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BGH Entscheidung vom 17.05.1956 – 1 StR 69/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Nicht für die Amtliche Samlung! #0 2266 101
Gesetz: StGB §§ 20 a, 44
Rechtssatzs Der Strafrahmen des § 20 a StGB gilt auch für versuchte Straftaten. Die Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus darf nicht unter Berufun auf § 44 Abs 3 StGB unterschritten werden.
Im Anschluß an RGSt 71, 155 BGH 2 StR 589/51 vom 8, Januar 1952.
Aktenzeichen: 1 StR 69/56 Urteil des BGH vom 17. Mai 1956 IG Nürnberg-Pürth
Tz Nanen des Volke3
In der Strafsache gegen
den Einstelier Wilholm R DB zus AB. ecvorc:: am EB 1922 in OÖ; zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen fortgesetzter Verbrechen der gleichgeschlechtlichen Unzucht u.80
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Ver- "handlung vom 15. Mai 1956 in der Sitzung vom 17. Mai 1956- an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Hörchner
als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Dr,Hübner
Bundesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende Richter,
Antsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ir als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamntz
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. November 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 1. Dezember 1955 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist im Jahre 1947 erstmals wegen Fir. gesetzten Verbrechens nach §§ 176 Abs 1 Nr 7, 175 ae Nr 7, 73 StGB zu nun Monaten Gefängnis und im Jahre 1951 wegen
sechs Verbrechen nach § 175 a Nr 3 StGB, davon dreı !n Tat-
einheit mit Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB begange. ner, zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Obgleich erst am 16. März 1954 aus der Strafhaft entlassen, hat er sich in der Zeit von Juni 1954 bis zu seiner am 9. Juni 1955 erfolgten Festnahme abermals an sechs Jugendlichen, davon fünf unter 14 Jahren, fortgesetzt unsittlich ver-- gangen, Er ist durch das angefochtene Urteil wegen vier vollendeter und eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 in Tateinheit teils mit vollendetem, teils mit versuchtem Verbrechen nach § 175 a Nr 3 sowie wegen e:nes weiteren Verbrechens nach § 175 aNr 3 als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt
worden; außerdem hat das Landgericht die Sicherungsvervwar--
rung gegen ihn angeoränet, Seine Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere der §§ 20 a, 42 e StGB. Sie bleibt erfolglos. '
Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt trägt den Schuldspruch. Die Revision erhebt auch insoweit nur die allgemeinsRüge, daß sachliches Recht verletzt sei. Das ist aber nicht der Fall.
Auch der von der Revision im einzelnen angegrifflene Strafausspruch, insbesondere die Verurteilung des Ange-- klagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers, und die Anoränung der Sicherungsverwahrung geben keinen Aniaß zur Beanstandung, Tas Landgericht weist mit Recht darauf hin, daß der Angeklagte bereits drei Monate ra:h Verbüßung
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seiner mehrährigen Freiheitsstrafe wiederum. und zwaxr zım ärıtten Mal in derselben Richtung — Verführung meist no nicht 14-jähriger Buben zu gleichgeschlechtlicher Unzush+ straffällig geworden ist und sich in ühler Weise an JTugmna lichen vegengen oder zu vergehen versucht hat, nachdem er sich zu diesem Zweck in ihr Vertrauen eingeschlichen haite, Es hebt den schweren seelischen Schaden hervor, den die Jugendlichen durch das Verhalten des Angeklagten, den sie für ihren Freund und Kameraden hielten, erlitten haben, Die Strafkammer führt die wiederholten Straftaten des Angeklagten auf einen durch Anlage und häufige Übung bedingten Hang zurück und kommt in Übereinstimmung mit dem von ik: gehörten Sachverständigen zu dem Ergebnis, daß auch in Zukunft und selbst nach Verbüßung der erkennten Strafe voi fünf Jahren Zuchthaus weitere gleichartige Straftaten erheblicher Art mit großer Wahrscheinlichkeit von ibm zu er warten sind. Da auch die förmlichen Voraussetzungen des 5 &
Abs 1 StGB erfüllt sind, können die Verurteilung des Ingeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und die Verhängung der Sicherungsverwahrung gegen ihn aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Eine andere Haßnahme, die geeignet wäre, die Öffentlichkeit vor dem Angeklagten zu schützen, ist nicht erkennbar,
Das Landgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen; Verbrechens nach§§ 176 Abs 1 Nr 3, 175 a Nr 3,.73 StGB gekommen ist, gleichwohl die im § 20 a Abs 1 StGB angedrcri® Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus gilt. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 71, 155 72, 3265 RG HRR 1939 Nr 1435) an, wonach der Stra" rahmen des § 20 a Abs 1 StGB auch für versuchte Straftat! gilt und dis Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus nıch? unter Berufung auf § 44 Abs 3 StGB unterschritten werden Ü*
(ebenso BGH 2 StR 589/51 vom 8, Januar 1952). Ob die crisprechende Frage bei erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des als Gewohnheitsverbrechers abzuurteilenden Täters anders zu entscheiden wäre (vei RGSt 72, 326: 7%, 44, 47; BGH 5 StR 287/52 vom 1%, März 1952 und 5 StR 113,32 vom 24, April 1952), kann hier unerörtert bleiben, da die beiden Fälle verschieden geartet sind. Eine versuchte Ver-- fehlung ist gleichwohl eine Tat im Sinne des § 20 a StGB; daß sie nicht zur Vollendung gediehen ist, betrifft den äußeren Sachverhalt, Die erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit dagegen gehört zur inneren Tatseite. Sie kann eine andere Beantwortung der aufgeworfenen Frage rechtfer-
tigen.
Tie Revision des Angeklagten ist hiernach zu verwerfen.
Dr.Hörchner Mantel Martin Hübner Dr. Hengsberger
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