Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 20.03.1951 – 2 StR 38/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
1.) ser zur Täuschung im Rechtsverkehr äie be- nn glaubigte Abschrift einer nie vorhanden ge- 2. “ wesenen Urschrift gebraucht, fällt nicht cc unter § 267. Urkundenfälschung. begeht er nur dann, wenn die Beglaubigung: fälschlich hergestellt oder verfälscht ist. - .: 2.) er sich im Rechtsverkehr .eines falschen A Namens bedient, begeht: Urkundenfälschung, Be 57 ' wenn er dadurch über seine.Deraönlichkeit © .$ ‚täuschen ili. 0 on VAktenzeichen: "2 St R 38/51 | "Urt.vom 20. März 1951. 26 Mein, 9% 2 StR 38/51
Gesetz: StGB § 267
Rechtssatz:
1.) ser zur Täuschung im Rechtsverkehr äie be- nn
glaubigte Abschrift einer nie vorhanden ge- 2.
“ wesenen Urschrift gebraucht, fällt nicht cc
unter § 267. Urkundenfälschung. begeht er
nur dann, wenn die Beglaubigung: fälschlich hergestellt oder verfälscht ist. - .:
2.) er sich im Rechtsverkehr .eines falschen A
Namens bedient, begeht: Urkundenfälschung, Be 57
' wenn er dadurch über seine.Deraönlichkeit © .$
‚täuschen ili. 0 on
VAktenzeichen: "2 St R 38/51 | "Urt.vom 20. März 1951. 26 Mein,
9%
Im Namen des Volkes
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in der Strafsache gegen
den Xauimenn Alfred Karl N WW , zuletzt in CD jetzt in der Haftanstalt in Mg, geboren an ii 1599
in Sm
wegen Urkundenfälschung u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1951, an der teilgenommen haben:
' Bunäesrichter Dr. Kirchner |
| als Vorsitsender,
. Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Henneka Sundesrichter - Werner. Sundesrichter Dr. Sauer
als beisitzende Richter,
Erster Stastsemsalt GEEEEREEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft “
Justizengestellter . EM als ‚Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle, Zür Recht erkannt:
.: T. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in llainz vom 13. Oktober 1950 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehopen, und zwar
- 2.
i. im Schuld- unä Strafausspruch, soweit üer Angeklagte wegen Urkundenfälschung Gurch Vorlegung gezälschter Urkunden zum Zwecke der sheschliiessung 21% Faule GR verurteilt worden ist,
2. in Gesamtistrafausspruch,
3. hinsichtlich der Zinziehung einer Schreibmaschine, | 11. |
In dem Umfang, der’ sich aus I ergibt, wirä die Sache
zur neuen Verhandlung und antscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an das Lanögericht zurückverwiesen.
. Iil. Im übrigen wird die aevision verworfen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist äurch des Urseil des Landgerichts Meinz vom 15. Oktober. 1950 unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in 3 Fällen, Doppelehe in Tat-_ einheit mit mittelbarer Falschbeurkundung, unbefugter Führung akademischer Grade, fortgesetzten Betrugs in einem besonders . schweren Fall in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, nittelbarer Falschbeurkunäung, Betrugs in Tateinheit
‚ mit Urkundenfölschung, fortgesetzten Betrugsversuchs in Tat-
einheit mit Lortgesetzter schwerer Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von 5 Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
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Das Landgericht hat au? die erkamte strafe die Untersuchungshaft in vollem Umfang engerechnet und ausserdem äie Zinziehung einer Schreibmaschine, eines Kinderäruck-
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kastens, eines Klischees, mehrerer Stempel sowie einiger ge- & fälschter Urkunden angeoränet. = Gegen äleses Urteil richtet sich die Revision des Ange- :° klagten, die ausschliesslich die Verletzung des sachlichen H Rech ıtes rügt. Sie ist nur zum Teil begründet. - # F 1.) Das Lenägericht stellt in dem angefochtenen Urteil fest, il ri . dass der Angeklagte im Sommer 1946 dem Standesamt EEEEED/ ': ne OcEEEEER zur Zwecke ser Eheschliessung mit der ledigen ME ' Peula G GB eine von dem ungarischen Arzt Ur. CB ve-Kg ‚schaffte, "gefälschte" Geburtsurkunde sowie ein von demselben
Arzt ebenfalls beschafftes "gefälschtes" Schreiben des K.u.K. Ministeriums des Innern in WEB vom 7. April 1914 vorgelegt
Be hat. 5 sieht in ülesem Verhalten den Gebrauch gefälschter
Fig Urkunden im Sinne des § 267 StGB. Diese rechtliche Beurteilung in ist nicht frei von Rechtsirrtum. Die beiden von dem Angexlagten dem Standesamt vorgelegten Urkunden vom.2.. Juli 1937," die enscheinenä nicht vorgelegen haben, sondern in Urteil nur \ wörtlich wiedergegeben werden, erwecken den Anschein. notarielu ler 3eglaubigungen der Abschrift eines Geburts- und Zauf-
S scheines der Pfarrgemeinde St. Me zu SCHE
, von 27. Avril 1914 und der Abschrift eines Schreibens des
. K.u.K. Ministeriums des Innern in WM an den X.u.K. Major Be . Alexander von Scham, TCM z117, EEE Str. EB, vom
ie 7. April 1914. Sie besagen nach ihren Inhalte, dass die „ichtigkeit der Abschriften nach den — dem Notar - vorliegen-
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den Urschriften beglaubigt wird. Aus den : Feststellungen Ges Landgerichts ergibt sich, dass es ülese Urschriften nie gegeben hat, und dass ihr Inhslt frei erfunden ist. Jeöoch ist den Ausführungen üss angefochtenen Urteils nicht: zu eninehmen, dass die notariellen Beglaubigungsvernerke vom 2. Juli 1937 gefälscht sind. Das Urteil führt auf BL4 eus, dass aer Angeklagte zum Zwecice der Eheschiiessung eine "falsche" Geburtsurkunde vorlegte. Auf BI 5 des Ürteils sagt das Landgericht: "ijeiter legte der Angeklagte ein von ir. TCM beschafftes sefälschtes Schreiben des £.Uu.K. Ministeriums des Innern von 7. April 1914 vor.....* Dieser Wortlaut erweckt guf den ersten Anschein den äindruck, als habe üns Landgericht: nicht die Unechtheit der Beglaubigungsevermerke, sondern die fälschliche Anfertigung der in, Abschrift veglaubigten Urkunden Zeststellen wollen. Durch die Übrigen Ausführungen des Urteils auf 81 17 wird diese Auffassung noch bestärkt. Lort stellt das. Landgericht dest, Gase der Angeklagte unechte öffentliche Urkunden zur Tau. schung in Aechtsverkehr gebracht rat. üle Urkunden seien unecht, da sie von einer anderen Person herrühren als Gerjenigen, üle in ihnen els Aussteller bezeichnet ist. ös hanäle sich un öffentliche Urkunden, da sowohl die seburtsurkunde als such die ‚Namensgebung nur von einer mit öffentlichen Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewvicsenen Geschäftsbereiches in der vorgeschriebenen Form aufgenommen. werden könne. Zu der Frage Ger Schtheit der notariellen Beglaubigungsvernerke von 2. Juli 1937: hat sich das Landgericht jedoch nicht seäussert unü auch nichts festgestellt v. Es hat Gaher such nicht zu der Möglichkeit Stellung genommen, ob der Angeklagte etwa von einer
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zwar echten, aber inhaltlich unwahren ausländischen öffentlichen Urkunde -— damit von einer falschen Beuriunäung - zum Zwecke
SR. der Täuschung Gebrauch gemacht hat. (§ 273 StsB, Goltd Ärch : 56, 78, RGSt 68, 300). Diese Mängel haben üle Rechtsaus- e Führungen des angefochtenen Urteils beeinflusst. |
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Irrig ist die Auffessung, - von der das „anägericht : offenbar ausgeht - , die hier in Frage kommenden Urkunden E seien deshalb unecht, weil es die Urschriften der beglaubigten f Abschriften Überhaupt nicht gibt. Wäre die Begiaubigung dieser Abschriften wirklich von dem öffentlichen Notar vorgenommen worden, dessen Persönlichkeit aus den Beglaubigungsvernerken von 2. ‚Juli 1937 erkenntlich ist, so wären die Urkunden in ie ihrer Eigenschaft als beglaubigte Abschriften zweifellos echt. Fe Sie wären jedoch inhaltlich unrichtig und unwahr. Die Vorlage = solcher unwenrer, jedoch echt beglaubigter Abschriften iet kein : Gebrauch "gefälschter" Urkunden im Sinne des § 267 StGB. Es ist |; der Revision beizupflichten, dass es zum Tatbestand der Ur- . i kundenfälsckung nicht genügs, wenn der Täter nur von einer Abschrift einer gefälschten Urkunde, mag sie auch beglaubigt
‚sein, zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht. Vielmehr s ist nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der R sich der Senat anschil:sst, grundsätzlich erforderlich, dass i der Täter denjenigen, der getäuscht werden soll, in die Lage versetzt, die gefälschte Urkunde selbst. sinnlich wahrzunehmen. (R6It 69, 2285 76, 3335 RG Urt vom 19.1.1937 4 D 963/36 in
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Kr ;5% x. 5% 1937, 759). Die Bedeutung einer Urschritt könnte eine Ab- ä \ schrift allerdings haben, wenn sie als die von dem angeblichen ik 4 :Aussteller herrührenäe Urschrift ausgegeben unä in einer Weise Bi ® verwertet wird, als sei sie zu den Zwöcke hergestellt, ir fr FR Rechtsleben die Urschrift zu ersetzen. (R6St' 69, 227). Damit R
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ihres Unechtseing dem Standesamt vorgelegt, so hat er zur Täu-
der Tatbestand des 3 267 StGB erfüllt würde, wäre somit er-Zorderiich, dass das zur Täuschung vorgelegte schriftstück Nicht j lediglich Gie Bestimmung hat, wörtliche iiledergabe einer anderen. Urkunde zu sein. Es müsste ausserden dazu bestimmt genssen sein, in der voriiegenden Form selbst als ärklärung ihres angeblichen Ausstellers zu gelten (26 HRR 1940, Nr: 1364), Diese Voraussetzungen liegen dann nicht vor, wenn - wie es hier. möglich ist - Abschriften nicht bestehender Urkunden der Wahrheit zuwider, aber .in echter leise beglaubigt worden sind. E Die bisherigen Feststellungen und Rechtseusführun;en des Land. :
serichts können daher den Schuldspruch nach § 267 StGB nicht tragen.
Im vorliegenden Felle ist die Patsache, dass die Urschriftes : der angeblichen Abschriften nicht bestehen, für die Anwendbar- . ; xeit des § 267 StGB dann unerheblich, wenn sich ergeben sollte,‘ : dass üle notariellen Beglaubigungsvernerke vom 2. Juli 1937 ge-- Zälscht unä daher unecht sind. Wäre dies der Fall, und hat der Angexlaste die gefälschten Beglaubigungsvernerke im Bewusstsein
schung im Rechtsverkehr eine wnechte Urkunde gebraucht, hat elso den Tatbestanä Ges § 267 StGB erfüllt. Las Landgericht hätte daher die eusschlaggebende Frage nach der ächtheit der Beglaubigungevernmerke nicht ungeprüft lassen dürfen. De üae. SE Urteil in dem oben behandelten Teil durch ungenügenäe Tatsachenfeststellungen und irrige Rechtsausführungen sachliches Recht verletzt, ist es insoweit nebst den sugrundeliegenden Feststellungen "sufzuheben.
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2.) Ohme Rechtsirrtum hat das Landgericht den Tatbestend eines Verbrechens der Do»pelehe im Sinne des § 171 StGB in Teteinheit nit einem Vergenen der Falschbeurkundung naca
3 271 StGB als äurch das Verhalten des Angeiilagten erfüllt erachtet. Nach den eindeutigen und in sich widerspruchslosen Feststellungen des Urteils war sich V ip ©. Zt. des Eheschiusses in OEM ses Fortbestandes der gültigen Zhe mit seiner Shefrau Friedl N m geb. CoD benusst.
&s trifft such zu, dass der Angeklagte durch die £heschliessung zit der ?eula “ En iv OB unter falschen
Nenen und unter falschem Titel das zuständige Standesamt über
seine Persönlichkeit täuschte und dadurch eine Falsohbeurkundung \
ia Heiratsregister bewirkte. Dieses Verhalten kann den Tatbestand des § 271 StGB allerdings mur damm erfüllen, wenn zur Tatzeit die Beweiskraft des Heiratsregisters in Oel
‚sich auch auf die Angabe der ?ersönlichkeit der Eheschliessen-
den erstreckte. Diese Frage ist vom Landgericht nicht gepeäth worden, das;sich mit der Untersuchung begnügte, wie sie sich :
register heantworten lüsst. Sie ist aber zu bejahen, da üle
Bestimmungen der §§ 60, 11 des Deutschen Personenstandsgesetzes von 5. 11. 1957, das in Oesterreich äurch üle Verordnung | . von 23. 11. i938 (RGB1 1938 I, S 1919) eingeführt würde, gemäss "8 2 des Verfassungsgesetzes vom 1. Mai 1945 der tepublik
Oesterreich iu oesterreichischen Bundesgebiet heute noch in
Kra?s sind.
3.) Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Landgericht. habe Gen Begriff der Urkundenfüälschung insoweit verkennt,
: els es den Angeklagten auch in üen Fällen nach § 267 StGB
sckuläig gesprochen habe, in denen er Urkunden mit dem Namen
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nach den in Jeutschland gelterden Recht für deutsche © tandes.
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MC unterschrieb. Es ist zwar richtig, dass nicht jede. Unterzeichnung einer Urkunde mit einem falschen Namen eine Urkundenfülschung in sich vegreift. Das vergehen nach § 26° 8455 ist eine Fälschungstat, deren wesentliches Merkmal die Tatsache ist, Gase über die ?erson des wirklichen Ausstellers ein Irrtum erregt oder aufrecht erhalten wird. Es muss der u? Anschein erweckt werden, daso der wirkliche Aussteller der Ur- ® kunde eine andere Person sei, als Gjejenige, von der sie her:.:;; . rührt. (RGSt. 48, 240). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, # wenn trotz falscher Namensführung über die Persönlichkeit des Ausstellers kein Zweifel bestehen kann. In den vorliegenden Fällen ist aber eine täuschung über die ?erson des wirklichen Ausstellers hervorgerufen worden. Der Angeklagte hat sich
schon vor der Unterzeichnung des Mietvertrages mit dem Bankier
. Tealter FB vnä der 5 Anstellungaverträge als eine andere,
von ibm wesentlich verschiedene zersönlichkeit ausgegeben, wenn es auch den von ihm vorgetäuschten “Chefdirektor" Robert nd der Firma "I", dic eine Zentrale in Stuitgart Seben solite, nie gegeben hat. Eri.hat le äolle eines anderen, von ihr erdachten, wirtschaftlich bedeutenden Mannes gespielt. wiee kat er getan, um iMuRechtsleben nich; nit seinen Nanen aandein zu aüssen,. sondern um in den Augen der Rechtagemeinschaft, die er täuschen wollte, ein von seinen Selbst verschiedener Anderer zu sein. Dass er auch in der Absicht zu täuschen ” gehandelt hat, ergeben die einwandfreien Feststellungen des Landgerichts. Seine Verurteilung nach § 267 3t6B in den ange-
führten Fällen ist irrtumsfrei (vgl 2GSt 46, 298).
4.) Zu Unrecht führt die Revision aus, das Landgericht habe sachliches Strafrecht Güadurch verletzt, dass ee unter lissachtung der Allgemeinen Anweisung en Richter är 1 einen besonders schweren Tall im Sinne des § 26% Abs 4 StGB angenommen habe. Zur Zeit des Urteilsspruchs war äie AAR Nr 1 im Bundesgebiet nicht mehr in Kraft. Sie verpflichtete daher den Richter nicht mehr. Tie der erkennende Senat schon in seinen zun Abäruck bestimaten Urteil vom 16. Februar 1951 (2 StR 109/50) entschieden hat, hat die AAR Nr 1 das sachliche Strafrecht nicht — auch nicht zeitweise - verändert unä ist daher nachträglich auch nicht auf Taten anzuwenden, die zu einer Zeit begangen worden sind, als sie noch in Äraft war.
"Das Landgericht hat im übrigen bei der rechtlichen Beurteilung der Taten des Angeklagten wiederholt die Bestirzungen der AAR Nr 1 beachtet, obwohl es an sie nicht mehr gebunden war. Dieser Fehler beschwert den Angeklagten nicht.
5.) Nach seinen Feststellungen, dass äle von dem Angeklagten zur Herstellung gefälschter Urkunden bemitzte Schreibmaschine gegebenenfalls in Hiteigantum seiner Zhefrau steht, hätte das Landgericht diesen Gegenstand nicht gemäss § 40 StGB einziehen ätrfen. § 40 StGB kann nicht engevuandt werden, wenn an der betroffenen Sache Personen els Eigentümer finglich berechtigt sind, welche an der ver. übten Tat nicht schuldhaft beteiligt waren. (RGSt Iü 1933, 174). De nur körperliche Sachen, nicht aber Rechte eingezogen werden können, wäre auch üle üinziehung des Eigentuns-
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anveils des Angeklagten unzulässig. (Olshausen, Anm li
Abs 2 zu § 40 stGB). In dem angefochisnen Urteil sind die kigentumsverhülinisse an der von dem Angeklagten zur Tai benutsien Schreibmaschine keinesfalls hinreichend gekiärt. ss wird Aufgabe der tatrichterlichen Feststellung sein, das Versäunte nachzuholen unä danach die Entscheidung gemäss
§ 40 StGB zu treffen. Die Einziehung der Schreibmaschine var demnach aufzuheben.
Im übrigen sind die Feststellungen unä Rechtseus. führungen des angefochtenen Urteils irrtumsfrei.
gez. Dr. Zirchner ' gez. Dr. Dotterweich gez.Henneka
gez. Herner ges. Dr. Sauer
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