Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 03.04.1952 – 4 StR 924/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4S4R, 924/51
2299 062
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Horst IL umiiip zus TeHEEEENEEED: geboren am EP 1926 in DE,
veren versuchter Notzucht
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. April 1952, an der teilgenommen hrben:
Senatspräsident Dr. Groß
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender, Dr. Peetz
Krumme
Dr. Engels
Dr. Augustin
als beisitzende Richter,
Bundesanuelt iR
als Vertreter der Bundesenwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lendgerichts in Essen vom lo.September 1951 wird verworfen mit der Massgabe, dass die Verurteilung wegen Verbrechens nach § 176 Abs 1 Ziff 1 StGB entfällt. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Hach den Feststellungen der Strafkammer h:t der Angeklagte versucht, die sich ernstheft wehrende, lzutb weinende und schreiende Hausgehilfin IB mit Körperzewslt zum ausserehelichen Beischlrf zu nötigen, indem er sie mit ihrem Oberkörper gegen eine Gartenmruer drückte und ihr gegen ihren Willen und Widerstond den Schlüpfer auszog. Debei hat der Angeklagte, wie in den Urteilsgründen klargestellt wird, des Bewusstsein gehabt, dess er mit Gewalt zur Brechung des Widersinndes des Mädchens handelte; seine Einlassung, er habe es mur so eufgefasst, als ob dieses sich ziere, erachtet die Strefkemmer als widerlegt. Der Angeklagte ist eich hiernech sowohl der Ernstlichkeit des ihm geleis.eten \iderstendes als auch der Gewaltanwendung bewusst gewesen.
Diese Feststellungen sucht die Revision des Angeklazten vergebens als möglicherweise unrichtig darzutun. Denn das Revisionsgericht kann und darf die ihm hier allein obliegende Prüfung, ob des Strafgesetz riohtig angewendet worden ist, gemüss § 337 StrO mur auf aem Boden des Üiusseren und inneren Sachverhalts vornehmen, von dessen Verwirklichung der Tatrichter sich aufgrund der Yanptverhandlung überzeugt hat.
Es liegt auch kein Widerspruch darin, dass die Strafkemmer einerseits dcevon ausgeht, der Angeklagte sei sich der Ernstlichkeit des ihm: geleisteten Widerstondes bewusst gewesen. endererseits ater annimmt, seine Fähigkeit, das Unerleubte der Tat einzuschen-
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Ih sei infolge f;1koholgenusses erheblish gemindert r esen. Denn der genossene Alkohol kenn schr wohı "eim
Angeklesten zwar das Vermögen zu sittlicher Werturg
u wesentlich beeintriichtigt, die Föhigkeit zur tlossen Erkenntnis der hirklichkeit aber ungetrübt gelassen 4
‚haben. Die Tatsache, dess der I.ngeklazte <nfetrunken “ war, hat die Strafkemmer ihrer Beweiswürdigung zusrunde gelegt.
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Da von einem freiwilligen Rücktritt des Ingeklagten nech den getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein kenn, begegnet somit der Schuldspruch wezen Mi: versuchter Notzucht keinem rechtlichen bedenken.
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Fehlerhaft ist nur die tateinheitliche Verurtei- = lung wegen vollendeten Verbrechens gegen § 176 Nr 1 i StGB, weil die festgestellten unzüch!igren Hen?tlungen ers.chtlich nur der Vorbereitung des Beischlefs dieaten (vgl BGH 1 StR 70/50 vom 6.März 1951, 1 StR 101/51. vom 24. April 1951), Dieser Fehler kann indessen durch Ber'chtigung des Sc"uldspruchs von hier zus beseitigt werden; dess er das Strafmess zu ungunsten des angeklazten beeinflusst haben könnte, ist nach Lage der Sache ausgeschlossen.
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Auch die Strafzumessungserwägungen, insbesondere
die schärfende Berücksichtirung des Strefzwecks der Abschreskung, lassen einen zum Nachteil des Anpekla::ten ausschloagenden Rechtsirrtum nicht erkennen.
Groß Krumme Enpels Dr. Peetz Dr .‘ugustin
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