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BGH Entscheidung vom 26.04.1951 – 3 StR 182/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3_gtR 182.

Im Nanen des Volkes

Ta der Strafsache gegen

den Verkäufer Otto H aus iD. Allee geboren am 1927 In

wsgen Notzucht

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1951, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Weumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. 'Engels Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt Dr. > . als Vertreter der 3undesanwaltschaft,

Justizangestellter « als Urkundsbeanmter der Geschäftastelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassol vom 16. Januar 1951

wirä verworfen. Die Kosten des Rechtmit'tels hat der Angeklagte

zu trugen,

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte brachte am 3. Septerber 1950 nachts etwa 2 Uhr die damals 21-jährige Christa DD von. einen

Tanzvergnügen der Flüchtlingsvereinigung weg auf dem, Soziussitz seines Hotorrades nach dem Schlosspark \

Nech vorausgegangenen mehr oder weniger ha-mlosen. Zärtlichkeiten schob er die DD auf ein Rasenstüick neben der Strasse, umfasste sie mit beiden Armen und drückte sie, während sie sich gegen seine Schultern stemmte und ihn abzuxv:ehren suchte, nach unten, so dass beide auf die üräe fielen. Dabei kam der Angeklagte auf die > zu liegen. Diese wehrte sich heftig gegen seinen Versuch, ihr den Rock hoch zu heben, und bat unter hoftigem Weinen immer wieder, sie doch los zu lassen. Der Angeklagte drückte

mit seinem quer über der Brust des !lädchens liegenden rechten Untererm ihre beiden Arme fest auf den sräboden und verhinderte so jede handgreifliche Abwehr; gleichzeitig drückte’er mit dem knie die zusammengepressten Jeine des wesentlich kleineren, körperlich schwachen „üdchens immer wieder auseinander. Es gelang ihm ‚schliesslich durch das Hosenbein der Keilhose Ges wiädchens den Geschlechisakt durchzuführen. Auf Grund dieses festgestellten Suchverhalts hat das Landgericht den Angeklagten wegen Not-- zucht (§ 177 StGB) unter Zubilligung mildernder Umstände zu einem Jehr und drei Monaten Gefüngnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt eine Verletzung materiellen und formellen Rechtes, insbesondere de: §§ 177 und 51. StGB und des § 267 Abs 3 StPO. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

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Die Verfahrensrüge einer Verletzung des § 267 Abs 3 StPO ist unzulässig. da sie entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO nicht klar erkennen lässt, inwiefern die Rechtsvorschrift für die Begründun;; eines Strafurteils verletzt sein soll, auch die einen solchen llangel des Verfahrens enthaltenden Tatsachen in der Rechtfertigung der Revision nicht angegeben sind.

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Die Sachbeschnerde ist unbegründet.

1) Die gesetzlichen Tatbestanäsmerknmale für die Kussere jatseite des § 177 StGB sind durch den festgestellten Sachverhalt verwirklicht,

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Insbesonderehat das Landgericht den Begriff der "Gewalt.- anvendung" als Littel der Wötigung zur Duldung des ausserenelichen Beischlafs nicht verkannt, Die Revision beruft sich zu Unrecht auf die in der JW 1939, 400 abgeäruckte Entscheidung des Reichsgerichts, wonach die araftaufwendung ausser 3stracht bleiben müsse, wenn die den Begriff der Gewalt erfüllende Handlung mit der den Begriff der unzüchtigen Handlung erfüllenden Tätlichkeit zusammen.- falle. Jener Entscheidung liegt ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Tort hat der Täter in wollüstiger Absicht das Opfer am Unterleib mit ijesserstichen misshandelt.Im gege-- benen Fall ist durch die Gewaltanwendung zuerst der wWiderstand des Opfers gebrochen und alsdann erst der ausserche- | liche Beischlaf vollzogen worden. Die beiden Handlungen w.nd hiernach nicht zusammengefallen,

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Die Revision macht weiter geltend, das Lundgericht

habe irrigerweise angenommen, dass durch die Gewaitanwendung das !lädchen zur Duldung des Deischlafs "genötigt" worden sei. Der Revision ist zuzugeben, dass eine zolche Nötigung und damit die Anwendung des § 177 entfüllt, wenn bei Besinn des Beischlafs das Opfer aus freiem Willen der Vereinigung der Geschlechtsteile zugestimmt hat. Diese Frei.- willigkeit ist aber im festgestellten Sachverhalt eindeu-

tig verneint. Unmittelbar bevor der Angeklagte sein Glied

in die Scheide des -i&dchens einführte, hat es mit seinen schvechen Eörperkriften immer wieder die Beine zusamnenzupressen versucht, während ihm jede handgreifliche Abwehr unterbunden war. Eine Abwehr durch Beissen war unmöglich, da das .iädchen erheblich kleiner ist als der Angeklagte; dieser Grössenunterschied ist im Urteil hervorgehoben und ist, wie sich aus dem Urteilszusammenhang ergibt, bei der „rwägung der Nötigung mit berücksichtigt worden, Darnach war bei dem Mädchen jede freie Willensbetätigung, die den Beginn des Geschlechtsverkehrs hätte hindern können, zuvor durch den kraftaufwand des Angeklagten völlig unterbunden, Die Annahme der kötigung des Opfers zur Erduldung des Geschlechtsakts ist durch den festgestellten Sachverhalt eindeutig gerechtfertigt, '

2) Zur inneren \!atseite gehört das Bewusstsein des Angeklagten, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverrtanden war, hiergegen ernstlich weiteren \iderstand zu leisten versuchte und im Zeitpunkt des Beginns des Ge-

schlechtsverkehrs nur der zwingenden Gewaltanwendung erlag. Die Revirion macht geltend, der Angekla;te habe den «iderstand des „üdchens auf dem .irdäboden, insberonäere nachdem

er versucht hatte, ihm den Kock hoch zu heben. nicht els einen ernetlichen, über das übliche weibliche Sich-Zieren hinausgebenden empfunden. Tas Landgericht hat auf Grund der Bevreisaufnahme diere Jinlassung des Angeklagten als widerlegt betrachtes., 2s war voll davon überzeugt, dass der Angeklagte den Abwehrwillen des “üdchens als ernstlich

mit Sicherheit in dem Zeitpunkt erkannt hat, als er dem fortwährend weinenden ıiädchen trotz heftiger Gegenwehr äle-Deine mit deu «nie auseinanderdrückte um schliesnlich in sen weiblichen Geschlechtsteil einzudringen,, Diese Bewveiswürdigung ict Zrei von rechtsirrigen srwägungen,

Gegenüber diesen tatsächlichen Feststellungen, welche di.e Annahme des Vorsatzes nach § 177 StGB tragen, macht die a. vision geltend, der Sachverhalt sei nicht ausreichend geklärt. Diese Rüge kann nur dann zur Aufhebung des Urteils führen, wenn der Sachverhalt so lückenhaft oder wider-

spruchsvoll sein sollte, dess auf dieser Grundlage die Trage,

ob die 3% 177 und 59 StGB richtig angewandt seien, nicht ordnungsgemäss geprüft und entschieden werden könnte,

Das trifft hier nicht zu. Dei dem Vorwurf der Wotzucht

ist allerdings nit besonderer Sorgfalt die wehrhsit zu erforrchen, da nach der uebenserfahrung die Grenzen zwischen einem ernstlichen und einem nicht ernstlichen \Widerntand des beteiligten ‚ädchens flüssig sind und so beim .ıann leicht ein Irrtun über die ü&rnstlichkeit des von Hädchen geleisteten widerstanäs bestehen kann, Das Landgericht hat alle die Umstände. die für die Prüfung eines I:rtums des Angeklagten über die .„rnntlichkeit des iiiderstands von Bedeutung sind, sorgfältig zeprüft. Dabei hat er in der unmittelbaren

Vorgenchichte der Tat Umstände festgestellt, die darauf hin-

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deuten, dass die vB >: ihrem Zusammensein mit dem Angeklagten sich dessen Zärtlichkeiten nicht entschieden ab.-

geneigt gezeigt hat. Es hat daher für diese erste Zeit wegen des anfinglich nicht eindeutig ablennenden Verhaitens des Mädchens die Einlassung des Angeklagten, er habe be’! seinen unzüchtigen Vorgehen den Widerstand ais nicht ernsslich angesehen, als nicht widerlegt betrachtet. Entscheidend ist aber die Vorstellung des Angeklagten von der Ernstlichkeit des Widerstands des liädchens, in der dem Beginn des Goschlechtsverkehrs unmittelbar vorausgegangenen Zeitspanne, als er das .„ädchen zu Scden gedrückt hatte, auf ihr lag und ihr gewaltsam die Deine auseinanderdrückte. Für diese Zeitspanne hat das Landgericht mit grosser Bestimutheit die Überzeugung ‚ausgesprochen, dass der Angeklagte über die Ernstlichkeit ihres gegen den Geschlechts verkehr gerichteten Widerstandsnicht im Zweifel war, vielmehr den ernstlichen Adwehrwillen mit Sicherheit erkannt hat. Als erstes Beweisanzeichen hierfür ist festgestält die Heftigkeit und die Fortdauer der körperlichen Gegenwehr mrt den Beinen. vor allem aber das fortwährende Weinen des Opfers, über das sich der Angeklagte in Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs nit dem gefühlsrohen Zuruf hinwegsetztes "sei ruhig, jetzt vird gevö: gelt", Als weiteres Beweisanzeichen für das schlechte Gewissen des Angeklagten hat das Lrnägericht den Umstand gewertet, dass der Angeklagte cinige Stunden nach der lat die Zeugin fragte, ob sie ihrem Schwager und seinem.Vater etwas üper ihr ürlebnis erzählt habe, Derartiges brauchte der Angeklagte, wie das Landgericht zutreffend hervorkebt, nicht zu befürchten, wenn er der Überzeugung war, das wädchen habe sich ihm willig hingese. ben. Auf Grundseiner eingehenden Beweisaufnahme war das |

1.

Landgericht voll davon Ünerzeugt, dass der Angeklagte sich

zur Zeit der Tat dem. umstlichkeii-' des Widerstands des Opfers gegen die Beiscrlafsvollziehung bewusst war. Daher war eine weitere Lıforschung des Sachverhalts nicht mehr erforderlich, ks liegt insnweit keine Verletzung der Aufklärungrpflicht vor. Die 3eweiswürdigung lässt keinen Ermessensmissbraucn oder sonstige Rechtrfehler erkennen. Der nach § 337 StPO vom Tatrichter verbin lich festgestellte Sachverhalt enthält weder uücken noch widersprüche, reicht daher aus, um dem Revisionsgericht :! die Priifung und die Bejehung der richtigen Anwendung der § 3 1.77 und 59 StGB zu ermöglichen, Die Revision ist insoweit unbegründei;

5) Die Revision rügt zu Unrecht eine Verletzung des § 51

StGB durch Tichtanwendung.

Die Urteilsbegründung hierzu ist allerdings sehr knapp. Aber eine “'erletzung der Begründungspflicht nach § 267 Ans 2 StPO licgt schon deshalb nicht vor, weil die in § 51 StPO

besonders vorgesehenen Umstünde, weiche die Strafbarkeit ausschlies-

“en oder vcraindern, in der Hauptverhandlung von keinen Prozessbeteiligten behauptet worden sind. Die Hevision rügti da-

ner selbst nicht eine Verletzung des Abs 2 von § 267, viel-

mehr nur eine solche des Abs 3. Dieser zwingt dazu, in den Urteilsgründen die Umstände anzuführen, die für Gie Strafzumessung bestimnend gewesen sind. Dazu gehören die Umstände, welche nach § 51 Abs 2 StGB die Strafbarkeit vermindern können. In den Urteilsgründen ist als solcher möglicher Umstend cer Aikoholgenuss des Angeklagten genanr.t, jedoch die Seri.cksichtigung dieses Umatands nach § 51 StGB abgelehnt, Dabei hat sich das üendgericht nicht, wie die Revision meint, nit einer ullgemeinen Formel begnügt. vielmehr zur Rechtfertigung darauf hingewiesen,

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24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-26/3-str-182-51#rd_19

dass die Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte für eine H Feststellung der in § 51 StGB vorausgesetzten Auswirkungen des Alkoholgemusses ergeben haben, überdies der Angeklagte selbst sich darauf nicht berufen habe,Damit ist der Begrün.. dungrspflicht gentigt. Dieser liinweis zeigt auch, dass das Landgericht Cie Anwendung des 9 51 StGB erwogen hat, und reichtnoch aus, vm dem Revisionsgericht die Nachprüfung und di Bejahung der richtigen Anwendung dieser Jesti.mung zu ermögiichen. Pe Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass das “ Gericht von Amtswegen den Sächverhalt unter dem Gesichts-- punkt des § 51 StGB erschöpfend zu klären hat. Das Lanäügericht hat aber diese Verpflichtung nicht vorkannt. Wie der Urteilszusammenhang zeigt, hat es die Tatsache, dass der Angeklagte sich nicht auf § 51 StGB in der Huuptverhandlung berufen hat, nur als Beweisanzeichen für eine unbedeutende Auswirkung des Alkoholgenusses auf die Klarheit des Bewusstseins des Angeklagten hervorgehoben, Diese 'Beweiswürdigung 18% durcheus möglich. Die Revision meint, die in den Urteilsgründen festsestellte Tatsache, dass der Angeklagte in den letzten Stunden vor der Tat sieben Schnäpse und fünf Glas Bier getrunken hatte. hütte das Gericht veranlassen müssel die Auswirkung dieses erheblichen Alkoholgenusses auf die Aurechnungsfühigkeit des Angeklagten von Amtswegen weiter zu erforschen. vollends da in zZrmittlungsver?fahren der Angeklagte sich als 2.21. der Tat"angeheitert"und die Zeugin vu ihn als "etwas angetrunken" bezeichnet hatter Ob das Landgericht dies in der Hauptverhandlung getan oder unterlassen hat, lässt sich aus der Urteilsbegründung nicht ersehen, auch nicht, ob die Schlägerei. in die der Angeklagte nach der arstellung der Revision kurz vor der Tat in den

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Tanzlokal verwickelt gewesen sein soll, in der Hauptverhandlung erörtert worden ist. Das Landgericht hat auf Grund

seiner DBeweisaufnahme die Jberzeugung erlangt, dass keine Anhaltspunkte für eine Annahme der tateüchlichen Voraussetzunsen der Anwendung des § 1 oder 2 des § 51 StGB vorlie-

gen. und hat auch eine Ausdehnung der 3eweisaufnahme auf diesem Gebiet nicht für erforderlich gehalten, üs fehlen bestimm.. te sichere Anzeichen dafür, dass damit das Gericht reine gesetzliche Verpflichtung (§ 244 Abs 2 StPO) zur ürfor.

scnung der Wuhrhei' verkennt oder ihr, obwohl. äle Umstände

zum Gebrauch weiterer Beweismittel drängten, zuwidergehandelt hätte, Dass eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich war. mag das Landgericht zutreffend auch daraus gefolgert haben, dass -— wie rich aus dem Sitzungsprotokoll, aber auch aus der Revisionsbegründung ergibt .- der Angeklagte und sein Verteidiger vor dem Schluss der liauptverhandlung keine entsprechenden Beweisamträge gestellt hatten, Da der Angeklagte im rmittlungsverfahren nur von seiner Angetrunkenheit gesprochen und sich in der Hzuptverhandlung auf keinerlci Ausvirkungen des genorsenen Alkohols berufen hatte, war es nicht erforderlich. von Amtsvegen einen ärztlichen Sachverständigen zur Begutachtung der Tolgen einer blossen Angetrunkenheit zuzu-

ziehen,

Sonstige Rechtsfehlor, auf denen der Schuld- und Strafausspruch beruhte, sind nicht zu erkennen.

4) Die Revision ist auch, soweit sie die Strafzumessung angreift, unbegründet. Die Umstünde, die für die Zunmessung der Strafe bestimmend waren, sind in den ÜUrteilsgründen angegeben. Zur Begründung der Zubilligung mildernder Umstände ist im Urteil ausdrücklich nur auf die Jugend und dan

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mildernd berücksichtigen, da der Angeklagte sich nicht entschüj

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R. a) straflcse Vorleben des Angeklagten hingewienen, Daneben ist, 3

wle {ie nahe, der unteren Grenze des Strafrahmens des % 177 Abas StGB ausgeworfene Strafe zeigt, bei der Strafzumessung das 3 im ersten Abschnitt der Urteilcgründe zeusführlich geschilderte ; Lebensschicksal des “eimatvertriebenen strafmildernd berücksichtigt worden, Die kurz nach der Tat ausgesprochene Bereitschaft des Opfers, dem Angeklagten, falls er sich ent. schuldigt, zu verzeihen, konnte das L.ndgericht nicht straf-

digt und auch :onst nichts zur ülede:grtnachung seines M Unrechts getan hat. Ebenso unbegründet ist die Rüge, die

nur 3 uonate Über der gesetzlichen „.indeststrafe liegende ötrafe sei unangemessen hoch.

Da das Urteil auf keinem .:echtsfehler beruht, war die Revision als unbegründet zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO,

Neumann Krauss kKoeniger

üngels Scharpenseel