Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 28.01.1952 – 1 StR 269/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Jose? B ED zus : EB: zerren an EB 1304 in vB,

2.2t. in Untersuchungshaft, wegen liordes

hat der 1, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25, Juli 1952, an der teilgenommen haben:

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Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Dundesrichter Dr. Teetz Bundesrichter Dr. Geier Dundesrichter Dr, Hülle Dundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Staatsanwalt 0) j als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Lüünchen I vom 28. Januar 1952 wird verworfen. Er hat die Kosten des Techtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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gerände:

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Der «“ngeklagte, deutscher Staatsangehöriger, hat 1947 in iiien den Kaufrann Te. un ihn zu berauben, in den Garten seines daralizgen auses gelockt, den Ahnunsslosen hinterrücks mit einer bereitgelegten Flasche niedergeschlagen und dann erdrosselt. Die Leiche verbarg er im Keller, Kurz nach der Tötung nchn er aus der Hosentasche des Cetöteten 220 Schillinge an sich, etwa. 18 Stunden später weitere 3 000 Schillinge. Dann entfloh er. Die Verurteilung wegen l:ordes in Teteinheit mit schwerem Raube (§ 5 211, 250 Zbs 1 ür 1, 73 St@B) ist nicht zu beanstanden, Die Revision des \ngeklagten ist offensichtlich unbegründet,

Tach § 3 SteB var des deutsche Strafrecht anzuwenden. Das Schwurgericht hat die Kordnerlmale "aus !abgier" und "heimtückisch" töten im Dinklang nit der ständigen Techtsprechung des Zundesgerichtshofs angewandt (BCISt 2, 60). Zu Unrecht will die Revision die heimtückische Tötung auf Fülle beschränken, in denen der Täter das Opfer "arglos genacht" oder doch in seiner Arglosigk zeit bestärkt habe. Die hier nicht zu bezweifelnde bewusste Zusnutzung der Arg- und Vehrlosigkeit genügt aber zur heimtiickischen

Tötung. = . RE Ebenso kann sich der Angeklagte zur Abwehr des Habgiervorwurfs nicht auf wirtschaftliche Hotlage ‘berufen: Dass es ihm, nachden ihn seine geschiedene Dhefrau nicht mehr erhalten wollte, wirtschaftlich schlecht ging, hat“ das Schwurgericht nicht verkannt. Wenn es dennoch zur Überzeugung gelangt ist, dass der Angeklagte die Tötung begangen hat, um mit der recht hohen Summe, die er bei

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VW veriutete, seine Auswanderung zu bezahlen, dass er also selbst um den Treis fremden Lebens nach Geld gertrebt habe (OGMSt 1, 51, 136, 366), so ist das rechtlich nicht zu beenstanden und erfüllt das kierkmal der Webgier, wie es im § 211 StCB3 zu verstehen ist. Tach

den Urteilsfeststellungen hat der /ngeklagte im übrigen auch vorsätzlich getötet, um eine andere Straftat, nämlich den Raub an TB. zu erköglichen (DCHSt 4 StR 740/51 von 6. Dezenber 1951). Die lechprüfung des Urteils lässt auch sonst keinen Rechtsverstoss erkennen.

Groß? Dr. Peetz Dr. Geier Hülle Jagusch

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