Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 29.05.1951 – 1 StR 230/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 StR 230 51 2304 029
dn Ger Stri:fsache
seen
1. den Landwirt Erich S ip au: THU, geboren daselbst am um 1931. 2.) den Autsmechaniker Erin P EEE zu: 1m GER, ;eboren daselnst am EEE 1931 ,
beide z.Zt. im Landesgefäüngnis Hal, wegen versuchter Notzucht u.
hat der 1.Strafsenat des Bundeszerichtshofs in der Sitzung vom 29.Mai 1951, an der teilgenommen haben:
Senatsprüsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr.Geier Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,
Bundesanvalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär N
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 13.Pebruar 1951 werden verworfen. Jeder Angeklagte hat die Kosten eines Rechtsmittels zu tragen. . Von Rechts wegen
I. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich begangenen Verbrechens der versuchten Notzucht in Tateinheit mit einem gemeinschaftlich begangenen Verbrechen der ilötigung zur Unzucht je zu einem Jahr vier Moncten Zuchthnus verurteilt,
Nuch den Feststellungen des Lendserichts brachte der Angeklagte PM arı 14.0l:tober 1950 Gegen 20 Uhr etwa 25 Personen, uuter denen sich auch der Angeklagte SC vcefand, mit dem Lastkraftvagen seiner Kutter zu einer Turnveransteltung nach cinem Ort in der Tähe von He Die beiden Angeklagten besuchten die Veranstaltung nicht, sondern fuhren mit dem Ikw nach He GEB, un sich nach einen Ifädchen umzuschen. SB lud dort die Sportlehrerin G EEE - , die mit einem Fahrrad nach Hause unterwegs war, ein, auf dem Lkw mitzufahren. Er versprech ihr, sie nach Hause zu bringen. Nach einigem Zögern nahm sie zwischen den beiden Angeklagten Platz. Die Unterhaltung verlief zunichst harmlos, bald aber leste der Angeklagte Si seinen linken Arm über die Schulter der Cmp, die sich das verbat. Trotzdem liess SW nicht davon ab, sondern griff ihr mit der anderen Hand trotz ihrer . Gegenwehr unter Anwendung von Gewalt wiederholt unter den Rock an den Geschlechtsteil. Sie verlangte von . dem Angeklagten PB, dass er anhalte und sie aus-. steiren lasse. TEE tat dies nicht, er forderte sie auf, "doch etwas netter zu scinem Kollegen zu sein, da sie schon 4 Tage unter!egs seien und nichts
gehabt hätten". In a verlanzte die Cu nochmals nachdrücklich, sie aussteigen zu lassen. TEE fuhr jedoch weiter. ach VE u rde SEP roch zudringlicher. Wit aller Gewalt hielt
er die Cl fest, so dass es ihr unmörlich war, sich aus seiner Umarmung zu lösen. Er griff ihr immer wieder an ihren Geschlechtsteil, wobei er
ihren Schlüpfer zerriss. Als die CB an einer Strassengabel erkannte, dess TEE n'cht den ‘er zu ihrem Heimstort, sondern einen anderen einschlug, schrie sie laut: "Jch will raus, ich will raus." TB fuhr jeäoch weiter. SM stürzte sich erneut zuf CW. Später hielt PM auf freier Strecke an und schaltete den !!otor des Lkw aus.
Beide Angeklagte griffen der sich ‘sehrenden Gun an den Geschlechtsteil. EEE hielt sie dann fest; SCEEM versuchte sich zuf sie zu legen, um sie mit Gevelt zum Geschlechtsverkehr zu bringen, was ihm jedoch infolge der heftigen Gesgenvuchr nicht gelang. Schliesslich liessen die \ngeklagten die Ci aussteisen. Als sie das Führerhaus kaum verlassen hatte, varf sie SB sofort in den Strassengraben. Beide Angeklas;te stürzten sich auf sie. Während einer auf ihr lag, um sie mit Gowalt zum Beischlaf zu nötigen, hielt ihr der andere die Arme fest, drückte den Konf zurück und griff ihr an den Hals. Es gelang dem auf ihr Liegenden, sein Glied nit ihrem Geschlechtsteil in Berührung zu bringen. CB konnte unter Zufbietung ihrer letzten Krüfte ein Eindringen des Glie-
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des in ihre Scheide verhindern, indem sie sich seit-
lich herumwälzte. Als sie dabei laut um Hilfe schrie, hielt ihr einer der beiden /nseklassten den ilund zu ‘und schlug sie, als sie ihn darrufhin in die Hand biss, ins Gesicht,
iI. Die Revisionen rüren dic Verletzung des sachlichen Rechts.
Zur evision des Angeklorten SR 1.) Sie bringt zun‘ichst vor, eine Verurteilung wegen eines Verbrechens versuchter Notzucht in Tateinheit mit einem Verbrechen der Nötigung zur Unzucht sei nicht "möglich. Der Tatbestand des § 176 Abs 1 Ir 1 StGB gehe seinem Wesen und Sinn noch derart in dem Tatbe-- stand des § 177 StGB auf, dess eine selbständisze strafrechtliche Würdigung des Tatbestandes des § 176 ıbs 1 Mr 1 ausgeschlossen sei»
Diese Auffassung teilt der Senat nicht; er hält, wie er schon im Urteil vom 6.Kirz 1951 — 1 StR 70/50 - in übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (z.B. HRR 1941 r 220) ausgesprochen hat, Tateinheit zwischen den §§ 176 \bs 1 Hr 1 und 177 StGB unter cewissen Voraussetzungen für möglich. Erforderlich ist eine .fehrheit von Einzelbetätisungen, von denen ein Teil den Tatbestand des § 177 und ein anderer Teil nur den Tatbesteud des § 176 erfüllt. So ist aber der vorliegende Fall nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts beschaffen. Danach haben die Anreklasten, bevor sie dazu ünergingen, den Beischlxf auszuüben, an ihrem Opfer eine Reihe von selbständigen unzüchtigen Hendlungen vorgenomien.
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2.) Die Revision behauptet ferner, das Landsericht hebe iierkmale der von ihm festscestellten Straftaten bei der Strafzumessuns nochmals strafschäürfend verwendet. 28 habe die "ausserordentliche veriwerfliche Cesinnung" und die Ge..altanveidung, nmlich das "Quülen und Schlagen" der Lore GEW pesonders swraischürfend „ufseführt, Des sei fehlerhaft, denn Gesuilteunsendung sei ein Tatbestandsuerkmal der § 8 176 \bs 1 ir 1, 177 StGB und die Ausführung eines Sittlichkeitsverbrechens ohne dis Subjektive der verwerfllichen Gesinnung sei undenkbar.
Das Landsericht hat bei der Frage, ob den jungen Angeklarten mildernde Unstünde zugebillist “erden \önnen, die für und wider diese Zubilligung sprechenden Grinde gegeneinander abrewofsen und mildernde Umstände vers:.zt. Es hat hierzu und zu der Bemessung der . Strafe ausgeführt, bei den Stra®taten handle es sich nicht um einen Leusbubenstreich, sondern um ein in der Triebhuaftirkeit der Angeklagten begründetes, schieres Ge::cltverbrechen. Als solches zher zeu:'e es von einer besonderen Verdorbenhejt und einer ausserordentlich veriverflichen Gesinnung der beiden \ngeklarten. Mit Bedacht und wohlüberlegt hütten die bei-Gen Angeklasten es verstanden, als vertr»uenswirdige Personen zu erscheinen, um hernach das ihnen von der Verletzten entgerengebrachte Vertrauen um so schündlicher zu missbrauchen. Rücksichtslos und brutal hütten die Angeklagten ihr Ziel verfolgt. Die Ver-
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letzte sei von den beiden Angeklagten besonders xe-- quilt und zuch geschlagen worden. Wie diese {usführungen zeigen, hat das Lendzericht nicht die allge- ‚meinen Tatbestandsmerkmale strafschürfend verwertet, sondern nur die besondere Schwere der Tat und die dabei gezeigte ausseroräientlich veriwerfliche Gesinnung der beiden Angeklagten.
3.) Entgegen der Ansicht der Revision durfte das Lendgericht bei der Strafzumessung auch den allsesieinen Abschreckungszweck der Strafe berücksichtigen. Es hat das richt in einer Veise seten, dass die erkannte Strafe in einem Missverhältnis zur Schuld der ängeklegsten steht und deshalb unbillig wäre. Es het die Zuchthausstrafe ruch nicht allein deshalb verhüörst, weil allgemeine Abschreckunsssgründe sie erfordern, sondern ı in erster Linie, weil die Angeklagten schon nech der Sch‚ere ihrer Schuld Zuchthaus verdienten.
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4.) Die Revision rügt, dass in den Urteilsgründen eine nicht rechtskrüftize Strafe erwähnt ist. wenn auch bei der Begründung der Strafzumessung diese Strafe
nicht mehr erwähnt worden sei, so habe sie doch Tür die allgemeine Beurteilung des Angeklagten stvafschürfend gevrirkt,
Die Rüge ist unbegründet, Das Landgericht hat in den Urteilsgründen: zuniichst das Vo:rleben des Angeklagten geschildert.
Debei hat es festgestellt, dass er nicht vorbestraft ist. Jm Anschluss hieran erwihnt es, zur Zeit laufe segen ihn in der Berufungsinstanz ein Strafver-
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fahren wegen gefiührlicher Körperverletzung, in welchem er in erster Jnstanz am 19.Januar 1951 zu einer Gefängnisstzafe von 3 Honcten verurteilt worden sei.
Es gehörte zur ufiilärungspfllicht, das Vorleben des Angeklagten und relles, was Aufschluss über seine Person geben könnte, zu prüfen. Dass dns Landrericht das noch nicht rechtskräüftige Urteil zu Lasten des Angeklesten als einen schon feststehenden Schuldspruch gewürdigt hätte, kann dem Urteil nicht entnomien ‘werden,
5.) Die Strafzumessungszrinde lassen auch im übriren keinen Rechtsirrtum erkennen, Sie geben keinen Anhalt für die Annahme, dass das Lendzericht von seinem Ermessen einen gesetzwidrigen Gebrauch gemacht, etwa secen einen allgemeinen Grundsatz der zleichmässigen Nandhabung der Strafbemessung verstossen hätte.
Zur_Revision. des Angeklagten Tg. 1.) Der Beschwerdeführer behauptet zunächst, er habe freiwillig von der Lore CM apzelassen und ihr üadurch ermöglicht, zu verhindern, dass SM sein Glied in ihre Scheide habe einführen können. Zr sei dsher gem'iss § 46 StGB straflos.
An dem Vorbringen ist nur richtig, dess Sw nach den Urteilsfeststellungen während eines Teils des Vorfolles das Rad der CB von dem Lkw zbseleden und sich in das Führerhaus gesetzt hat. Das Landgericht führt jedoch, ohne dass die Urteilsgründe einen Rechtsirrtum erkennen lassen, aus, dass die Angeklagten von der Lore GEB in erster Linie deshalb schliesslich
ebrelassen haben, weil sich ihr Versuch, geschlcchtlich mit ihr zu verkchren, wegen der heftiren Ge;enwehr als undurchführbar erwiesen habe und sie ausserdem durch hinzusekomnene Radfahrer gestört worden seien. Nach der überzeugung des Landgerichts sind sie en der Ausführung der Tat allein durch Unstände gehindert worden, die nicht ihrer freien Willensentschliessung unterlagen. Einen freiwilligen Rücktritt von Versuch hat d.s Landgericht somit rechtlich zutreffend verneint. dJm übrigen würde ein freiwilliger Nücktritt von dem Verbrechen der versuchten Notzucht nicht, wie die Revision meint, zur Straflosickeit des Angeklazten führen, er bliebe in einem solchen Falle immer noch vegen der in den Vrrsuchshanälungen enthaltenen Nötigung zur Unzucht nach } 176 StGB strafbar (RGSt 23, 225).
2.) Soweit die Revision rüst, dass Merkmale, die zum gesetzlichen Tatbestand gchören, vom Landfericht als strafschärfend bericksichtirt worden seien, trifft das, wie schon zur Revision des Angeklagten SB aus’;eführt ist, nicht zu.
3.) Die Revision meint, der § 50 StGB sei dadurch verletzt, dass das Landrericht gegen den Angeklagten TEE eine Strafe in gleicher Höhe ausgesprochen habe wie gegen Sp. DESMEEE habe sich nicht so schrer verfehlt wie SP, es hätte deshalb geren
ihn auf eine geringere Strafe erkannt werden müssen.
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Auch hier ist dem Urteil kein Rechtsfehler vorzuserfen. Das Landrericht, das sich der verschiedenheit der Einzelbettizungen beider Angeklarter bewusst „ar, war nicht gehindert‘, namentlich auch nicht durch § 50 StCB, das Mass ihrer Strafnürdigkeit in Ergebnis als Sleich gross anzusehen. Das Land-ericht hat dem Angeklaste:: die kurze Untersuchungshaft nicht angerechnet. Das ist wegen seiner Naltung in der Hauptverh:i:dlung und der dadurch gezei.'ten Einsichtslosirkeit in das Verwerfliche seiner Straftat, die sich zus dem Zusammenhang des Urteils ergibt, rechtlich nicht zu beanstanden.
III. Die Revisionen sind somit unbesründet und daher
zu ver;cerfen. Jeder Angeklagte hat nach § 473 StPO die Kosten
seines Rechtsmittels zu tragen.
Richter Dr. Peetz Mantel. Dr.Geier Glanznann