Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 24.04.1951 – 1 StR 101/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetz : 2 StCB r 177, 176 k£bs I Nr 1, 73 . 2) StB 13 " Reohtssatz 1) Zwischen versuchter Notzucht und gewaltsämer Vornahme
unzlichtiger Handlungen bosteht Gesotzeseinheit (Spozialität), wenn die Unzuchthandiung nur die Beischlafsvollzichung vorbereiten und verwirklichen soll. Yatcinheit kenn vorliegen, wonn die Handlung aus mehreren kinselbeiütigungen bostcht, von denen oin Teil nur den Tatbestand des § 177, cin anderer nur den dos § 176 Abs 1 Yr 1 erfüllt (oo schon Urt. vom’ 6.kMärz 1951 - 1 StR 70/50). '
2) Vorletzt oine Tat mehrere Strafgesetze, wird aber der Täter, weil das schwerere Gesetz das mildore verdrängt, nur aus dem schwereren schuldig. gesprochen, so darf doch die Kindeststrafe des schuldhaft verletzten milderen ‚Strafgesetzes nicht unterschritten werden (hier " ‚Verdrängung des § 176 Abo 1 Nr 1 durch §§ 177,45 StCB).
Aktenzeichen: 1 StR 101/51 Urteil vom 24. April 1951 LG Aschaffenburg
In Nanen de 8 volkesz
In der Strafsache ıre;;en
den Iilfsarbeiter !leinrich Konrad B WB zu: \ Gin
WM: ;eboren ar u 1907 i: ACH
wegen versuchter Notzucht
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 24. April 1951, au der teil,;eno.inen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesricht®® Mantel Bundesrichter Dr. Geier bundesrichter Glunzuann als beisitzeude Richter,
Bundesanwalt WM in der Verhandlung, Erster Stantsamwalt m hei der Verkindun,;
als Vertreter der Bundesaawaltschaft,
Justizsekretür
als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
Zir Recht erkannt: Die Revision des Angelrlagten gegen das Urteil des Land;erichts in Aschaffenburg vom 20. Dezember 1950 wird verwor- |; fen. Jedoch yvird der Schuldspruch des Urteils dakin berichtigt, dass der Angeklagte eines Verbrechens der versuchten Notzucht. nach § 177, 43 StGB schuldig ist; im Urteilssatz werden dengenii,s fol.ende Vorte gestrichen: "der Jötigung zur Unzucht in Tateinheit wit einem Verbrechen", Zerncr "176 Abs 1 Zi 1," und N, 75",
Ver Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Yon tlechts wegen
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"Der Angeklagte ist wesen eines Verbrechens der Sötigung zur Unzucht in Tateinheit nit einen Verbrechen äer versuch-". ten Notzucht nach §§ 176 Abs 1 Ar i, 177, 45, 73 StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Naolı den restetellungen des ‚and serichis hat er. die Arbeiterin WW in der Absicht, sie zum ausserehelichen Beiscila? zu zwingen, festgehalten, ihr’ trotz ihres Schreiens und ihrer Gegenwehr nit seinem Änie . die Beine auseinandergedrückt, hat versucht, ihr den Schlüpfer
"herunterzuziehen, und als das nicht selang, sein entblösstes, ' erregtes Glied an ihren Oberschenkel gedrückt, um es durch das Schlüpferbein an ihren Geschlechtsteil ‚heranzubringen. In .diesem Au:senblick würde der Angeklagte aus einem Nebenraum von seinen Arbeitgeber gerufen und liess daraufhin von der SCuEmB -
I
Die Revision des Angeklagten rüzt die Verletzun; des gach- ‚lichen itechts. “as sie dazu im einzelnen vorbringt, stellt sich durchweg els Angriff gegen die tatsächlichen Tiststellungen des Lanägerichts der und ist deshalb in dieser Instanz nicht beschtlich. Das Landgericht hat für erwiesen sehalten,
. dass did SB - entsesen der Behauptung der Xuvision - sich ernstlich gewehrt und dass der Angzellagte dies auch erkannt hat. An diese Footstellungen ist das Revisionsgericht gebunden. Das Urteil enthält auch keine Widersprüche oder Verstösse gegen die Gesetze der Erfahrung. Dass das Schreien der SC im Nebenraum nicht zu vernehmen war, ist nicht unvereinbar wlt der Feststellung, dass äer Angeklagte den Ruf seines sich dort aufhaltenden Arbeitgebers gehört hat. Das Landgericht erklärt das u.a. demit, dass die in jenem ilebenraum befindlichen Arbeiterinnen sich laut unterhielten und Geshalb die Hilferufe dor EB überhören konnten. Dass der Ange-
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klagte die Yat begangen hat, obwohl das Hinzukommen dritter Personen nehelag, steht nicht in Widerspruch mit der Lebens.. erfahrune. .
Das Urteil erweckt jedoch in 'einer anderen ichtung rechtliche Bedenken. Das Landgericht führt aus, der Angeklagte ha- Eu be durch eine und dieselbe Handlung sowohl den Tatbestand der ' gewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlunsen (§ 176 Abs 1 Wr 1 StGB) als auch den der versuchten Wotzucht (§ 8 177, 43 aa0) verwirklicht. Das ist an sich richtig; insbesondere trifft ' es„auch zu, Jass die einzelnen Betätigungen des Angeklasten rechtlich eine Hendlungseinhelt darstellen. Unrichtig war es .! jedoch, den :Angeklugten unter Annahme von Tateinheit \§ 73 StGB) wegen helder Verbrechen schuldig zu sprechen. Dunn die nit dem Mittel der Gewalt verübte Notzucht schliesst notwendig die gewaltscme Vornahme unzüchtiger Headlungen in sich. Der Tatbestand des § 177 ist insofern yesenüber den allzemeineren des 8: 176 Abs 1 Ür 1 der engere. Obwohl beide Gesetze verletzt sind, ird in solchen Falle su? die Tat nur das eine, und zwar anspeziellere Gesetz, hier § 177, engewendei. Das silt auch dann, wena es bei „er jotzucht nur zum Versuch gekommen ist. 25 busteht also keine Tateinkelt zwischen beiden Vorschriften in Sinne des § 73 StGB, sondern sogenennte Gesetseseinhsit im Sinne der Spezialität. Tateinheitliches Zusammentreffen beider Vorschriften ist- aur denkbar, wenn die Handlung des Täters aus einer Mehrzunl von Einzelbetätisungen besteht, von denen ein Teil nur den Tatbestand des § 177, ein anderer „ur den des § 176 Abs 1 Ur 1 erfüllt (Urteil des Senats von 6. März 1951 - 1 StR 70/50 - im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Reichsgeri.chts, vgl namentlich
Am.
RGEt 23, 2255 HRR 1954, 610; 1941, 220). So ist der vorliegen de Fall nicht beschaffen. Den Urteil ist zu entuehnen, dası der Angeklaste die Vollziehung des Beischlafs und nur sie er. strebt hat. Was das zandgsericht als unzüchtige Handlung des Angeklagten im Sinne.des § 176 Abs 1 ür 1 ansesehen hat, äien-I te nur dazu, die Beischlafsvollziehung vorzubereiten und zu verwirklichen. Diese Zinzelbetätigungen sollten nicht für sich allein der geschlechtlichen Sinnenlust des Angeklagten dienen, oder «uf den Gesc:lechtztrieb der SCENE einwirken.
Der Rechtsfehler führt jedoch nicht zur Aufhebung des ansefochtenen Urteils. Da: Atevisionszericht kenn den Schuldspruck berichtigen.
Zur Aufhebung des..Strafausspruchs wirds der Mangel nötiger, wen. er das Strafinass beeinflusst liaben kinnte. Das ist ober nicht der Fall.
Das Lundsericht hatte von seinen Standpun!:t aus die Strafe nach’ § 73 StGB dem Gesetz zu entnehnen, das’ die schwerste ‚Str. fe androht. Dies war § 177 in Verbindung wit .} 44 Abs 1,. 5 StGB; daraus ergib: sich für versuchte lotzucht ein Straf: rahmen, der von üre. !ionaten Gefängnis bis zu Züntzehn Jahren Zuchthaus reicht. Stattdessen hat das Landgericht den § 176 als das strengere Gesetz an;euehen. Das wur irrig. Zwar be-- trägt die nach dieser Vorschrift zulässige BHindeststrafe sechsf Monate Ge?änsnis, die llöchststrafe liozt ber schon "ei zehn Jehren Zuchthaus; und nuch der Höchststrafe, nicaht nach der ılindeststrafe bestimmt sich, welches Gesetz das strengere ist» Indes derf bei Tateinheit, wenn das strengere Gesetz eine geringere Mindeststrafe vorsieht als das mildere, die tHindest-
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strafe des mnilderen sesetzes nicht unterschritten “serden
(RGSt 73, 148; OGHSt 1, 244). Das Landgericht ist also - yon seinen Standpunkı aus -— in ürgebnis von ser richtigen kindeststrafe, nämlich einer Gefängnisstraie von 6 Honnten, uusge-- gangen, wenn es auch hinsichtlich der Höchststrafe zu Gunsten des Anzelilasten geirrt hat.
Nach dem vom Revisionsgericht berichtigten Schuldspruch
ist der Angeklagte nur noch aus 38 177, 43, nicht mehr aus % 176 Abs 1 ir 1 verurteilt. Dies lest die Trage nahe, ob nunmehr auch der Strafrahmen der §§ 177, 44 ausschliesslich gilt \ und die Strafe bis en dessen untere Grenze, also bis zw drei . +; Monaten Gefüngils; ermässigt werden darf, ohne dass noch eine’ Bindung. an die Mindeststrafe des § 176 besteht. Der Strafausspruch .des Landgerichts liesse sich nicht aufrechterhalten, wenn diese Trusc zu bejahen sei. Denn er ‚seht, vie dargelegt, von einer unteren Strätgrenze von sechs lloarten Gefünnis aus und überschreitet diese nur „enig.
Lie aufgeuörfene Frage ist jedoch zu veraeineon. Zin Schuldspruch aus § 176 Abs 1 Nr 1 hatte nicht etwa deshalb zu unter- “bleiben, weil der Angeklagte den Tatbestand dieser Vorschrirt nicht mit dem Wissen und Willen verwirirlicht hätte, sondern obwohl dies der Fall ist. Die Vorschri?t war nur deshalb nicht ' anzuwenden, weil sie der spezielleren iiorm des § 177 zu wei.-: chen hatte. Die Verletzung des allgemeinere‘: Gesetzes, nämlich des § 176 Abs 1 Hr 1, bleibt aber als Tatsache bestehen, und als solche kauın sie nicht völlig ausser jeder Betrachtung. bleiben. %s ist in der Rechtsprechung stets als zulüssig angesehen worden, die Verletzung eines wegen Gesetzeseinheit nicht zur Anwendung kommenden Gesetzes bei Ger Strafzumessung er-
schwerend zu berücksichtigen (vgl RGSt 65, 423; RG RR 1939, 471). Ferner ist das verdrüngte allgemeinere Gesetz damn an. wendbar, wenn der Bestrafung aus dem spezielleren Gesetz ein persönlicher Strafaufhebungsgrund entgegensteht, s0 beim Riüct. tritt vom Versuch nach § 46 StGB (vul RGSt 23, 2255 RG DI 195g 123). Hätte der Angeklagte nicht wegen des Aufes seines Arbeitsgebers, sondern aus freien Stücken von seiriem Opfer abgelassen, so könnte er zwar nicht mehr we;en versuchter' Not-. zucht bestraft werden; er hätte dann aber we;seir vollendeten Verbrechens aus § 176 Abs 1 Nr 1 StEB eine Gefängnisstrafe von mindestens sechs Mlonaton verwirkt. Es würde der Gerechtigkeit vıidersprechen, wenn er nur deshalb, weil es ohne sein Verdienet nicht, zur Vollendung der ilotzucht gekommen, sondern beim Versuch dieszr Tat seblieben ist, milder bostraft werden dürfte. Zir den Fall einer Tateinheit hatte die ältere Aechtsprechung die Ausschliesslichkeit des stren;sercun Gesetzes in dem Sinne angenommen, dass seine untere Strafgrenze auch dein
massgebend war, wenn die Mindeststrale des gleichzeitig verletzten milderen Gesetzes höher lag. Dicse .echtsprechung ist später nit echt zufygegeben worden. weil ss einem Täter nicht zum Vorteil Sereichen dürfe, wenn er. durch seine Tat nicht nur ein ÜWtirafgesetz, sondern mehrere Strafsosetze verletzt hut (R6St 75, 148) „ Deruelbe Grundsatz muss auch in dem Talle zelten, wenn ein Täter mehrere. iesetze verletzt hat, von denen ein Teil nur wu deswillen nicht enwendbar ist, weil ein anderes dio ‚spesicllore-Norm. enthält: und aus dleaem Grunde" die alleinise Anwendung beansprucht. j
Aus diesen äruigungen ergibt sich, dass das Landgericht, auch wenn es den Angeklagten nur wegen versuchter Notzucht schuldig gesprochen hätte, eine unter sechs Monaten liegende '-
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Gefängnisstrafe nicht hätte aussprechen dürfen. Da es von dieser unteren Strafgrenze ausgegangen ist, hinsichtlich der oberen rber lediglich zu Gunsten des Anzeiila;ten zeirr‘ hat, kann die Zehlerhafte Beurteilun:; des rechtlichen Verhältnisses beider Tatbestände auf die Bemessung der Strafe keinen Ssinfluss zehebt haben. j
‘liernach ist die Aevision mit der aus der Urteilsformel ersichtlichen Berichtigung zu verwerfen.
- Richter Dr. Peetz Mantel Dr. Geier Glanzuann
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