Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 05.06.1951 – 2 StR 170/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Der besonders benannte Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn kommt (entgegen der Auffassung des Reichszerichts vgl RGSt 69, 314) dem Totschläger nicht zugute, der irrtümlicherweise die tatsächlichen Voraussetzungen einer Xisshandlung oder schweren Beleidigung annimmt. Vermeintliche Kränkung kann, jedoch ein Nanderer mildernder Umstand" im Sinne des § 213 sein.
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Gesetz: StGB § 213.
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Rechtssatz: Der besonders benannte Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn kommt (entgegen der Auffassung des Reichszerichts vgl RGSt 69, 314) dem Totschläger nicht zugute, der irrtümlicherweise die tatsächlichen Voraussetzungen einer Xisshandlung oder schweren Beleidigung annimmt. Vermeintliche Kränkung kann, jedoch ein Nanderer mildernder Umstand" im Sinne des § 213 sein.
Aktenzeichen: 2 StR 170.51 Urteil vom 5. Juni 1951 SchwG Hamburg.
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Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
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Schwurgerichts IT in Haıburg vom 8.!ovomber
1950 wirä die darin anseorünete Unterbringung des Angeklagten in einer !cil---oder iflegeanstalt nit den dieser Entscheidung zugrunde lierenden Fest-- stellungen aufrehoben. Insowcit wird die äuche zur neuen Verhandlung und Äntschoidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht
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zurickverwiesen. dm Tori;en wird die Revision TOLWVORTENe
Von Herhts wegen
Der ingeklagte ist ‘seren lotschlags and weren gefährliche Köroe.verletzung su einer Gesamtstrufe von 6 Jahren und 6 onaten Zuchthaus verurteiltr ausserdem ist scit:e Unterbringung in eins” Jdeil-- oder Pfle:oanstalt ungeoränet worden.
Seine Revi.sinı greift das ‚Urteil ir. vollen Unmfange an. Sie rürt äie Verletzung des Mitraf- und des Str:fverfahrensrechts,. Begründet ist s\e nur insoweit,
als sie sich g2;wı die Sicherungsmassnarne richtet.
1. Das Kevisionsvorbringen, das ve:meintliche Verfahrensverstösse geltend macht, wendet sich zu Schuldspruch teilweise gegen an;chlich unrichtige Feststellungen des ürstrichtere. Da er nicht cinmnl Tatsachen angibt, in denen Verfskronsmngel lieren könnten, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig.
. Insofern die Revisionsbegründung die Beweisswärdi-
sung des Schwurzerichts als verfahrensrechtlich be. denklich nit Ger Behauptung beanstandet, sie enthal-- te ‘Widersprüche und Verstösse zagen Denkgesctze, 1'isen zutrelferderfalls sachlich-rechtliche “ingel voro das Urteil weist aber die behausteten Yiderspriche unä Denkverstösse nicht auf. Deshalb begesmnet Ser Schuldspruch auch insoweit einen Bedenken, bensowenig kann das, ns üle Revision sonst noch zur Be
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zrürdung ihrer allgemeinen Sechräge vortrügt, den Schuläspruch in Frare stellen. Er entspricht den Gesetz.
2, Das gilt auch vom Strafausspruch. ls liert enige;en der Heinung der ltovision kein Wide-spruch darin, dass das Schwur, 'ericht zu Ungunsten des änge-- klugten berücksichtirst, dass er seinen Schwiegervater "in brutalsier Weise", nümlich mit einen: _ schweren Hammer durch 6 - 8 wuchtige Schläge auf den Kopf, erschlagen habe, seine Tat aber trotzdem
nicht als grausam nach § 211 StGB und deshalb nicht
als Mord bewertet. Denn auch eine im Sinne des § 211 nicht grausafte Tat kann eine im Sinne des ge-
wöhnlichen Sprachgebrauches brutale Tat sein.
Das Schwurgericht hat ferner nicht, was die Revision zu Unrecht behauptet, unterlassen, zu prüfen, ob dem Angeklagten für das Verbrechen des Totschlags und das Vergehen der gegen seine Frau verübten gefährlichen Körperverletzung miidernde Umstände nach § 213 und § 228 StGB zuzubilligen sind, Es hat dies für beide Taten mit einer rechtlich bedenkenfreien Begründung verneint. Soweit mildernde Umstände nach § 228 nicht angenommen worden sind, vermag die Revision selbst keinen Rechtsverstoss zu rügen.
Sie glaubt jedoch, beim Angeklagten liege für den Totschlag der im § 213 besonders benennte Mil-. derungssrund der Reizung zum Zorn vor; denn das Ur-
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teil gehe - und insoweit entspricht das Revisionsvorbringen dem Jahalt des Urteils-- davon aus, dass er durch den Jrrtum, sein Schwiegervater und seine Frau unterhielten ehebrecherische Beziehungen, zum Zorn gereizt und dadurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden sei; auch eine nur in der Vorstellung des Täters vorhandene schwere Beleidigung müsse aber zur Anwendung von $-215 führen.
Das Reichsgericht hat allerdings in Bd 69, 314
entschieden, dass auch dann, wenn die tatsächlichen .
Voraussetzungen der Reizung zum Zorn, nämlich eine Misshandlung oder schwere Beleidigung des Täters, nicht vorliegen, 'er sie aber irrtümlicherweise annimmt, ihm die Strafermässigung aus § 213 zugute kommen müsse; denn das Gesetz stufe die Schwere der Nötungsverbrechen: gerade nach dem Gemütszustand des Täters während der Tat ab, wie der innere Zusammenhang der §§ 211, 212, 213 und 217 erkennen lasse. Das Schrifttum schliesst sich, soweit es diese Frage erörtert, meist ohne eigene Stellungnahme der Auffassung des Reichsgerichts an, Srweit
ersichtlich, widerspricht ihr nur Olshauseni StGB 1l..i:.
Aufl 1927 § 213 Anm 3a, allerdings ebenfalls ohne nähere Begründung, während ‚sich die 12.Auflage aaO zur Heinung des Reichsgerichts bekennt. Der Senat vermag ihr nicht zu folgen.
. § 213 hebt unter den mildernden Umständen, bei deren Zubilligung der Richter den Totschläger nur
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mit Gefängnis bestrafen darf, den Umstand besonders hervor, dass "der Totschläger ohne eigene Schuld äurch eine ihm oder einem Angehörigen zugefüste Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem Getöteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist". Einem sonstigen strafmildernden Gesichtspunkt kommt die gleiche strafermässigende Wirkung denn zu, wenn ihm der Richter die Bedeutung eines "anderen mil-
'dernden Umstandes" i.S. des 9 213 zuerkennt.
Darüber, wenn ein solcher Fall anzunehmen ist, schreibt das Gesetz dem Richter mit Rücksicht auf die Mennigfaltigkeit der in Betracht kommenden Möglichkeiten in § 213 ebensowenig etwas vor,
wie in anderen Strafbestimmungen, die die Zubil-Jigung ‚mildernder Umstände vorsehen, z.B. §§ 176 Abs 2, 228 StGB u.a... Es-bleibt vielmehr seinem pflichtgemässen Ermessen überlassen, ob er bei der Bewertung der Grösse der Täterschuld, der Bedeutung der Tat und ihrer Folgen, unter Berücksichtigung des Strafzieckes und bei Abwägung aller für die Stra”bemessung in Betracht zu ziehenden - Gesichtspunkte "mildernde Umstände" i.S. der einschlägigen Bestimmungen zubilligen will.
. Jm Gegensatz zu diesen Fällen der unbenannten Strafmilderungsgründe umgrenzt in § 213 bei dem besonders benannten mildernden Umstand der Reizung zum Zorn das Gesetz selbst genau dessen Voraussetzungen. Sie können deshalb, das ergibt schon
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ihre Hervorhebung als eines besonderen Falles der miidernden Umstände, nicht erweiternd ausgelegt werden: sonst würde die Grenze zu den "anderen mildernden Umständen" verwischt werden und ie ausdrückliche Erwähnung ihren Sinn verlieren.
Unter den Voraussetzungen, die für die Annahme des Kilderungssrundes der Zornesreizung vorliegen müssen, erwähnt § 215 euch die, dass der Täter die ihm (oder einem Angehörigen) zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung nicht selbst verschuldet hat. Jm anderen Fall kann er wohl unter dem - allgemeinen Gesichtspunkt der "anderen mildernden Umstände", nicht aber unter dem besonderen der Reizung zum Zorn des milderen Strafrahmens teilhaftig werden. Die dem Richter beim Vorliegen einer dem Totschläger zugefügten Kränkung aufgegebene Prüfung, ob dieser sie selbst verschuldet hat oder nicht, setzt aber denknotwendig voraus, dass eine Kränkung wirklich geschehen ist. Jst sie nur in der Vorstellung des Totschlägers vorhanden, so kann er sie vweder verschuldet, noch kann er sie nicht verschuldet haben. Es kann demgemäss dann auch jene Prüfung des Richters nicht stattfinden. Daraus folgt, dass in einem solchen Fall die Strafermässigung aus den Gesichtspunkt der Zornesreizung unmöglich ist.
Das Reichsgericht begründet aa0 seine Entscheidung auch mit dem Hinweis auf § 98 des früheren MStGB, der für Fälle militärischer Unbotmässigkeit
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einen dem besonders benannten Hilderungsgrund der Zornesreizung in § 213 ähnlichen Strafermässigungsgrund enthielt. Er räumte nämlich dem Richter die Äöglichkeit ein, die Strafe des unbotmässigen Untergebenen Ei. in n''her geregelter Weise zu ermässigen, wenn dieser "dadurch, dass der Vorgesetzte ihn vorschriftswidrig behandelt oder die Grenzen seiner Dienstgewalt über- Ta schritten hat, gereizt und auf der Stelle zu einer der strafbaren Handlungen der §§ 89 bis 97 hingerissen worden ist". Da diese Bestimmung, so schliesst das Reichsgericht aa0, in der Rechtsprechung zutreffend auch zu Gunsten des Täters Anwendung finde, der
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in Wirklichkeit nicht vorschrifttswidrig behandelt wur- E
de, sondern nur infolge tatsächlichen Jrrtums eine 3 solche Behandlung annahn, sei es auch zu billigen, B ki dem wirklich gekränkten den nur vermeintlich ge- Be
kränkten Totschläger im Rehmen des § 213 gleich zu stellen, Ä ah: u
Diese Beweisführung übersicht, dass sich, Rn er in MStGB von § 213 in doppelter Hinsicht unterscheidet ete. Zunächst war in $.98 anders als beim Vorliegen des" a
Milderungsgrundes der Zornesreizung in § 213 die uud Strafermässigung auch. dann, wenn. die Voraussetzungen . fe.
jener Bestimmung zutrafen, dem pflichtgemässen Ermessen des Richters anheimgegeben. Der wes .ntliche Un- R
terschied liegt aber darin, dass, wie schon ein ä Vergleich des Wortlautes beider Vorschriften erken- we 'nen lässt, § 98 MStGB die dem § 213 eigentümliche we. Einschränkung "ohne eigene Schuld" nicht enth#lt. 3
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Demgemöss sılite die Strafermissigung bei § 98 auch zu Gunsten dcs Täters Platz greifen können, der die ihm zuteil gewordene vorschriftswidrice Behandlung selbst verschuldet hatte. Dieses schon dem Wortlaut der Bestimmung entnehmbare Ergebnis war auch sachlich deswegen billigenswert, weil das Verbot vorschriftswidrisger Behandlung eines militärischen Untergebenen nicht nur zu dessen Schutz, sondern auch im Interesse der Autorität des Vorgesetzten lagsswar es seinem Ansehen vor der Truppe schuldig, auch dann einen Untergsbenen korrekt. zu behandeln, wenn dieser Disziplinlosigkeiten. begangen hatte (vgl \ierzu Schwinge, MStGB 6. Aufl 1944, § 98 Ann II 1). Demgemüss war dem Richter im Rahmen des § 98 gamicht aufgezeben zu prüfen, ob der unbotmässige Untergebene die vorschri?”tswidrige Behandlung etwa selbst verschuldet hatte oder nicht. Es war deshalb durchaus sinnvoll und gerechtfertigt, dem wirklich vorschri?tswidrig Behandelten denjenigen. der infolge eines tatsächlichen Jrrtuns sich
vorschriftswidrig behandelt glaubte, jedenfalls dann “ gleichzustellen, wenn sein Jrrtum unverschuldet war , iso die zur Zeit der Geltung des MStGB in Recht- “
sprechung und Schrifttum herrschende Auffassung;
vel RIG 4, 99: 14, 2785 Schwinge aa0 Anm III 2je
Es stützt somit ein Vergleich des N 98 MStGB mit
§ 213 die Richtigkeit der Ausfegung dieser Vorschrift,
wie sie der Senat vornimmt. E 21
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Jhr kann auch nicht mit dem Finwand begegnet werden, dass in Rechtsprechung und Schrifttum in entsprechender Anwendung des-§ 59 Abs 1 StGB dem Täter, dem ein Unrechts- oder Schuldausschliessungsgrund zur Seite steht, derjenige gleich behandelt wird, der irriger Weise die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Umstandes, etwa im Falle
“ vermeintlicher Notwehr oder vermeintlichen Notstan-
des, annimmt. Denn die für die. Entscheidung der, ;;;;
Schuldfrage richtijse Anwendung des in § 59 AbB;
. enthaltenen Grundgedankens kann nicht ohne weiteres
bei der Auslegung von Bestimmungen Platz greifen, die wie § 213 ausschliesslich Vorschriften für die Strafzumessung geben. Vielmehr lässt sich, wie auch
das Reichsgericht aa0 unter Hinweis auf § 157 aF StGB
mit Recht betont, "die Entscheidung dsrüber, ob das Gesetz eine bestimmte Strafmilderung nur an das tatsächliche Vorhandensein des Sachverhalts, der sie begründet, .oder -in entsprechender Anwendung des § 59 StCB- auch an die irrige Vorstellung des Täters davon knüpft, nicht allgemein, sondern nur für jeden ge-
.setzlichen Strafmilderungggrund besonders aus
seinem Zweck heraus treffen". Überdies ist der auf die Gleichstellung des
wirklich mit dem nur. vermeintlich gerechtfertigten
oder schuldlosen Täter in unserem: Strafrecht ge-
‚stützte Einwand, es müsse deshalb auch der Fall.
wirklicher dem mur verneintlicher Kränkung in 8 213
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gleichgeachtet werden, auch deshalb nicht stichhaitig, weil das Strafges tzbuch jene vermeintliche Gleichstellung nicht schlechthin kennt. Denn bei der Verwirklichung der Tatbestände von Strafzesetzen, die sowohl vorsätzlich wie fahrlässig verletzt werden können, wird dem wirklich gerechtfertigten oder entschuldigten Täter der im tatsächlichen Jrrtum Über einen Unrechts- oder Schuldausschliessungsgrund befindliche Täter nur dann gleichgestellt, wenn er seinen Jrrtum nicht verschuldet hat. Bei § 213 aber würde, wäre der auf § 59 StGB gestützte Einwand richtig, der vermeintlich gekränkte dem wirklich gekränkten Totschläger in jedem Fall gleichgestellt werden müssen. |
'Ein solches Ergebnis, zu dem das Reichsfericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig sowohl für den Fail unverschuldeten wie für den Fall verschul-- deten Jrrtums des Totschlägers gelangt, ist auch kriminalpolitisch unannehmbar. Es führt dazu, dass der Toischlärer, der sich durch einen, enn auch noch so sehr verschuldeten Jrrtum über eine vermeintlich ihm zugefügte Kränkung zur Tat hinreissen lässt, für die Anwendung des § 215 dem Täter gleichgestellt werden muss, der infolge einer ihm wirklich und noch dazu ohne eigene Schuld widerfahrenen Kränkung den Totschlag begangen hat. Andererseits hindert die Auslegung, die der Senat dem § 213 gibt, nicht, die besondere Gemütslage,
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in der auch der vermeintlich gekränkte Totschläger sich befindet, zu berücksichtigen und damit dem Gesichtspunkt Rechnung zu tragen, der das Reichsgericht zu der entgegengesetzten Auslegung geführt hat. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die Bedeutung, welche das Reichsgericht dem Gemütszustand des Täters bei der Abgrenzung der Tötungsdelikte beilest, auch nach der Änderung der §§ 211
u 212 dürch die Strafgesetzbuch-Novelle vom 4.9.1941 gleich geblieben ist. Jedenfalls kann die seelische Verfassung des vermeintlich gekränkten Totschlägers im Rahmen des § 213 als anderer mildernder Umstend ihm zugute gerechnet werden.
Das Schwurgericht hat dies mit rechtlich einwandfreier Begründung nioht getan, weil der Angeklagte, „le der Urteilszusamnenhang ergibt, seinen Jrrtum wenigstens zum Teil selbst verschuldet, und überdies seine Angehörigen, insbesondere seine Frau, durch seine dauernde Eifersucht und durch ekelerregende, sie erniedrigende Szenen erheblich gequält habe.
3. Dagegen rechtfertigen es die bisherigen Feststellungen des Schwurgerichts nicht, die Unterbringung des Angeklagten nach § 42 d in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen ZZ
Von den enderen durch den Angeklagten nach dieser Bestimmung zu verwirklichenden Voraussetzungen,
. die im vorliezenden Fall keiner Erörterung bedürfen,
abgesehen, ist diese Sicherungsmassnahme nur zulässig, wenn die öffentliche Sicherheit sie erfordert.
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Dies trifft dann zu, wenn vom Angeklagten, der wegen begangenen Tat zur Strafe verurteilt ist, auch nach
Strafverbüssung mit Wahrscheinlichkeit' neue erhebliche Straftaten zu erwarten sind; dass solche Taten
nur möglich sind, reicht nicht aus (vgl RGSt 73,305).
‘Nach den Feststellungen des Schwurgerichts, die sich hauptsächlich auf das Gutachten eines medi-
‘ zinischen Sachverstiindigen und dessen ungünstise
Prognose für den Angeklagten stlitzen, kann "keine Garantie dafür übernommen werden, dass er", wenn er seine bisherige ins Pathalogische gesteigerte Eifersucht beibehalte, nach Strafverbüssung "nicht da anfange, wo er aufzehört habe". Daraus und aus dem Eindruck eines "fanatisch in dieser Eifersuchtsvorstellung befangenen" und "insoweit unbelehrbaren" Menschen, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf das Schwurgericht machte, zieht es den Schluss, es sei "auch für äie Zukunft die Gefahr nicht auszuschliessen, dass er sich, selbst. wenn geine Ehe geschieden wird, an tatsächlichen >der ve.meintlichen Liebhabern seiner Frau oder
en ihr selbst tätlich vergreifen werde". Diese
Ausführungen genügen nicht als Begründung für die Anordnung der Sicherheitsmassnahne.
Das Schwurgericht müsste darüberhinaus Tat-
‚sachen feststellen, die es,selbst wenn die Ehe des
Angeklagten geschieden werden und er deshalb mög-
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einer im Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit
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licherweise keine nüheren Beziehungen mit seiner früheren Frau mehr unterhalten sollte, whrscheinlich machen, dass er neue Straftzten gegen sie oder
zesen einen Mann, mit dem sie in Verbindung treten könnte, begehen wird.
. Dr. Moericke Dr.Dotterweich Henneka Werner Dr. Sauer