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BGH Entscheidung vom 21.06.1951 – 2 StR 589/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 7 zitierte Normen

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2329 038

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Ehefrau Helga Gertrud P Emmmmn sch. IHREN

sus Ei strasse MP, geboren arı m 1929 in DEE, 2.21. im Landgerichtsgefängnis in AB,

wegen Rückfalldiebstahls u.a.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8, Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Dr, Sauer

Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr, m - als Vertreter der Bundesanwaltschaft

Justi tellter u ustizangestellter . . als Urkundsbeamter: der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf die Revision der Angeklagten wirälkas Urteil des

landgerichts in Aurich vom 21. Juni 1951

1, dahin abgeändert, dass die Angeklagte wegen eines Verbrechens des Diebstahls i.R, (Tall M freigesprochen wird und insoweit die Kosten die Staats-

. kasse ;reffen,. . oo. . j .

2% aufgehoben, soweit Sicherungsverwahrung angeordnet IS a “ . . “

Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen... u

Im übrigen wird die Revision ‚verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründes

Die Strafkam.er hat die Angeklagte als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin wegen Rückfalldiebstahls in drei Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls i.R. zu einer Gesamtzuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt, Ausserdem hat sie ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jehren aberkannt und Sicherungsverwahrung angeordnet, .

Die Revision rligt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, Das Rechtemittel ist nur teilweise begründet.

Zur Verfahrensrüge hat die Revision keine Tatsachen vorgetragen, in denen sie den Mangel erblickt, Sie ist daher unzulässig (§ 344 Abs 2 St&B). Zn nn

Die Angeklagte bemängelt, dass die Strafkammer im Falle Zi (30) einen Versuch angenommen 'hat, obwohl nur eine straflose Vorbereitungshandlung vorliege, Die Rüge geht fehl.

Nach dem Urteil begab sich die Angeklagte | am 14, Oktober 1950 in Borkum zur ‚Ausnützung einer sich ihr bietenden Diebstahlsmöglichkeit in das Haus der Zi. Sie wollte in die Räume . im ersten Stockwerk eindringen und war bereits euf einer “der oberen Preppenstufen ‚angelangt, als die Ziele sie bemerkte und anrie?f, Sie stieg die Treppe herab, schützte als Zweck ihres ‚Eindringens die Erholung, einer Quittung für einen früheren Kauf.vor und entfernte sich hierauf, Die Strafkammer hat darin einen Versuch gesehen, Die Meachprüfung lässt keinen Rechtsfehler erkennen, . en

Die Diebstahlshandlung. besteht in der Wegnahme einer fremden Sache aus fremdem Gewahrsam., Zur Annahme eines Ver-. suchs genügt es, dass der Täter mit dem Willen, fremde Sa-. chen an sich zu bringen, den Gewahrsam des Eigentümers be-

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einträchtigt oder gefährdet (RGSt 70, 202). Die Angeklag-

te hat nicht nur das Haus der Zi betreten, sondern auch, ohne von dieser bemerkt zu werden. die oberen Stufen der Treppe zu den Räumen im oberen Stockwerk, in denen sie

.den Diebstahl ausführen wollte, erreicht. Die Annahme, dass

sie damit den Gevahrsam der Zi. über die in diesem Stockwerk befindlichen Sachen bereits ernstlich gefährdet hat, ist nicht zu beanstanden, Entgegen dem Revisionsvorbringen ist entscheidend nicht; ob die Augeklagte sich an der ZEEEES " vorbeigeärüickt" oder sie irgendwie abgelenkt hat, vielmehr, dass sie unbemerkt gegen deren Willen auf die oberen Trenvenstufen vorgedrungen ist und so die wöglichkeit eines Bruches des Gewahrsans der Zip näher gebracht hat, Damit hat sie den fremden Gewahrsam gefährdet (RGSt 54, 255). Zutreffend hält die Strafkammer es rechtlich für bedeutungslos, dass die Angeklagte bei ihrem sindringen noch nicht wusste, welche bestimmten einzelnen Sachen sie stehlen werde, Dass sie den bestimmten Vorsatz zum Stehlen hatte, hat das Urteil festgestellt.

Die durch die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung der weiteren Verurteilungen lässt keinen Rechtsfehler erkennen, Die Revision trägt hiezu auch nichts vor,, \

Rechtlich bedenklich ist allerdings die Annahme einer fortgesetzten Handlung für die in Borkum begangenen Dieb- " stähle (3 a - c), Die Strafkemmer erachtet hiezu den äusseren Zusammenhang, die Benützung gleichartiger Begehungsgelegenheiten und die Verletzung gleichartiger Rechtsgüter als ausreichend, Das Merkmal einer fortgesetzten Handlung ist jedoch, dass der Täter mit einem auf stossweise Ver-.

' wirklichung eines bestimmten Gesamterfolges gerichteten

Vorsatg handelt (RGSt 66, 238; BGHSt 1, 313), Einen solchen Vorsatz stellt das Urteil nicht fest, Durch die rechtsirrige Annahme einer fortgesetzten Handlung ist jedoch die An-

geklagte nicht beschwert,

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Dagegen ist die Angeklagte dadurch beschwert, dass sie das Gericht wegen des ihr zur Last gelegten Diebstahls in

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Borkum am 14, Oktober 1950 zum Schaden der Zeugin Mails nicht freigesprochen hat, obwohl es eine Schuld nicht feststellen konnte, Die Anklage (Bl 34 - 4 J§ 1132/50) und der Eröffnuncsbeschluss (Bl 52 - 4 Eis 1/51) haben diese Handlung als selbständige Tat angesehen, Es bedurfte da-. her nach § 260 StPO einar ausdrücklichen Freisprechung, um den Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen, Dass die Strafkammer bei © einer Verurteilung diese Handlung in die fortgesetzte Tat einbezogen hätte, ist ohne rechtliche Bedeutung, Voraussetzung für eine Einbeziehung ist, dass über-

haupt eine strafbare Handlung vorliegt, da mır strafbare Dinzelhandlungen zu einer fortgesetzten Tat zusammenge-

fasst werden können (RGSt 47, 397; BGH 2: StR 681/51 Urteil

vom 14, Dezember 1951). Dieser Irrtum zwingt jedoch nicht

zur Aufhebung; er kenn, da der Rechtsfehler auch das sach-

liche Recht 'ergreift, vom Revisionsgericht nach 5 354 StPO berichtigt werden,

Die Rückfallsvoraussetzungen sind nach den Feststellungen gegeben. j

Die Strafkammer hat die Angeklagte als gefährliche - Gewohnheitsverbrecherin verurteilt unter Annahme der äusseren Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 StGB,

Die Angeklagte ist äurch Urteil .des Jugendgerichts

Emden vom 13, Dezember 1946 wegen Unterschlagung und Dieb- ..

stahls in sieben Fällen zu einer Jugendgefängnisstrafe von unbestimmter Dauer - Mindestmass. ein Jahr, Höchstmass drei

Jahre -, durch Urteil: des Amtsgerichts Cuxhaven vom 29, Ju- .

11 1947 wegen einfachen und schweren Diebstahls - begangen am 26. Juni 1947 - zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis und durch Urteil des Amtsgerichts Vechta vom 2. März 1948 wegen teils vor, teils näch Vollendung des 18, Lebensjahres begangener strafbarer Handlungen -Betrug und fortgesetzter Piebstahi- zu einer Jugendgefängnisstrafe von unbestimmnter Dauer - Mindestmass. ein Jahr, NHöchstmass drei Jahre -, verurteilt worden, “it rechtskräftigen. Be-

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schluss vom 8, Juni 1948 hat das Amtsgericht Vechta in Anwendung der §§ 74, 79 StGB gemäss § 460 StPO diese Strafen auf eine Gesamtstrafe von Jugendgefängnis von unbestimmter Dauer mit Mindestmass von zwei Jahren und Höchstmass von vier Jahren zurückgeführt, r

Die Strafkammer erachtet diesen Beschluss als rechtsunzültig, da er den gesetzlichen Vorschriften widerspreche, Die Einbeziehung von Jugendgefängnis in die nach §§ 74, 79 StGB gebildete Gesamtstrafe sei unzulässig, Auch seien die Voraussetzungen des § 79 StGB nicht gegeben, da die Straftaten zum Teil nach Verurteilung der früheren Taten begangen sind, Sie ist der Ansicht, dass der unzulässige Gesamtstrafenbeschluss für die Feststellung der mehreren Verurteilungen nach § 20 a Abs 1 StGB ausscheiden müsse und die einzelnen, ihm zugrunde liegenden Verurteilungen heranzuziehen seien,

Diese Ansicht ist rechtsirrig. Das Amtsgericht Vechta hat die mit dem Beschluss vom 8, Juni 1948 ausgesprochene Strafe als Gesamtstrafe bezeichnet und sich auf §§ 74, 79 StGB, 460 StPO berufen. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist . dem JGG fremd, Es sieht bei mehreren Straftaten des Jugenßlichen nach § 14 JGG nur eine Strafe vor, Auch die Bildung einer Gesamtstrafe bei mehreren Verurteilungen nach dem JGG ist ausgeschlossen; vielmehr ist auch hier eine einheitliche Strafe auszusprechen (§ 14 Abs 2 JG6).: Dies gilt nach § 15 JGG, gleichgültig ob die Straftaten teils vor, teils nach Vollendung des 18, Lebensjahres begangen sind. Diese Grundsätze sind auch für die nachträglichen Entscheidungen nach § 55 JGG massgebend,: Es ist sogar eine Einheitsstrafe festzusetzen; wenn neben einer Verurteilung durch das Jugendgericht durch rechtskräftige Intscheidung eines Gerichts eine Erwachsenenstrafe ausgesprochen ist (8 15 le, Halbsatz J6G). Es musste deshalb im vorliegenden

Felle eine nachträgliche Strafe festgesetzt werden, obwohl

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das Amtsgericht Cuxhaven mit Urteil vom 29, Juli 1947 gegen die Angeklagte kein Jugendgefängnis, sondern eine Gefängnisstrafe verhängt hatte. Ohre Bedeutung ist hiebei, ob die Taten vor oder nach der früheren Verurteilung begangen sind, da die Grundsätze des § 79 StGB keine Geltung haben (Kümmerlein, Deutsche Justiz 1943 S 536),

Eine solche Einheitsstrafe hat das Amtsgericht Vechta in seinem Beschluss vom 8, Juni 1948 festgesetzt; es ist kein: Gesamtstrafe, sondern eine Einheitsstrafe, wie.schon die ausgesprochene Strafe. von. Jugendgefängnis von unbestimmter Deuer erkennen lässt, Der Ausspruch der Einheitgstrafe _ var zulässig, da die erkannten Strafen noch nicht vollständig verbüsst waren, Es liegt somit kein rechtlich unzulässiger Beschluss, sondern eine Entscheidung mit fehlerhafter Begründung vor, Die mangelhafte Begründung macht sie aber nicht rechtsunwirksam, Durch die neue ‚Einheitsstrafe sind die früheren Strafen ihrer rechtlichen Selbständigkeit entkleidet worden, Sie scheiden deshalb als Vorver- ° urteilung nach § 20 a Abs.1 StGB aus; es kam nur die neue Einheitsstrafe herangezogen werden, Damit entfallen die Vor-

sussetzungen des § 20 a Abs 1 StGB, da weitere Verurteilungen mit einer Ministstrafe von sechs Monaten Gefängnis gegen die Angeklagte nicht ergangen sind, Es bedarf somit keiner Erörterung, ob bei einer-'zu Unrecht geschehenen Bildung einer (esamtstrafe nicht diese, sondern die in ihr enthalten>n Einzelstrafen ?ür die Beurteilung der Voraussetzungen

des § 20 a Abs 1 StGB heranzuziehen. sind (RGSt 68, 151; HRR 1935 Nr 829), u

Dagegen liegen die äusseren Voraussetzungen des § 20 a Abs 2 StGB vor, da die Angeklagte nach dem Urteil drei vorsätzliche Taten begangen hat, Die Strafkammer hat den Sachverhalt auch nach dieser Richtung hin geprüft und ist auf. Grund der Gesamtwürdigung der Taten zu der Überzeugung .ge-

langt, dass die Angeklagte eine gefährliche Gewohnheitsverbrecherin ist, =

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Die Angeklagte ist nach Vollendung des 14, Lebensjahres

bald straffüllig geworden. Sie beging in wenigen Monaten sieben Diebstähle, Beihilfe zum Diebstahl und Urkundenfälschung,

In der Folgezeit führte sie bis Ende 1948 in fortschreitendem „asse weitere strafbare Handlungen, insbesondere Diebstähle aus, Unterbrechungen traten nur ein, wenn sie sich. in Fürsorgeerziehung oder in Haft befand, wobei sie sich

der Festhaltung wiederholt durch Tlucht entzog, Auch während

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des Aufenthalts im Elternhaus und während ihrer Beschäftigung

als Ycusgehilfin liess sie sich von Straftaten nicht abhalten, Der Versuch, sie in geordnete Verhältnisse zu bringen, schlug fehl, Ihre verbrecherische Tätigkeit nahm einen er-

heblichen Umfang an, Als Hausgehilfin 1944/45 entwendete sie .

der Arbeitgeberin Gegenstände, stahl weiter Zuckermarken und scheute sich nicht, ihre Freundin zu bestehlen, Die wegen dieser Taten verhängte Strafevon drei Monaten Jugendgefängnis, dis sie nur teilweise verbüsste, blieb ohne Wirkung},

. Im Juli 1945 verübte sie in sieben Fällen Diebstähle und.

Unterschlaäungen, darunter bereits mehrere Wohnungsdiebstähle, Schliecslich kam sie in Cuxhaven in den Kreis zweifelhafter Personen und führte einen lockeren Lebenswandel, Von Ende Dezember 1946 bis Ende März 1947 kührte sie in mindestens zwanzig Füllen Wohnungsdiebstähle aus. Sie drang in unverschlossene Wohnungen ein und nützte die dadurch gegebene Diebstahlsmöglichkeit aus, Bei esenheit von Wohnungsinhabern gebrauchte sie eine unvelrfängliche Bitte um Auskunft oder schützte eine andere Außfede vor, Ihre Diebstähle erregten eine erhebliche Unruhe| in der Bevölkerung, Schon die ersten Straftaten nach der Srlangung ihrer Strafmündigkeit waren nicht durch wirtschafitliche Schwierigkei-

ten bedingtz sie hatten nicht den Charjakter jugendlicher Ver-

irrungen, Die Angeklagte bewies bei ihjren strafbaren Handlungen eine grosse Gefühlskälte und zeiigte einen völligen biangsel an Hemmungen und ;!insicht, Die !im Frühjahr 1947 begengenen Taten zeigten bereits die Spelktalisierung auf eine bestimmte Art von Diebstählen, den Wohltungsdiebstahi.

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Nach Verbüssung eines Teiles der gegen sie ausgesprochenen Jugendgefängnisstrafe von unbestimmter Dauer am 15. Dezembzr 1948 heiratete sie am 14. Mai 1949, Obwohl sie mit ihrem :lenne bei ihren Eltern wohnte und in keiner dringenden Not vrar, hat sia sich nur bis. Januar 1950, dem Beginn der jetzt zur Aburteilung. gelangten Taten, einwandfrei geführt, Auch dei diesen Taten handelt es sich ausschliesslich un Wohnungsdiebstähle, Auch hier ist sie unter inwendung von Tarnungsmassnahmen in fremde Wohnungen eingedrungen, um die gebotene Diebstahlsmöglichkeit auszunützen.

Die Ausführung der Taten beweist eine Übung und Erfahrung R: in dieser Art von Diebstählen, Sie lassen erkennen, dass R äie Angeklagte hemmungslos vorgeht und ihr jede Einsicht BR

in das Verbrecherische ihras Handelns fehlt,

Ohne Rechtsirrtum konnte die. Strafkammer aus diesen Tatsa- .- chen, der bisherigen Lebensführung der Angeklagten, ihren vielen früheren strafbaren Handlungen und den jetzigen schweren Straftaten auf einen nun eingewurzelten Hang zu wiederholten 2echtsbrüchen schliessen und zur Überzeugung gelangen, dass sie aus diesem Hange. heraus zur Wiederholung ver-

brecherischer Mendlungen neigt, demnach ‚trotz: ihrer Jug gend bereits eine Gewohnheitsverbrecherin. ist,

- Zutreffend hat die Strafkaimer sie "auch als gefährlich angesehen. Ein Gewohnheitsverbrecher ist: ‚gefährlich, wenn bei der Urteilsfindung eine. bestimmte Wehrscheinlichkeit.' . besteht, dass er auch in: Zukunft mit weiteren,. seinem Hände entsprechenden Straftaten. den Rechtstrieden erheblich stö- ..ren wird (RGSt 68, 155), ‚Die ‚Strafkanner führt hiezu aus, dass die schnelle Aufeinanderfolge der Straftaten, ihre „Häufigkeit und die Ausführung einer ‚bestiminten Art von Diebstählen in Verbindung mit. der Willensschwäche und der Gefühlsarmut der Angeklagten eine künftige Störung wahrscheinlich wachen, Dieee Annshre begegnet keinen. ‚ve6uslichen Be-

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Dass die künftige Gefährdung der Rechtssicherheit erheblich sein wird, ergibt sich aus’ der Feststellung, dass

die Anseirlaste vor allen mit grosser Gewandtheit Tvohnungsdiebstähle begeht, dabei nicht unerhebliche Werte erbeütet und derartige Diebstähle geeignet sind, die Bevölkerung zu

beunruhigen,

Die Beurteilung der. Angeklagten als gefährliche Gewohn-. heitsverbrecherin ist somit nicht zu beanstanden, Da nur die Voraussetzungen des § 20 a Abs 2 StGB vorlisgen, ist die £trafschürfung nicht zwingend, sondern liegt im Ermessen des. Gerichts, Die Strafkamner hat zum Ausdruck gebracht, dass

sie auch dann, wenn nicht § 20 a Abs 1 StGB, sondern Abs 2 anzunehmen ist, von der Strafschärfung Gebrauch machen will. Dies ist zulässig,

Zutrefiend geht sie ‚bei der Strafzumessung davon aus; dass Strafmilderungen nur innerhalb des in § 20 a SteB vorsesehenen Strafrahmens in Betracht Kommen können, Demnach kann auch bei einer versuchten Tat die Strafe nicht nach § 44 StGD unter das in § 20 a StGB vorgesehene Mindestmass i herabgesetzt werden (RGSt 71, 15), on 8

Rechtliche Bedenken bestehen gegen die Ansicht des Landgerichts, dass die öffentliche Sicherheit die Anordnung der “ Sicherungsvertiehrung fordere, . .„Massgebend für dis Prüfung dieser Trage ist der Zeitpunkt nach ‚Verbüssung der ‚jetzt ausgesprochenen Strafe. (RGSt 68, 157). Die Strafkammer führt zwar bedenkenfrei aus, dass die Verhältnisse, in die die An-

sellagte zurückkehren wird, nicht geeignet sind, sie von 'wei- 4

teren Straftaten abzuhalten, da weder ihre Eltern noch ihr xann bisher bessernd auf sie einzuwirken vermochten, Sie lässt. g jedoch die Möglichkeit offen, dass die Angeklagte unter dem

#indruck der jetzigen, auch der Art nach empfindlichen Strafe,

schliesslich doch innerlich sich wandelt, Wenn sie dies auch’ nicht Zür urhr vahzsckeinlich hält, so kenn sıe ie Möglichteit nicht ausschliessen, Sie hat dem sogar durch die Bildung

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einer ihrer IT!he nach verhältnismässig geringen Gesamtstrafe: iechnung getragen, um die Zeit der Rückkehr in die Familie bei einem liendel zu verkürzen, Besteht aber die Möglichkeit der Besserung durch die Strafverbüssung, so ist damit

auch nicht ausgeschlossen, dass die Angeklagte nach der Ver- :

büssung von weiteren strafbaren Handlungen Abstand nehmen ird. Es hätte daher einer Prüfung bedurft, ob trotzdem der Schutz der ällgemeinheit die Anordnung der Sicherungsverwahrung fordert. Dies ist umso mehr notwendig, als die Angeklogte bisher von den gegen Sie verhängten Strafen nur einen sehr geringen Teil verbüsst hat, so dass die Wirkung der Verbliseung einer erheblichen Zuchthausstrafe umso stärker sein wird. .

Das Urteil war somit hinsichtlich der Anordnung der .- Sicherungsverwahrung aufzuheben,

Dr, Moericke Dr. Kirchner Dr. Dotterweich Dr. Suer ‘ Dr. Indjiig