Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 20.04.1951 – 3 StR 988/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2327 098
ImNamen des Volkes In der $Strafsache
gegen
den Schriftsteller Cäsar Alexander D EB aus TOD. dort seboren an. ED EB.
wegen (Beleidigung), übler lachrede
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. und 9, Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Rotberg als Vorsitzender
Bundesrichter Xrauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof, Dr, Busch Bundesrichter Maaß
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 20. April 1951 im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Auflebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
‘des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-
wiesen. H
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter übler Nachre-
de in Tateinheit mit einer weiteren üblen Nachrede zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Den Beleidigten, dem damaligen Oberbürgermeister der
Stadt VE, Re, und dem Stadtkämmerer Re
ist die Befugnis erteilt worden, den erkennenden Teil
des Urteils in drci Zeitungen je einmal zu veröffentlichen. Die Revision wendet sich gegen das Urteil mit Verfahrens-
und Sachrügen, A. Verfahrensrügen
‘I, Die Revision beanstandet zunächst, dass das Urteil weder die Einlassung des Angeklagten noch den Inhalt üer Zeugenaussagen vollkommen wiedergebe, dass im Urteil die Beweismittel zu jeder einzelnen Tatsachengruppe nicht in einer.in sich abgeschlossenen Darstellung gewürdigt seien und dass nicht erkennbar sei, auf welche einzelnen Tatsachen sich die Überzeugung des Gerichts von dem im Urteil festgestellten Sachverhalt stütze, Der Beschwerdeführer meint, auf diese Weise werde die Nachprüfung der tatrichterlichen Feststellungen ‚unögläch gemacht. Dies sei unzulässig und ein Verstoss geben
§ 267 Abs 1 StPO. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Nach § 267 Abs 1 StPO genügt es, dass die Urteilsgründe die vom Gericht für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden worden sind, genau angeben. Die Umstände, aus denen das Vorliegen dieser Tatsachen gefolgert worden ist, brauchen im Hinblick auf den Grundsatz
der freien Beweiswürdigung nicht angegeben zu werden (BGH.NYIW 1951, 413).
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II: 1.) Unbegründet ist die Rüge (Nr 44 und 45 der Revisionsbegründung), das Landgericht habe den Antrag der Verteidigung, die ständig wechselnden Aussagen des Zeugen R@B zu dem Vorwurf der bewussten Vorenthaltung ungünstiger Nachrichten über Node im Protokoll wörtlich festzulegen, zu Unrecht und ohne Begründung abgelehnt. Die Prozessbeteiligten haben keinen Anspruch auf eine solche Protokollierung. Vielmehr liegt die Entsche dung darüber, ob eine Aussage zu protokollieren ist, nach § 273 Abs 3 StPO im pflichtmässigen Ermessen des Gerichts, Im übrigen kann das Urteil nicht darauf beruhen, dass
die Aussage nicht protokolliert ist.
2.) Der Verteidiger hat an den Zeugen ve IL»
die Frage gerichtet, ob es richtig sei, dass ein Dienststrafverfahren gegen ihn schwebe und dass er von Node. “bewirtet worden sei. Der Vorsitzende hat die Frage mit der Begründung zurückgewiesen, sie gehöre nicht zur Sache, Die Revision erblickt Nierin die unzulässige Zurückweisung eines Beweisamtrages (Nr 52 der Revisionsbegründung). . Um einen Beweisamtrag handelt es sich jedoch bei Fragen der Prozessbeteiligten an einen Zeugen nicht. Nach § 241 „Abs 2 StPO kann der Vorsitzende unzeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen der Prozessbeteiligten zurückweisen, Hält der die Frage stellende Prozessbeteiligte die Zurückweisung für nicht gerechtfertigt, so kann
er einen Beschluss des Gerichtes herbeiführen (§ 242 StPO). Das haben der Angeklagte und sein Verteidiger nicht getan. Wie das Protokoll berichtet, ist nach der’ Zurüökiei.s der Frage der Zeuge im allseitigen Sinverständnis beeidigt und ®ntlassen worden. Die Revision kann: deshalb die Zurückweisung der Frage nicht mehr beanständen.
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Die Revision meint, die Beantwortung der gestellten Frage sei für die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen von grosser Bedeutung gewesen, Inwiefern aber seine Bekundungen keinen Glauben verdienen und das Urteil dadurch zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst ist, wird von der Revision nicht dargetan, Eine etwa beabsichtigte Aufklärungsrüge wäre demnach nicht oränungsgemäss erhoben (§ 344 Abs 2 StPO).
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3,) Der Verteidiger hat in der Hauptverhanälung an den Zeugen No@B die Frage gerichtet, ob er die 25 %
des Trinkgeldes, die er für sich verwende, alsBein Einkommen versteüere, Die Frage wurde nicht zugelassen, da neuerliche Vorgänge bei der Spielbank für das Verhalten des Nebenklägers Re im Jahre 1949 nicht hätten nassgebend "sein können, Die Revision beanstandet dies (Nr 64 der “evisionsbegründung).. Ob die Frage nur durch den Vorsitzenden oder durch Beschluss des Gerichts zurückgewiesen worden ist, lässt das Protokoll nicht erkennen. Dies bedarf jedoch xeiner Aufklärung. Es ist nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht dargetan, inwiefern die Beantwortung der zurückgewiesenen Frage für die öntscheidung hätte von Bedeutung sein können, Die Rüge hat demnach keinen Erfolg.
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4.) Unter Nr 8 macht die Revision geltend, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es nicht von Amts wegen durch Nachforschung bei den ausländischen Behörden Beweis erhoben habe über die Behauptung des Angeklagten, Na habe im Ausland an den Orten, an denen er gespielt und Spielbanken unterhalten habe, nur deswegen jahrelang spielen können, weil
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‚nicht habe beibringen können, Tatsächliche Anhaltspunkte
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im Jahre 1949 sich eine Bildreportage über Jags von ..diesem habe abkaufen lassen. Dieser Beweisamtrag ist im
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er die örtlichen Polizeibeamten bestochen habe, so dass diesetrotz gesetzlichem Verbot den Betrieb einer Spielbank geduldet hätten. Dies gelte auch für die Srforschung der Gründe, aus denen Na aus Frankreich ausgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer gibt selbst zu, dass er Zeugen oder andere Beweismittel für scine Behauptungen
für die Nichtigkeit der Behauptungen des Angeklagten sind nirgends ersichtlich, Die Umstände drängten daher keineswegs dazu, von Amts wegen in der vom Angeklagten gezeigten Richtung weitere Nachforschungen anzustellen, nachdem der einzige hierfür zur Verfügung stehende Zeuge
NeB gehört worden war. Die Rüge ist deshalb unbegründet.
5.) Die Verteidigung hatte den ”ventualantrag ge-
stellt, falls der Beweis, Na sei ein internationaler Verbrecher, nicht als erbracht angesehen werde, Dr.
Ne als Zeugen darüber zu vernehmen, dass Dr. Sg
Urteil als für die üntscheidung ohne Bedeutung abgelehnt worden, weil, wenn es go'gewesen sei, daraus noch nicht folge, dass die Bildreportage der Wahrheit entsprochen habe; Hiergegen ist entgegen den Ausführungen der Revision (Nr 17) aus techtsgründen nichts einzuwenden, Über den Inhalt der angeblich abgekauften Bildreportage hat der Beschwerdeführer nie Angaben gemacht. Im Grunde handelte .es sich um einen Beweisermittlungsamtrag.
6.) Unbegründet ist ferner die unter Nr 65 und 66
der Revisionsbegründung erhobene Rüge, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft den Zeugen CB unter Berufung auf § 60 Nr 3 StPO nicht vereidigts Diese Vorschrift wäre allerdings verletzt, weın das Landgericht ihn nicht vereidigt hätte, weil es der - irrigen - Meinung war, der Zeuge habe sich dadurch an der Tat des Angeklagten beteiligt, dass er das Gerücht über die Entlassung des Nebenklägers NeiiEB aus dem diplomatischen Dienst schon vor dem Angeklagten weiterverbreitet habe, Ob dies der Fall gewesen ist, braucht aber nicht untersucht zu werden, weil das Urteil auf der Unterlassung der Verei..- digung nicht beruht, Die Urteilsgründe ergeben, dass das Landgericht seine Überzeugung zugleich auf die überein-
-stimmende und nach seiner Meinung glaubhafte u fünf anderer gewichtiger Zeugen gestützt hat. Neben:
deren Bekundung wäre eine etwa abweichende Aussage: des. Zeugen CE nicht in Betracht gekommen. Dafür, dass der Zeuge unter Eid etwas anderes bekundet hätte,
. sind im übrigen keinerlei Anhaltspunkte gegeben und
auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet..
7.) Der Verteidiger hatte an den Nebenkläger Re®- GENE bei dessen zeugenschaftlicher Vernehmung die Fra-
‚ge gestellt, wieso er dazu komme, in seinem Wiedergutma-
chungsamtrage einen Schaden von 430.000,- RM für die Zeit von 1937 bis 1943 anzumelden und hierin Ersatzansprüche für eine entgangene Aufwandentschädigung und ein entgangenes Gehalt als Gesandter einzubeziehen, obwohl er diese Tienststellung nicht bekleidet und jenen Aufwand nicht gehabt habe. Der Vorsitzende wies die Frage mit der Begründung zurück, für die Prüfung der Berechtigung dieser Ansprüche sei ein besonderes Gericht zu-
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Rüge kann deshalb keinen Erfolg haben,
. „III. Nicht.der Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO gemäss
‚gierungsdirektor KIm. Es sollte damit bewiesen
“sich, auch bei dem Antrag auf Gegenüberstelluig, um
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ständig. Auf Antrag des Verteidigers entschied das Gericht. Es wies die Frage zurück, weil diese Umstände für die Schuld des Angeklagten nicht von Bedeutung seien. Die Revision beanstandet unter iir 58 diese Zurückweisung und meint, der Wider:pruch zwischen den Angaben, die der lJcbenkläger im Wiedergutmachungsverfahren über sein Ausscheiden aus dem diplomatischen Dienst gemacht habe, zu den Bekundungen des Zeugen HB in der Hauptverhandlung hätte aufgeklärt werden müssen. Es ist nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch selbst nicht dargetan, inwiefern die Beantwortung jener Frage Tür die :ntscheidung von Bedeutung hätte sein können. Durch die Zurückweisung hat das Landgericht deshalb weder seine Aufklärungspflicht verletzt noch den Angeklazten in einem für die Entscheidung wesentlichen .Punkte unzulässig beschränkt, Die
erhoben und daher. unzulässig sind die unter "Ir 47, 59, 60, 61 und 62 erhobenen Verfahrensrügen.
1.) Unter Nr 47 beanstandet die Revision die Ablehnung des Antrages auf nochmalige Vernehmung des Zeugen Staatsanwalt NED unter Gegenüberstellung mit dem Zeugen Re-
werden, dass NE den KIEW informiert ud ihm dasjenige gesagt habe, was NIE als Zeuge bekundete. Das Landgericht hat die Ablehnung damit begründet, Nerz habe "eine abgeschlossene eidliche Bekundung gemacht Diese Begründung trägt die Ablehnung nicht. Es handelt
einen echten Beweisamtrag (RGSt 58, 79 /807), der als
solcher nach § 244 Abs 3 StPO zu bescheiden war. Insoweit liegt ein Verfahrensverstoss vor. Die Revision gibt ‚jedoch nicht an, welche Angaben Nggw gegenüber Zıam gemacht haben soll, inwiefern seine zeugenschaftlichen Bekundungen in der Hauptverhandlung von diesen Angaben abgewichen sind und inwiefern die Aufklärung dieses Punktes für die Entscheidung von Bedeutung ist. Des-. halb ist der Senat nicht in der Tage nachzuprüfen, 65.” - das Urteil darauf beruht. Die Rüge kann darum weder "aus’ dem Gesichtspunkt des § 244 Abs 3 StPO noch als Aufklärungsrüge (§ 244 Abs 2 StPO) Erfolg haben.
2.) Das gleiche gilt für die unter Nr 62 erhobene Rüge, das Lanägericht habe rechtsfehlerhaft den Antrag auf Vernehmung des Ministers ZB abgelehnt. Dieser Zeuge sollte darüber gehört werden, dass er auf
Grund eines scharf gehaltenen Schreibens des Rechtsanwalts
Ko» dienstlich den Regierungsrat FEW zur Aufklärung
über seine Aussage als Zeuge "in diesem Rechtsstreit" habe
auffordern lassen und dass der Nebenkläger Re@iilb ihn gebeten habe, darauf hinzuwirken, dass der Zeuge anders aussage, als er es im Anfang des Verfahrens getan habe,
weil FED Aussage die Aussage des Oberbürgermeisters un-
glaubwürdig erscheinen lasse. Das Landgericht hat auch diesen Beweisamtrag mit der von der Vorschrift des § 244 Abs 3 StPO nicht getragenen Begründung abgelehnt, nach der abgeschlossenen Vernehmung. des Zeugen Fe seien diese Umstände für die Entscheidung ohne Bedeutung. Dass und inwiefern FEW auf Grund der behaupteten Einflussnahme falsche Bekundungen gemacht oder ihm bekannte Tatsachen verschwiegen hat, ist nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer nicht dargetan.
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Die Tatsachen, die den Verfahrensmangel enthalten sollen, sind demnach nicht so vollständig angegeben, dass das Re. visionsgericht auf Grund der Revisionsbegründungsschrift prüfen kann, ob der behauptete Verfahrensmangel vorliegt und ob das Urteil darauf beruht.
3.) Den Beweisamtrag auf Vernehmung der Zeugen La, de Br und Kr hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, aus der behaupteten Tatsache könne nicht der Schluss gezogen werden, dass der \ebenkläger 1931 wegen Verrats diplomatischer Geheimnisse aus dem Dienst geschieden sei, Das Beweisthema ging dahin, die Zeugen hätten von Rei weder bei ücssen Anstellung als Wirtschafts. referent der Stadt WEB noch danach eine klare Auskunft über die Gründe seines Ausscheidens aus dem auswärti-E ‘gen Dienst erlangen können, Das Landgericht hat somit 'äie zu beweisende Tatsache für die üntscheidung ohne Bedeu tung erachtet. ‚Niergegen ist aus Rechtsgründen nichts ein wenden. Die Rüge Nr 60 kann deshalb keinen Srfolg haben.
4,) Die Rüge unter Nr 59 lässt den Inhalt der abgelehnten Beweisamträge nicht erkennen, Auch aus dem -Hauptverhandlungsprotokoli' können sie nicht entnommen werden, da dort ebenfalls auf den Schriftsatz der Verteidigung vom 9, April 1951 verwiesen ist. In ständiger R.chtsprechung werden derartige Verweisungen in der Revisionsbegründung für unzulässig angesehen, Aus der Begründung selbst muss erkennbar sein, welche Beschwerden erhoben werden (RGSt 29, 411; BGHSt 3, 2135). Die Begründung
muss in sich vollständig sein,
5.) Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung noch folgende Eventualanträge gestellt:
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a) Den Stadtkämmerer Rep als Zeugen darüber zu vernehmen, dass er im Gerichtsgebäude am 28, Februar 1951 dem Angeklagten gesagt habe, er sei ein Idealist und glaube an die Reinheit der von ihm verfochtenen Sache,
b) den Staatsminister KEEP als Zeugen darüber zu vernehmen, dass er bei den Verhandlungen über die Konzessionserteilung die Ansicht vertreten habe, No» sei ein internationaler Verbrecher und dürfe deswegen unter
keinen Umständen die Konzession bekommen, dass er dies einem Reporter gegenüber Öö?’fentlich erklärt habe und dass daraufhin eine entsprechende Meldung in der von diesem Reporter bedienten Zeitung veröffentlich worden sei,
Die Revision macht unter.Nr 30 und 31 geltend, diese Beweisamträge seienzu Unrecht vom Landgericht ab. gelehnt worden. Denn sie seien für das Maß der Schuld des Angeklagten von Bedeutung gewesen.
Das Landger'.cht hat diese Beweisamträge im Urteil mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellten Tatsachen, dass Re den Angeklasten an einem der ersten Verhandlungstage für einen Idealisten gehalten haben solle und. dass KW von Na eine Shnlich’* schlechte Meinung gehabt hätte wie der Angeklagte, seien für die Schuld- und Straffrage. ohne Bedeutung. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden, Das Landgericht hat auch nicht angenonmen,.dass der Angeklagte den Nebenkläger Re@ilB in der Spielbankangelegenheit angesriffen hat, um einer anderen Interessentengruppe den Weg zu ebnen. Diesem Vorwurf wollte der Angeklagte mit den Beweisamträgen auf Vernehmung des Nebenklägers xp und des Ministers XD entzegentreten. Die Revisionsrüge geht dehalb fehl.
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IV. 1) Unbegründet ist auch die Rüge unter \r 9. Der Verteidiger hatte den Eventualantrag gestellt, über
die Behauptung, Na@B habe 1925 als letzter Direktor der Spielbank in Riga unter Mitnehmen der Kasse Lettland plötzlich verlassen, einen gewissen Ad»
zu vernehmen, der damals an der Spielbank in Riga tätig gewesen sei. Tas Landgericht hat üjesem Beweisamtrag nicht stattgegeben und in den Urteilsgründen dazu ausgeführt, diese Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, Selbst wenn sie bewiesen würde, würde dies den Schuldspruch nicht in Frage stellen, Der Nebenkläger habe seinerzeit von dem Vorhandensein des Zeugen AmamDB keine Kenntnis gehabt und sich deshalb bei ihm
‘keine Gewissheit über die Gründe für die Schliessung
der Spielbank in Riga verschaffen können. Es könne deshalb durch die Vernehmung dieses Zeugen keinesfalls bewiesen werden, dass dem Nebenkläger Rei irgendwelche Hab belastende Umstände aus dessen Rigaer Zeit bekannt gewesen seien. Er habe auch keine Anhaltspunkte gehabt, die ihn auf AD als Informationsquelle hätten hinweisen müssen. -
Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Zutreffend führt das Urteil an anderer Stelle (S 9) aus, es genüge zur Führung des Wahrheitsbeweises nicht, dass der Beschwerdeführer beweise, dass Na ein internationaler Verbrecher sei. Die den Gegenstend des Verfahrens bildende Äusserung des Angeklagten ging dahin, Re habe pflichtwidrig gehandelt, indem er den Spielbankvertrag mit Na@MlB geschlossen habe. Zr habe, als er mit Na verhandelte, gewusst, dass Naciiiib
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ein internationaler Verbrecher sei, oder aber er sei doch trotz Vorliegens erheblicher Anhaltspunkte dafür leichtfertig über die gegen Jade erhobenen Anschuldigungen hinweggegangen,. Diese Auffassung teilt auch die Revision ( Nr 56 ). Die Berechtigung dieses Vorwurfes konnte durch die Bestätigung der mittels des Zeugen A» unter Beweis gestellten Tatsache nicht bewiesen werden. Auch für die Strafzumessung wäre es ohne Bedeutung gewesen, wenn AMD das in sein Wissen Gestellte bekundet hätte, Damit wäre zwar bewiesen, dass die Behauptung des Angeklagten, Nac@B sei ein internationaler Verbrecher, der Wahrheit entsprochen hätte, nicht aber, dass Re seine Prüfungspflicht leichtfertig varletzt hätte, Es ist '’also auszuschliessen, dass das Landgericht die Strafe in diesem Falle geringer bemessen hätte.
2,) Aus eben diesem Grunde ist auch die Rüge unter Nr 56 unbegründet, dass das Landgericht den Beweisamtreg der
Verteidigung, den früheren lettischen, lechtsanwalt Alfons Sci über üasselbe Beweisthema zu vernehmen, aus den
‘. gteichen Gründen abg=lehnt habe,
3.) Endlich ist aus demselben Grunde die unter Nr 61 erhobene Rüge betreffend die Ablehnung der zeugenschaftlichen V:rnehmung VE verfehlt. VOREED hatte in dem 1937 stattgefundenen Ermittlungsverfahren wegen angeblichen Falschspiels «ow in Baden-Baden den grössten Teil seiner Behauptungen als falsch zurückgenommen und keine Wahrnehmungen über ein Falschspiel To» be-
kunden können. Das Ermittlungsverfahren war damals nach Ver. nehmung VE eingestellt worden. Bei dieser Sachlage könnte sich kein Vorwürf gegen Rel> ergeben, wenn VER jetzı andere Angaben machen würde als in dem damaligen Ermittlungs.
verfahren.
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‚hätte aus den festgestellten Tatsachen auch andere Schlüsse
‚eriffe lediglich gegen die Beweiswürdigung und die Fest- . stellungen des Tatrichters.Das ist unzulässig, Das Revisions-#
Hin:nachprüfen (§ 337 StPO). Aus diesem Grunde gehen die
: spreche den Denkgesetzen, dass das Landgericht annehme, ‚seine fragen bezüglich des Stadtkämmerers RE und be-
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B. Sachrügen
I. 1.) Soweit die «evision geltend macht, das Landgericht
ziehen können als diejenigen, die es gezogen hat, der Sachverhalt könne euch anders liegen, als.das Landgericht angenonmen habe, die Bekundungen der Zeugen könnten auch anders ausgelegt werden, als es im Urteil geschehen sei, und soweit sie Tatsachen vorbringt, die den Urteilsausführungen nickt zu entnehmen sind, richten sich ihre An-
gericht darf das angefochtene Urteil nur auf Rechtsverletzung
Beanstandungen unter Ir 3, 4 ,„ 5, 11, 12, 15, 14, 16, 20, 29, 32, 42, 43, 46 und 57 fehl. Insbesondere gilt dies von dem Einwand Nr 3, es sei nicht überzeugend und wider-
süglich des Ausscheidens Re EEE aus dem auswärtigen Dienst seien keine @hten Fragen, sondern in die Frageform gekleidete Tatsachenbehauptungen. Dass eine Tatsachenbehauptung im Sinne des § 1§ 6 StGB in die Form einer Frage gekleidet werden’ kann, steht ausser allem Zweifel
(ReSt 60, 373 3747). Die Auslegung, ob eine derartige Äusserung nach Wortlaut und Sinnzusänmenhang eine Tatsachenbehauptung: enthält, ist Tatsachenfeststellung und deshalb der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen, sofern sie nicht etwa gegen Denkgesetze verstösst. Dass ales der Fall wäre, kaun dem Urteil nicht entnommen werden. Die Auslegung ist möglich. Zwingend in dem Sinne, dass jede andere Auslegung denkgesetzlich ausgeschlossen wäre, braucht sie nicht zu sein, Der Senat hat sie deshalb sei-
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ner Nachprüfung des Urteils zugrunde zu legen.
2.) Unter Nr 6 beanstandet die Revision die Ausführungen des Urteils zur inneren Tatseite des § 1§ 6 StGB. Insbesondere macht sie geltend, es. hätte dargelegt werden müssen, dass und warum dem Angeklagten bewusst gewesen sei, dass seine Fragen das Aufstellen von tatsächlichen Dehauptungen darstellten. Das Urteil enthält hierzu allerdings nur den Satz, der Angeklagte habe in allen
drei Fällen mit Tätervorsatz gehandelt; denn ihm seien sämtliche zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Tatumstände bekannt gewesen. Indessen srgibt der Zusammenhang
der Urteilsgründe ausreichend deutlich, dass der Beschwerdeführer gewusst hat, welche Äusserungen er machte, dass .sie geeignet waren, die Nebenkläger verächtlich zu.ma- ‚chen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, sowie dass er sie Öffentlich aussprach, Die Nichterweislichkeit der Wahrheit der behaupteten Tatsache ist nur Bedingung der Strafbarkeit. Ihre Kenntnis gehört deshalb nicht zum inneren Tatbestand. Der irrige Glaube an die Wahrheit der behaupteten Tatsachen schliesst den Vorsatz der üblen Nachrede nicht aus. Unter diesen Umständen durfte sich das Landgericht auf die knappe Feststellung beschränken,
5.) Im Urteil ist ausgeführt, das Landgericht habe sich in der Hauptverhandlung, unterstützt durch den eidlich gehörten Sachverständigen Kriminalrat ve@ L@&B, selbst
davon überzeugt, dass Nachmann in dem amtlich geführten "Al- '
bum internationaler Verbrecher" nicht aufgeführt sei. V@ LM ist jedoch, wie das Sitzungsprotokoll ergibt, als Zeuge vernommen worden. Die Revision beanstandet deshalb mit
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Grund (Nr 16), ve IMDB Aussage sei fehlerhaft als Äusserung eines Sachverständigen gewertet worden. Das Urteil bietet jedoch keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass der Aussage dieses Zeugen deswegen grösserer Beweiswert zugemessen worden wäre, weil er im Urteil irrig als Sachverständiger bezeichnet worden ist. Das Urteil kann demnach auf diesem Mangel nicht beruhen.
4.) Irrig ist, darin ist der Revision (Nr 19) ebenfalls beizupflichten, die Meinung des Lanägerichts, die den Oberbürgermeister herabsetzenden Behauptungen des Angeklagten hätten nur dann eine "logische Grundlage", wenn Re in der Spielbankangelegenheit aus eigensüchtigen Motiven gehandelt hätte, Indessen beruht das Urteil weder auf dieser . Ansicht noch auf den Festistellungen, die das Landgericht über die Uneigennützigkeit der Beweggründe Re bei der Vergebung der Spielbankkonzession getroffen hat.
5.) Nach allem ist die Annahne des „andgerichts,
der Angeklagte habe durch die über die ‚lebenkläger gemachten Äusserungen den äusseren und inneren Tatbestand ‚des § 1§ 6 StGB verwirklicht, frei von Rechtsirrtum.
II. 1.) Zu Badenken geben dagegen Anlass die Erwägungen, mit denen das Landgericht dem Angeklagten den Schutz des § 193 StGB versagt. Das Urteil führt hierzu aus, der Angeklagte habe nach der Überzeugung des Gerichts mit
.... geinen Äusserungen nicht seine wirklichen 'oder vermeint-
lichen Interessen wahren wollen, vielmehr seien sie ihn . ein Mittel in seinem kommunalpolitischen Kampf "gegen die ReiillB-Cligue" gewesen, die er zu Fall habe
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bringen wollen. Dies folge zwingend aus einer Gesanmtbetrachtung seiner Äusserungen sowohl in der Versammlung vom 25. August 1950 als auch in den Flugblättern. Dieses Bestreben sei auch in der Hauptverhandlung, immer wieder zum Ausdruck gekommen, Es sei dem Angeklagten darauf .angekommen, insbesondere den Oberbürgermeister, aber auch die anderen Magistratsmitglieder seiner Partei. (ReB- @B-Cligue") tabzuschiessen", Es könne daher keine Rede davon sein, dass er zum Zwecke der Wahrnehmung berechtigter Interessen seine ehrverletzenden Äusserungen getan habe. Diese Ausführungen können. von Rechtsirrtun beeinflusst sein.
Wenn das Gesetz in § 193 StGB von Wahrnehmung bereehtigter Interessen spricht, so ist damit bei sinngemässer Auslegung die berechtigte Wahrnehmung von Interessen zu verstehen, Voraussetzung für eine solche ist, dass. die wehrgenommenen. Interessen den Täter najhe angehen. Der Revision ist hier darin beizupflichten, . "dass der Angeklagte als Bürger der Stadt Weis das _ Recht hatte, Mißstände in der Stadtverwaltung und,. so darf hinzugefügt werden, auch die Personen, die für diese. Mißstände in erster Linie verantwortlich sind, mit den zulässigen und gebotenen Mitteln zu bekämpfen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Wohl und Wehe der Stadt jeden Bürger der Stadt angeht (RGSt 25, 363, 365; 64, 10, 13). Die Frage, inwieweit sich der einzelne hierbei des Mittels der Kränkung der ihre anderer bedienen darf, ist nach dem für alle Fälle des Interessenwiderstreites geltenden Grundsatz der Güter- und Pflichtenabwägung zu beantworten (BGHZ 3, 270 /2817; RGSt 62, 83, 93; 63, 202, 204; 64, 10, 13;
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65, 422, 427; 66, 1 /2,37). Eine berechtigte Wahrnehan mung von Interessen liegt nur dann vor, wenn derjenige, der zur Wahrnehmung der Interessen befugt ist, sie wirksam nur durch ®ingriff in ein fremdes Rechtsgut zu wahren vermag und dasjenige Mittel wählt, das den geringsten Schaden verursacht. Rechtsverletzende Äusserungen sind daher nur dann durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt, wenn sie objektiv nach Inhalt, Form und Begleitumständen das gebotene und notwendige Nittel zur \rreiu chung des rechtlich gebilligten Zweckes bilden. Auch i eine Flucht in die Öffentlichkeit ist unter Umständen I zulässig, da es Fälle gibt, in denen das betroffene = Interesse nur in der Öffentlichkeit gewahrt werden kann E (RGSt 25, 363 /3657; 59, 414 /#16/; 63, 202 /2037). Auch i wenn Mittel und \iege, deren sich der Täter hierbei be-
j dient, im gegebenen Falle zur Wahrung der in Trage
stehenden Interessen objektiv als ungeeignet und ver-
! fehlt anzusehen sein sollten, kann sie der Täter für geboten und geeignet gehalten haben und das kaın ihm möglicherweise nech § 59 StGB zugute gehalten werden. Dieser Irrtum vermag ihn jedoch dann nicht zu entschul-
- digen, wenn es ihm nicht ernstlich auf die Wahrnehmung der betroffenen Interessen ankam, sondern der Zweck seiner Äusserung allein die Ehrenkränkung seines Gegners gewesen ist (RGSt 59, 414 /4167). Ob der Täter lediglich diesen Zweck verfolgt, ist eine Frage tat-
v sächlicher Art. Hierfür kann gerade die Wahl des ein-
: geschlagenen Weges einen Beweisgrund abgeben.
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3 Wenn es also so wäre, dass der Angeklagte nit seinen \ Äusserungen allein die Threukränkung der Nebenkläger be- { absichtigt gehabt hätte, so würde es für die Entscheidung a in der Tat ohne Bedeutung sein, ob der von ihm gewählte Weg unter dem Gesichtspunkt der Güter- und Pflichtenab-
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wägung erforderlich war oder ob er ihn dafür gchulten hat. Tas Urteil Tührt zwar an andarer Stelle aus, es
sei unwahrscheinlich, dass der Anscklaste sich otwa
über äie tatsächlichen Voraussetzungen oder dis Gren- ‘zen des X;chts zur Yahrnehmung geirrt hebe, zin solcher Irrtum könnte auch ur danı bedeutsam werden, wonn der Angeklagte wenigstens die Absicht gehabt hätte, durch seine ehrverletzenden Äusserungen Interessen wahrzu-. nehmen. Der letzte Satz legt die Vermutung nahe. das Landgericht sei der Jberzeugung. der Angeklagte habe seine herabsetzenden Äusserungen zum alleinigen Zwecke der ihrenkränkung getan, Indessen lässt sich eine solche Annahme tatsächlicher Art den Urteilsfeststellungen nicht mit Sicherheit entnehmen. Der Umstand, dass der Angeklagte einen komununalpolitischen Kampf gegen den Oberbürgermeister und seine Freunde im Rathaus führte, wie das Landgericht feststellt, und der Beschwerdeführer selbst immer betont hat, bedeutet keineswegs, dass der Angeklagte lediglich das Ziel verfolgte, den Oberbürgermeister und den Ötadtkämmerer in ihrer ihre zu 'kränken, Wer Mißstände in der Stadtverwaltung bekämpft, wird dies oft nicht anders tun können als in der Form eines Xom-
| nunalpolitischen Kampfes: gegen die leitenden Beamten
der Stadtverwaltung, sofern er-diese für äie YHißstände für verantwortlich halten darf, An anderer Stelle führt das Urteil aus. der Angeklagte fühle sich in diesem Verfahren als der Arkläger ‚als der alleinige Verfechter der Grundsätze von Sauberkeit und Anstand in der öffentlichen Verwaltung. Ihn davon abzubringen. habe sich das Gericht
vergeblich bemüht. Dies spricht gegen die Annahme, er nabe nicht Interessen waarnehmen, sondern nur kränken wollen. Die
berechtigte Wahrnermung von Interessen brauchtnicht der
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einzige Zweck der herabsetzenden Äusserungen zu sein (RGSt 34, 217). Entscheidend ist, ob für den Täter die Wahrnehmung berechtigter Interessen ein Beweggrund seines Handelns war. Das kann das Landgericht übersehen haben. Deshalb tragen diese Ausführungen des Irteils die Versagung des Schutzes des § 193 StGB nicht.
Wohl aber rechtfertigen den Schuläspruch die Hilfs. erwägungen, das Vorbringen der Beschuldigungen gegen Re und REM in der Öffentlichkeit sei nicht das angemessene Mittel zur Beseitigung der von ihm vermuteten Mißstände gewesen, auch habe er sich nicht im gebotenen Maße über die "ahrheit seiner Behauptungen erkundigt. Das gilt zunächst uneingeschränkt hinsichtlich der Behauptungen, der Stadtkämmerer IT habe 60.000,- RM Entschädigung für Bombenschaden erhalten und Re@iib sei wegen Verrats diplomatischer Geheimnisse aus dem Dienste des auswärtigen Amtes ausgeschieden. RE hatte bei einer Vorsprache auf seinem Lienstzimmer dem Angeklagten gesagt, er solle sich keinen Bären aufbinden lassen, es sei ja jeder. zeit beim Schädenamt nachprüfbar, was er an Entschädigung erhalten habe. Wenn der Angeklagte gleichwohl der Richtigkeit dieser Erklärung misstraute, so durfte er mit seiner Behauptung nicht einfach an die breite Öffentlichkeit treten. Vielmehr musste er sich an die für die Nachprüfung in Betracht kommenden städtischen oder staatlichen Organe wenden. Das gebot schon die Schwere des Vorwurfes, Ebenso verhält es sich mit der Behauptung, Re@Bb habe diplomatische Geheimnisse verraten und sei deshalb aus dem auswärtigen Dienst ausgeschieden. Erst wenn er auf seine Zingaben von
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den angegangenen Stellen keinen Bescheid erhielt, durfte er in Erwägung ziehen, die Angelegenheit
in der Öffentlichkeit zu erörtern, Aber auch dann
war nicht jede Form der öffentlichen Erörterung
durch den Zweck der berechtigten "ahrnehmung von Interessen erlaubt. Die Revision macht hierzu geltend (Nr 22 und 23 ), der Angeklagte habe sich schon vor mehr ‘ als Jahresfrist mit sachlichen Eingaben an behördliche Stellen gewendet. Dieser Angriff scheitert daran, dass nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte in dieser Richtung nichts getan hat, um die Berechtigung seiner Vorwürfe gegen Rei und REEB zu prüfen. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass bei öffentli- .chen Beschuldigungen strenge Anforderungen bezüglich
. der Erkundigungspflicht an den Täter zu stellen sind (BGH NIW 1952, 194; 5 StR 382/52 vom 26. Juni 1952;
4 StR 452/52 vom 16. Oktober 1952). Wenn diesen Anforderungen nicht genügt ist, kanı sich der Täter nicht darauf berufen,er habe. diese Form der Öffentlichen Behauptung zur Wahrnehmung der betroffenen Interessen für erforderlich gehalten. Aus dem Zusammenhang der
Urteilsgründe ergibt sich, dass der Angeklagte mit seinen
Behauptungen bestenfalls umlaufende Gerüchte ohne jede Prüfung weitergegeben hat und nicht einmal die Quellen nennen kann, aus denen er zeschöpft hat. Er hat seine Beschuldigungen demnach leichtfertig erhoben. Das Landgericht hat ihm deshalb im Srgebnis mit Recht insoweit den Schutz des § 195 StGB versagt.
2.) Anders läge die Sache, vorausgesetzt dass der Angeklagte zum Zwecke der. Wahrnehmung berechtigter
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Interessen gehandelt hätte, bei der Behauptung, Re@- GEB sei kein feiner Mann, er schliesse mit internationalen Yerbrechern wie «aD Verträge ab. Schon während der Vorarbeiten der Spielbankkommission waren gegen die Person Nail erhebliche Angriffe erhoben worden, die zu zwei Dringlichkeitsamträgen in der Stadtverordnetenversammlung geführt hatten, Der Innenminister hatte von seiner im Spielbankvertrag vorbehaltenen Befugnis Gebrauch gemacht und auf Grund nachteiliger Behauptungen, die der Journalist Sch unter eidesstattlicher Versicherung ihrer Richtigkeit über Ne gemacht hatte, mit Erlass vom 11. November 1949 die am 4. Juli 1949 erteilte Genehmigung des Spielbankvertrages widerrufen und erst am 17. August 1950 diesen Erlass zurückgenomuien. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, auf einer Forumversammlung im November 1949 sei eine Entschliessung. gefasst worden, in der dieselben Äusserungen wegen der Zusammenarbeit Re@®- GEB it dsm Speilbenkdirektor Yale enthalten gewesen seien, Gleichwohl habe der Oberbürgsrmeister Rei darauf nicht reagiert. Das Urteil beschränkt sich auf die Wiedergabe dieser Winlassung und legt nirgends dar, dass sie widerlegt oder doch unglaubhaft sei. Es muss dehalb davon ausgegangen werden, dass
sie den “atsachen entspricht. Angesichts des Schweigens des Oberbürgermeisters konnte sich der Angeklagte für berechtigt halten, die Angelegenheit lee er-
neut, diesmal in einer Versammlung der von ihm geleiteten "Interessengemeinschaft der Vi Arbeitslosen", Öffentlich zur Sprache zu bringen, ohne sich dem Vorwurf der Jeichtfertigkeit auszusetzen. Es
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ist nicht ersichtlich, welche Mittel dem Angexlagten zur Verfügung gestanden hätten, sich über die Richtigkeit der gegen Na@lB erhobenen Vorwürfe und seiner Vermutung, Re sei leichtfertig über sis hinwesggegangen, zu unterrichten, Wenn er freilich am
25. August 1950 als er die Äusserung tat, wusste,
dass der Innenminister nach erneuter Prüfung der
gegen Nocb erhobenen Vorwürfe den Widerruf des Spielbankvertrages zurückgenommen hatte, so hätte
er sich zu seinen Äusserungen über den Oberbürgermeister hinsichtlich des Spielbankvertrages nicht
mehr für berechtigt halten können, Die bisherigen Feststellungeu bieten jedoch noch keine Yruuälage da_ für, ihm insoweit den Schutz des § 193 StGB zu versagen. Das gilt zumindest für Gie in der Versammlung am 25. August 1950 getane Äusserung. Ob es auch bezüglich
‚der ‚Verbreitung durch Flugblätter zu gelten hat, kann nach den bisherigen Feststellungen nicht gesagt werden. Dies könnte dann zu verneinon sein, wenn Re ED oder die stadtverwaltung auf die Äusserung in der Versammlung inzwischen "reagiert" hätten und dem Angeklagten dies bekannt gewesen wäre oder wenn er zur Zeit der Verbreitung der Flugblätter Kenntnis von der Entscheidung des Innenministers gehabt hätte,
An dem Schuldspruch würde es. freilich nichts ändern, wenn der Angeklagte wegen seiner Äusserungen in der Angelegenheit Tas wezen berechtigter Wahrnehmung von Interessen gerechtfertigt und deshalb straffrei wäre, Denn nach der zutreffenden Annehme des Tatrichters hat der Nebenkläügerden Tatbestand des § 1§ 6 StGB gegen -- über. dem Angeklagten Hl) jeweils - sowohl am ., 25, August 1950 in der Protcstversammlung wie im Oktober
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1950 in den Flugblättern - durch die Behauptung von
zwei Tatsachen verwirklicht. Er hat neben seiner den Vertragsabschluss mit Name betreffenden ÄAusserung behauptet, Rei sei in Jahre 1951 wegen Verrats diplomatischer Geheimnisse aus den auswärtigen Dienst ausgeschieden. Beide Behauptungen zusammen stellen jeweils eine einheitliche üble Yachrede dar. Der Tatbestand des § 1§ 6 StGB entfällt deshalb nicht, wenn er hinsichtlich der Behauptung zum Falle Nacw nach § 193 StGB straffrei bliebe, Dies könnte jedoch den Schuldvorwurf mildern und deshalb zur Zumessung einer geringeren Strafe führen. Der sachliche Mangel zwingt deshalb dazu,
das Urteil im Strefausspruch aufzuheben und die Sache insoweit in die Vorinstanz zurückzuverweisen,
. Die Beanstandungen, die die Hevision insbesondere unter Nr 7, 21, 30, 33, 34, 41, 48, 49, 51 hinsichtlich der Strafzumessung erhebt, brauchen daher nicht erörtert zu werden, Der Beschwerdeführer wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, diejenigen Gesichtspunkte. . hervorzuheben, die er für die Strafzumessung als wesentlich erachtet. Es besteht jedoch Veranlassung, darauf hinzuweisen, dass die Strafzumessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens in pflichtmässigen Ermessen des “atrichters liegt. Das Gesetz schreibt auch keineswegs vor, dass das Urteil zu sämtlichen in der Hauptverhandlung zutage getretenen Umständen dahin Stellung zu nehmen habe, ob sie für die Strafzumessung von Bedeutung sind. Es sagt auch nicht, dass im Urteil al_ le Umstände, die bei der Strafzumessung verwertet worden sind, angegeben werden müssten. Mit dem sicheren Blick für das praktisch Mögliche und Notwendige verlangt der Gesetzgeber in weiser Beschränkung nur die An-
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gabe derjenigen Umstände, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind (§ 267 Abs 3 Satz 1 StPO).
3.) Fehl geht die Rüge unter Nr 7, das Landgericht hätte das Verfahren insoweit einstellen müssen, als
der Strafantras zurückgenommen worden ist, d.h. hinsichtlich des Vorwurfes der Verdunkelungsmanöver und
der Gekeimdiplomatie, Diese Äusserungen stellen keine selbständigen Taten nach § 1§ 6 StGB dar. Sie sind nur
ein Teil der ein einheitliches Ganzes bildenden Äusserung des Angeklagten.
4.) Irrig ist die Meinung des Landgerichts, die Vorschrift der Notverordnung vom 8. Dezember 1931, Achter
| Teil Kapitel III über die Verstärkung des Ehrenschutzes 'ı sei zur Zeit der Tat nicht mehr in Geltung gewesen
(BGHSt 1, 185; BGH 4 StR 452/52 vom 16.10.1952). Indessen konnte sie keine Anwendung Zinden, weil beide Nebenkläger nicht zu den daselbst geschützten Personen gehören (RGSt 67, 101). Die Entscheidung BGH NJW 1952, 194 steht dieser Auffassung nicht entgegen, Sie gewährt einem Landtagsabgeorädneten mit Rücksicht auf die Bedeutung der Landtage als der höchsten Spitze des eigenen deutschen politischen Lebens und der deutschen Gesetzgebungsgewalt den verstärkten Ehrenschutz der Notverordnung und hebt ausdrücklich hervor, dass dies auch vom Boden jener Entscheidung des Reichsgerichts rechtens sei, Die weitergehende Vorschrift des § 187 a StGB, deren Tatbestand an sich durch die Äusserungen des Angeklagten verwirklicht ist, kann nicht angewen-
|
aan an
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det werden, weil sie zur Zeit der Tat noch nicht erlassen war;
5.) Im übrigen ergibt die “achprüfung auf die allgemeine Sachrüge hin keine Hechtsfehler.
Rotberg Die BR Krauss und Dr, Koeniger sind infolge Urlaubs ortsabwesend und daher verhindert zu
unterschreiben.
Rotberg Busch Maaß