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BGH Entscheidung vom 29.05.1951 – 1 StR 209/51

1. Strafsenat

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StR 209/51

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Textilhändlerin Betty R m zer. TEE in DE. geboren am EEE 1906 in NEE.

wegen Meineids

‚hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter hantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär u

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Februar 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht in Bamberg.

Von Rechts wegen

gründe§

1, Das Landgericht hat die Angeklagte wegen eines Ver.: brechens des Meineids (§ 154 StGB) zu einer Gefängnisstrafe ven einem Jahr und sechs llonaten verurteilt und ihr die bürgerlichen khrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Sachverhalt zugrundes

Die früher in Nip tätige Angeklagte und der Schlosser Franz Xaver OD aus NEE unterhielten seit September 1935 ein Verhältnis, das zur Verlobung führte. Das Verlöbnis endete ungefähr im September 1936.

In einem noch im Jahre 1936 eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen die Wutter der Angeklagten wegen schwerer Kuppelei. und gegen die Angeklagte selbst wegen Abtreikung vurde OCEEEEEEB am 7; Januar 1937 als Zeuge vor dem krmitt.- lungsrichter eidlich vernommen. Er bekundete u.a., dass er mit der Angeklagten sowohl am Osterm.ntag 1936 als auch etwa zwei Wochen später in ihrer elterlichen Wohnung Ge--__.. "7 schlechtsverkehr gepflogen habe, Das Verfahren gegen die “ Angeklagte und ihre Mutter wurde eingestellt. Gegen Oi GEHE vuräe wegen seiner eidlichen Aussage vom 7. Januar 1957 ein Verfahren wegen Leineids eingeleitet, das damit endete, dass er durch Urteil des Schwurgerichts Nürnberg: Fürth vem 3. Februar 1938 wegen Meineids und falscher

‚ Anschuldigung zu: einer Gesamtstrafe von einem Jahr vier Monaten Zuchthaus verurteilt wurde. Auf Grund neuer Ermittlungen wurde er nach Verbüssung von über sieben iucnaten der erkannten Strafe am 6. September 1938 aus dem Zucht. haus entlassen und in einem späteren Wiederaufnahmeverfahren durch Urteil des Landgerichts Nürnberg- Fürth °*'m 12. November 1942 freigesprechen.

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" auf die weitere Rüge, das Verfahren gegen CB sei

In der Hauptverhandlung gegen OB, dic am 2. und 3. Februar 1938 stattfand, hat die Angeklagte als Zeugin beschworen, sie habe mit ihm überhaupt keinen Geschlechtsver.. kehr gehabt. In dem vorliegenden Verfahren gegen die Ange-- klagte erachtet das Landgericht als erwiesen, dass ihre Aussage v.m 2. Februar 1938 nicht den Tatsachen entsprochen und die Angeklagte sie im Bewusstsein ihrer Unwahrhei' beschworen habe.

Der Revisien der Angeklagten kann der Erfolg nicht versagt werden. a) Fehl geht allerdings die Rüge, das. Landgericht habe ge-- mäss § 6{. Nr 3 StPO den Zeugen OD nicht vereiäigen dürfen.

Das Vereidigungsverbot des § 6 Nr 3 StPO bezieht sich nur Tat der der Be teiligung e an ihr oder. der Begünstigung oder der Hehlerei verdächtig oder deswegen bereits verurteilt sind. Gegenstand des Verfahrens gegen die Angeklagte ist. der ihr gemachte Vorwurf des Meineids, Der Beteiligung an dieser Tat ist OCEEEE nach keiner Richtung hin veräächti.g, auch nicht der Begünstigung. Ebensowenig ist er unter einem dieser Ge-: sichtspunkte verurteilt worden. Das Verfahren, das früher gegen ihn wegen Meineids stattgefunden hat, hat deshalb für die Beurteilung der Verfahrensrüge ebenso auszuscheiden wie das spätere Wiederaufnahmeverfahren; es kann deshalb auch

unter Verletzung des § 359 Nr 2 und 5 StPO wiederaufgenrmmen worden, hier nicht eingegangen werden, Sonstige Verfahrensvor

schriften standen der Vereidigung les Zeugen OCEEEB nicht

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zwingend entgegen, auch nicht die Bestimmung des § 61

Nr 2 StPO, die es dem pflichtgemässen krmessen des Ge:

richts überlässt, von der Vereidigung eines Zeugen ab-

zusehen, der durch die Straftat! verletzt ist. Der Pflicht,

den Zeugen gemäss § 55 Abs 2 StPO über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft über solche Fragen zu belehren, deren Beant-: wertung ihm selbst oder einem Angehörigen die Gefahr straf. rechtlicher Verfolgung 'zuziehen würde, ist das Lendgericht nachgekommen. j

db) Mit Recht wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass

das Landgericht von der Vereidigung des Zeugen Johann Aiip abgesehen hat. Ob die Beschwerde in dem als verletzt bezeich-. neten § 61. Nr 3 St?O ihre Stütze findet, kann dabei dahinge-- stellt bleiben. Jedenfalls liegt in ihr zugleich die Rüge

der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht nach

§ 244 Abs 2 StPO; und als solche ist sie begründet,

nur wen. en mn rn m a -

lie sich aus dem Urteil ergibt, gründet das Lend.-.

- gericht seine Überzeugung von der Schuld der Angeklagten vornehmlich auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen PB der jetzt ebenso wie bei seiner eidlichen Vernehmung vom 7. Januar 1937 ausgesagt hat, es sei zwischen ihm und der Angeklagten erstmals am Ostermontag 1936 in ihrer elterlichen Wohnung, dann nach ungefähr 14 Tagen erneut daselbst und in der Folge auch öfter an anderen Orten zum Geschlechts-- verkehr gekomuen. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen wird "vor allem" aus dem Bild seiner Persönlichkeit hergeleitet, und für dieses wieder sein persönlicher kEindruck auf das erkennende Gericht ver. ertet. Dieser, also der

5.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-05-29/1-str-209-51#rd_11

heutige, Eindruck wird entscheidend dafür berücksichtigt, dass OCEEREEEB vDei seiner - damaligen — eidlichen Zeugen aussage nicht so gewissenlos gewesen sein könne, aus Rache die kutter der Angeklagten eines so schweren Verbrechens wie der Kuppelei zu beschuldigen. Das Landgericht hat also die Aussage desjenigen Zeugen, der gerade für den damaligen kindruck des OB benannt war,als "nicht von erhebli-- cher Bedeutung" beurteilt und aus diesem Grunde davım abge-- sehen, ihn zu vereidigen. Diese Beurteilung lässt eine Über. bewertung des heutigen und eine Unterbewertung des damaligen persönlichen Kindrucks erkennen. Da sich nicht ausschliessen lässt, dass das Landgericht"sei-istiner: vereidigten.Aussage des Zeugen AUEEEEb zu einer anderen Beurteilung des damali.- gen Eindrucks und damit auch der Glaubwürdigkeit des Ob GE gekomnen wäre, die für die Schuldfeststellung wesentlich war, verstiess das Absehen von der Vereidigung gegen

‚die Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung. Deshalb war

das Urteil samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei--

“ dung zurückzuverweisen.

Da dasselbe Landgericht schon mit mehreren Verfahren über diese Vorgänge befasst gewesen ist, war es angezeigt, von der löglichkeit des § 354 Abs 2 Satz 2 StEN Gebrauch zu machen... '- '

In diesem Fall, der Vorgänge vor 15 Jahren und eine den eidlichen Bekundungen eines anderen widersprechende

und von einem anderen Gericht früher für glaubwürdig erachtete Eidesaussage zum Gegenstand hat, ist die Erforschung

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der Wahrhels dadurch noch besonders erschwert, dass alle urkundlichken Unterlagen (richterliche Niederschrift über

die eidliche Vernehmung des OCEEEB vom 7. Januar 1937. Strafakten gegen OEM wessen Meineids mit Urteil vom

3. Februar 1938 und mit der Niederschrift über die zur Anklage stehende Eidesleistung, Wiederaufnahmeakten gegen OEE mit Urteil vom 12. November 1942) nicht mehr vorhanden sind, dass die Mutter der Angeklagten in der Zwischenzeit verstorben ist und mehrere der früheren Zeugen weggefallen sind. Um alle Möglichkeiten zur Ausfüllung der so entstandenen Lücken in den Beweismitteln zu erschö:- pfen, wird das neu erkennende Gericht nicht darauf verzichten können, die noch erreichbaren Gerichtspersonen,

die bei. dem Urteil vcem 3. Februar 1938 oder den Urteil.

vom 12, lovember 1942 mitgewirkt haben, Landgerichtsdirektnr Dr. SB, Oberstaatsanvelt DEE, Gerichtsassessor To, und den mit dem früheren Ver/ahren vertrauten Rechtsenvwalt BEP - siehe dessen Ausführungen in Ziff Y der Revi. sionsrechtfertigungsschrift vom 3. März 1951 -- als Zeugen zu vernehmen sowie die Personalakten der Strafanstalt Amberg Über OB uräü die Akten des Landgerichts Nürnberg Fürth AR 6/50 betr. den intschädigungsamtrag des OEEEEEEEEp beizuziehen, Es wird ferner die Ermessensfrage neu zu prüfen haben, wie über die Vereidigung des Zeugen OEM a1:

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Verletzten gemäss § 61 Nr 2 StPO zu entscheiden

ist.

Richter zugleich mit folgendem Vermerk: Bundesrichter Glanzmann ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. '

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Dr. Peetz

Dr. Geier