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BGH Entscheidung vom 05.07.1951 – 4 StR 1036/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Stirafsache gegen

die Ehefrau Anna H uEENEEEEED zesch. EUiED get. SCHNEE aus HP, geboren am GEEEEEMEp 1902 in DEE,

wegen Kuppelei.

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Septenber 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Eundesrichter Dr. Engels Dundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter. Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Dundesanvalt in der Verhandlung, Oberstaatsanvalt bei der Verkündung,

els Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter W als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten "gegen das Urteil des Lrendgerichts in Dortmund ron 18. Oktoper 1951 wird verworfen. j

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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gründe: Die Angeklagte, die von ihrem Mann getrennt lebt, duldete als Wohnungsinhaberin. dass ihre gerade volljährig gewordene, ledige und bei ihr wohnhafte Tochter Emmi mit drei iiönnern zusammen schlief, obwohl sie mit einem geschlechtlichen Verkehr der jungen Leute rechnete.,

Das Landgericht hat deshalb die Angeklagte wegen schwerer Kuppelei in drei Fällen ($% 180, 181 Abs 1 Nr 2 gtGB) zu Gefängnis verurteilt; in zwei Fällen hat es die Angeklagte freigesprochen und in zwei weiteren das Verfahreh auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt.

Die fevision der Angeklagten richtet sich nur gegen die Verurteilung; sie beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts,

Die au? § 267 Abs 2 St?O gestützte Verfahrensbeschwerde ist unbegründet; denn das Urteil führt die Umstände an, die für die Zumessung der Strafe bestimmend waren.

Der bachbeschwerde ist gleichfalls der Erfolg zu versagen. u Der Förderung der Unzucht durch Gewähren einer Gelegenheit ist gleichzuachten die mögliche Wichthinderung der Unzucht, falls eine Rechtspflicht bestand, dagegen einzuschreiten (BGH 4 StR 286/51. vom 5. Juli 1951). Von der richtigen

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Ansicht ausgehend, dass das Elternverhältnis die Angeklagte nicht mehr rechtlich verpflichtete, den geschlechtlichen Umgang ihrer volljährigen Tochter mit den drei :jänctern zu verhindern, hält die Strafkemmer eine Rechtspflicht zum Binschreiten deshalb für gegeben, weil. die Tochter den unzüchtigen Verkehr in einer Stube der Baracke pflegte, deren „Lieterin die Angelilagte ist. \

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” Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung ’ Do dem Wohnungsinhaber kraft seines lausrechtes die Rechts-

Ki. pflicht aufgebürdet, für die Reinhaltung der Wohnung von u geschlechtlichen Unzüchtigkeiten zu sorgen und gegen St6- we j renfriede vorzugehen, soweit nicht § 180 Abs 3 StGB ihn

straffrei stellt (vgl die Kachweise bei Olshausen, § 180 a Anm 9 a, ferner R6St 77, 127). Der Bundesgerichtshof hat I sich in dem vorbezeichneten Urteil. dieser Auffassung an-

Rn geschlossen. Der Wohnungsinhaber ist jedoch zu einem KBin-

„ar . schreiten nur verpflichtet, sofern er dazu tatsächlich in der E Lage und es ihm nach den Umständen des Talles auch zuzuhi. . muten ist. Lie btrafkaimer stellt fest: die Beschwerdefüh-

(Wi rerin hätte die Freunde ihrer Tochter notfalls mit Hilfe der

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4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-05/4-str-1036-51#rd_8

Polizei aus ihrer Wohnung weisen können; es seien keine Anhaltspunkte dafür hervorgetreten, dass sich die Angeklagte den :iännern gegenüber nicht hätte durchsetzen können oder dass es infolge ihres Einschreitens zu ernsthaften Widerstand von Seiten ihrer Kinder gekommen wäre. Diese auf

En .. tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellun en lassen er- | kennen, dass das Landgericht seiner rechtlichen Fürdigung bh... den Waßstab zugrunde gelegt hat, den die höchstrichterliche

Rechtsprechung entwicl:ielt hat. Das Gesetz setzt nicht voraus.

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dass die Unzucht tatsächlich verübt wurde (TGNSt 1 S 115). Die Angeklagte ist die Kutter der verkuppelten Person; ein darüber hinausgehendes Autoritätsverhältnis gehört nicht zum Tatbestand der schweren Kuppelei. Ihr äusserer Sachverhalt ist demnach rechtsirrtumsfrei ermittelt,

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Die Frage, ob der Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten als Unzucht anzusehen sei, bedarf keiner Srörterung, da die Strafksmmer der .!einung Ausdruck verliehen hat, dass sie dies nur unter besonderen, hier aber nicht festgestellten erschwerenden Umständen für zutreffend erachte, In übrigen haben sich die Tochter Zmmi und ihr jetziger Tiann erst nach der Strafverbhüssung im Jehre 1951 verlobt, während die hier in Betracht kommenden geschlechtlichen Beziehungen schon im Jahre 1950 gepflogen worden sind, also or der Verlobung. Dass zwischen der Tochter Emmi und dem "geschiedenen !fsnn" unbe’.annten Nenens jemels ein festes Sheversprechen bestanden habe, hat die Beschr’erdeführerin weder in dcr auptrerhandlung noch in der Revisionstegründung behauptet, obwohl sie gegenüber “rau TB ihr Wichteinschreiten mit der Temerkung zu rechtfertigen versuchte, die beiden heirateten,

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In allen drei Fällen wusste die Angeklaste, dass ihre Tochter mit den liännern in demselben Bette nächtigte., Bei einer kuppelei durch Unterlassen nuss der Täter auch das Bewusstsein haben, dass seine Säumnis für die Unzucht günstigere Bedingungen schaffe; dazu gehört, dass der Täter ein für ihn verfügbares iiittel kennt, die Unzucht zu verhindern oder zu erschweren. also auch die !enntnis

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oder die wenigstens bedingte Überzeugung davon, dass die Anwendung der Hessnahme, die in Frage ko’ nt, in der Cegenwirkung gegen die Unzucht LIrfolg haben werde (N6St 77, 127). j Das Landgericht ist der Frage, ob die Beschwerfeführerin j sich hier verpflichtet gefühlt und die :/öclichkeit, notfalls‘ mit Dilfe der Tolizei gegen die Lieblater ihrer Tochter einzu. schreiten, überheupt erkennt hat, nicht näher nachgegangen, “ obwohl Gazu vogen der weit verbreiteten AufFassung, dass grossjührige finder Tür ihre Lebensführung selbst verantwortlich sind, im allgeneinen Anlass besteht, Hier hatte sich die {ngeklagte jedoch dehin eingelassen: sie wäre gegen das Treiben ihrer Tochter »ingeschritten, wenn sie von deren unsittlichen Lebenswandel gewusst hätte; ram will sie soger nach ı.ückkehr von ihrer Heise mit Erfolg aus der Baracke verwiesen haben, als dieser dort bleiben wollte. Lie Angeklagte hat sich also nicht darauf berufen, sie könne ihrer Tochter keine Voresc!.ri[lten rehr machen

und hätte sich ihr gegenüber auch nicht zu helfen gewusst,

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Aus der Art der Verteidigung hat die Strafkammer erkennbar die Überzeugung gewonnen, dass die Angeklagte weder über ihre Verpflichtung noch über die :!öglichkeit, ihr zu ge-- nügen, in einer falschen Vorstellung gelebt hat, dass sie sich vielmehr hätte durchsetzen können, wenn sie nur gewollt hätte. Der Schuldspruch begegnet daher keinen durchgraifen - den Bedenken. "

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Die notwendige TLöhe der Strafe zu ermitteln, fst Aufgabe des Tatrichters,. Der Tevisionsrichter kann nur nachpiüfen, ob dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Solche sind jedoch nicht ersichtlich, ..ildernde Umstände hat das

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Landgericht der Angeklagten nicht versagt. Die Strafe kann auch nicht als übermässig hoch im Sinne des Gesetzes der wilReg Ar 1 Art IV Ir 8 angesehen werden. Die Strafe entspricht dem Gesetz und ist nicht ungerecht,

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Die Revision erweist sich demnach ais unbegründet,

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