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BGH Urteil vom 18.10.1951 – 4 StR 530/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Linziehung eines liteigentuns-..-. anteils an dem zur Begehung der Tat benutzten Gegenstand kann auf Grund des § 40 StGB nicht ausgesprochen werden. VAktenzeichen: 4 StR 530/51 Urteil vom 18. Oktober 1951 LG Essen U 2 4_StR 530/51

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Für das Nachschlagewerk! 2272 07 1

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Für die Amtliche Sammlung!

Gesetz: 5168 § 1.40;

Rechtssatz: Die Linziehung eines liteigentuns-..-. anteils an dem zur Begehung der Tat benutzten Gegenstand kann auf Grund des § 40 StGB nicht ausgesprochen werden.

VAktenzeichen: 4 StR 530/51

Urteil vom 18. Oktober 1951 LG Essen U 2

4_StR 530/51

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den üionteur Helmut I EEE zu: Em geboren ebenda am EEE 1911,

wegen Diebstahls i.R.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. ilörchner Bundesrichter Dr. Engeis Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > els Urkundsbeamter der Ceschäftsstelle, für’ Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in ssen vom 14. April 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung des Fahrrades angeordnet ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Vernandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen. } Von Rechts wegen

ne nun

Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen Diebstahls verurteilt worden; zugleich hat das Landgericht die Einziehung des bei der Tat benutzten ahrrades angeordnet. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts, besonders der Vorschriften über die Jinziehung-Sie hat zum Teil. vurfolg.

Das Urteil lässt, soweit es die Verurteilung zur Sache betrifft, keine Rechtsverletzungen erkennen. ‚lur die Einziehung des bei der Ausführung der Tat benutzten Fahrrades begegnet rechtlichen Bedenken.

In den Urteilsgründen ist nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt, ob das von den Tätern bei Begehung des Diebstakls benutzte Rad dem Angeklagten allein gehört. Dieser hat geltend gemacht, es gehöre seinem zwölfjährigen Sohn. Der Tatrichter ist dagegen überzeugt, "dass das Fahrrad dem Angeklagten Te :ehört, mindestens aber in seinem iiiteigentum steht", Bei Prüfung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der sinziehung muss daher zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dass dieser nur .iteigentüner des . Fahrrades ist. Nach § 40 StGB kann die Linziehung eines Gegenstandes nur ausgesprochen werden, wenn er dem Täter (oder einem Teilnehmer) gehört, und dieser ihn zur Tat benutzt hat oder mit seinem Gebrauch zu diesem Zweck einverstanden gewesen ist. Diese lassnahme hat mithin die rechtliche fatur einer lWebenstrafe. Durch die Linziehung eines im jliteigentum des Täters (oder eines

"tilnchmers) und einer an der Straftat unbeteiligten

Person stehenden Gegenstandes würde auch der Anteil

des für die Tat nicht verantwortlichen iliteigentümers eingezogen, weil mit .der Rechtskraft des Urteils das k volle ligentum an dem eingezogenen Gegenstand auf den E Staat übergeht. Da dieses Ergebuis dem Strafcharakter der GCesetzesvorschrift widersprechen würde, muss gefordert werden, dass ein Gegenstand nur eingezogen werden kann, wenn er dem Täter (oder Teilnehmer) allein gehört. E 4

Der Miteigentumsamteil des Täters (oder Teil- ' E Pr nehmers) kann nicht eingezogen werden, wie auch der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 20. iiärz 1951 - 2 StR 38/51 - ausgesprochen hat; denn ein Vergleich zwischen den 88 243 Ir 1, 290, 304 und dem § 335 StGB zeigt, dass unter "Gegenständen" nach dem Sprachgebrauch des Strafgesetzbuches nur körperliche Sachen, nicht auch \echte zu verstehen sind (ReSt 57, 232, Olshausen 12. Aufl § 40 Anm 7, 11, LzK 6. Aufl § 40 Anm II 2, 3). 3ine ausdehnende ; Auslegung des § 40 StGB zu Ungunsten des Angeklagten g würde rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen, zumal durch die “inziehung des .liteigentumsamteils u ; auch das ilechtsverhältnis zu dem von dem btrafver- j fahren nicht betroffenen iliteigentümer infolge der m gemeinschaftlichen Verwaltung der Teilhaber der Zu zwischen den „iteigentümern bestehenden Gemeinschaft \ tatsächlich und rechtlich verändert würde (val 58 774, 749, 753 BGB). Solche Wirkungen können nach dem Sinn

-A-

und Zweck des § 40 StGB, der nur eine zusätzliche Strafe für den Rechtsbrecher schaffen soll, nicht in Kauf genommen werden. ine andere Auffassung lässt sich im vorliegenden Fall auch nicht deshalb vertreten, weil der Täter Inhaber der elterlichen Gewalt über den angeblichen lliteigentümer ist; denn die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die gesetzliche Vertretung rechtfertigen keine $Strafimassnahmen gegen den Vertretenen, wenn diesen keine persönliche, strafrechtliche Schuld trifft (vgl GA 58, 445).

Die Anordnung der Einziehung des Tahrrades muss daher aufgehoben und die Sache zur widerspruchsfreien Aufklärung der sigentumsverhältnisse an das Landgericht zurückverwiesen werden. Zu diesem Zweck wird der Tatrichter festzustellen haben, von wem, für wen und aus wessen \:itteln das von dem Angeklagten "ständig auf seinen FTehrten zur Arbeit benutzte Rad"! angeschafft (vgl § 1646 DEB), gegebenenfalls wann und in welcher \eise es dem Xinde etwa später zugewendet worden ist. Im Rahmen der insoweit notwendig werdenden Beweisaufnahme wird zu berücksichtigen sein, dass das Gericht über den Wert eines Zeugenbeweises in der Regel erst nach seiner oränungsmässigen &rhebung entscheiden kann und deshalb nur dann von

ihr absehen darf, wenn sich der gänzliche Unwert der

Aussage von vornherein mit Sicherheit feststellen lässt (RGSt 47, 100, 104; 56, 134, 139; 75, 11, 14).

Gr>»ß Krumme Dr. Hörchner Engels Dr. Augustin