger Maßstab anzu-- legen /BGNSt 6. 57). Jedoch ist auch eine Überforderung zu vermeiden, wio bereits aus der biskerigen Rechtsprechung ersichilich ist (RgSt 58. 97; BGH 4 StR 286/51 vom 5, Juli 1951 = IM § 1§ 0 StGB Ir. 3). Auch der Große Senat hat mehrere Gesichtspunkte anerkannt, die je nach Sachlage Cie Zumuibarlkieiy ausschließen können. Fest umrissene Leitsätze lassen sich hier nicht aufstellen, Es bedarf aber stets einer umlassonden, alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Prüfung. Insbesondere hat das Landgericht nicht erörtert, ob der Fail eines Pflichtenwidersireits vorlag. Ter Große Senat hat beveits in diesem Zusarmenhang darauf hingewiesen, daß ss on Bedeutung sein kann, wenn Eltern deshalb nicht einschreiten, weil sie die baldige Zheschlie3ung ihrer Tochter sicherstellen wollen und bei einem Widerspruch die Aufhebung ihres Veriöbnisses - hier bestard es bereits, als der Angeklagte Gie Unzucht äuldete — befürchten. Dieser Gesichtspurkt hatte im vorliegenden Tall besondere Bedeusung, weil die Tochter des Beschwerdeführers bereivs einige Wochen nach seiner Rückkehr von H> schwanger war, Wäre es zur Auflösung des Verlöbnisses gekckmen, eo hätte sie noch ein zweites uneheliches Kind gebcren, so daß möglicherweise einoe anderweitige Eheschließung voi:kommen in Trage gestellt gewesen wäre, Hierzu kornt, daß der Beschwerdeführer, der vermutlich der Vater des cinen Kindes ist, durch sein blutschänderisches Verhalten,das zur Zerstörung jeglichen Autoritätsverhältnisses geführt hatie, und die infolgedessen
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eingetreiene Schädigung des Rufs der Tamilie seine Toch--
ver seibst zum wesentlichen Teil in eine ungläckliche Lage gebracht hatte, die ihre Eheaussichten orheblich verminderten.So ag, wenn man noch ihrAlter berücksichtigt, in welchem die Koffnung auf Verheirutung ohnehin gemindert ist, die Wahrscheinlichkeit nahe, daß er sie durch ein Einschreiten vielleicht um die letzte Erwartung eines besseren Lebers gebracht hätte.
Seiner bei den Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung wiedergegebenen Einlassung kann auch entnommen werden, daß er sich im wesentlichen dieser Lage bewußt war und deshalb von einem Einschreiten Abstand nahn.
Bei Berücksichtigung aller sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebenden Umstände mußte das Revisionsgericht, ohne daß neue Feststellungen erforderlich waren, die Sumutibarkeit eines Rinschreitens verneinen und den Angeklagten unter Aufhebung des angefochtenen Urveils freisprechen (§ 554 Abs. 1 StPO).
Die Aufhebung des Urteils war gemäß § 357 StPO auf die bereits verurteilte Ehefrau Di zu erstrenrken. da ihre Verurteilung auf der gleichen Gssetzesverletsung, der Verkennung des Begrilis der Zumutbarkeit beruht. Alleriings ist diese Frage unter Berücksichtigung der besonderer Umstände des Einzelfalles für jeden Täter gesonderi zu prüfen, Jedoch hat das Landgericht auch bei Frau De nicht
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alle maßgebenden Gesichispunkte berücksichtigt und
ist daher hier devfalis zu einer Übersrannung der
im Raumen der Zumutbarkeis zu stellenden Anforderungen gelangt. Soweit ihr Verkaiten sich auf die Zeit nach dem Yerlöbnis ihrer Tochter orstreckte. gelten für
sie ähnliche Erwägungen wie für den Beschwerdeführer. Zwar hat sie die Tochter nicht selbst in die unglückliche Lage gebracht. Nachdem dieser Zustand aber einmal .geschaffen war, konnte es auch der Mutter nicht zugermtet werden, die vielleicht letzte Hei- »atsaussicht ihres Kindes zu gefährden. Entsprechende Erwägungen müssen aber hier auch Für die Zeit vor
dem eigentlichen verlöhnis gelten. Unter den ganz besonderen, schwerwiegenden Umständen dieses Falles, die zur Folge hatten, daß äie Hoffnung auf cine Eheschließung der Tochter auf das geringste Naß gesunken war und vor allem unter Berücksichtigung der häuslichen Zustände, des ofienbaren Uangels cines Autoritätsverhältnisses gegenüber beiden Eltern (UA
5 5), der es der Angeklagten gerade in der ersten Aeil (TA S 7) besonders sclver gemacht nitte, sich geger.über beiden Liebesleuimäurchzuseizen, sowie in Anbetracht ihrer Persönlichkeit, die nach den Feststellungen des Tatrichters einen "recht vrimitiven kindruck" mach-
‘te, wäre es eine Überforderung auch der Ansprüche,
deren Erfüllung gerade von der Ehefrau und Aubter billigerweisc erwartet werden kenn. zu verlangen, daß sie durch ein Einschreiter eine Bezicehurg störe, die zu einer künftigen Eheschließung zu Tühren verspraci.
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Daher war sie ebenfalls gemäß § 5354 Abs. 1 StPO freizusprechen, de alle wesentlichen Unstinde sich bereits zus den getrofienen Tesistellungen ergaben.
Rocberg Krumne Sauer
Bundesrichter Hoepner ist Gurch Urlaubsabwesenheit am Unterzeichnen verhindert:
Rotberg Lang-Hinrichsen
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