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BGH Entscheidung vom 08.01.1954 – 5 StR 613/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5.StR 613/53 2293 034

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schausteller Günther B u EB aus DEE, dort geboren an DD EB,

wegen versuchten Verbrechens nach § 175a StGB

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.Januar 1954, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 31. Juli 1953 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründesz

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Verbrechens nach § 175a StGB in zwei Fällen zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.

I.

Der Angeklagte kam im Mai 1953 abends 10 Uhr mit dem 14jährigen Werner RP und dem 16Jährigen Gerhard DD auf der Straße ins Gespräch über ein Motorrad. Der Angeklagte gab jedem der beiden Jugendlichen 10 Dpf für eine Zigarette und nahm sie auf ihre Bitte anschließend mit in seine Wohnung. Dort unterhielten sich alle drei angeregt, ohne daß etwas Anstößiges vorkam. Ebenso war es bei einem zweiten Besuch, den die Jugendlichen kurz darauf dem Angeklagten machten. Erst beim dritten Besuch der beiden Jungen setzte sich der Angeklagte auf die Lehne des Stuhles, auf dem EEE saß und fragte ihn, ob er mal an seinem "Ding" spielen könne. EI entblößte ohne weiteres seinen Geschlechtsteil und ließ den Angeklagten daran spielen. Dann wandte sich dieser zu RB und spielte an dessen von alegem entblößten Geschlechtsteil. Bei weiteren Besuchen der beiden Jugendlichen wiederholten sich diese Vorkommnisse, Einmal spielte der Angeklagte an dem Geschlechtsteil des EB, nachdem dieser sich vorher, nur mit einer Hose bekleidet, auf die Couch gelegt hatte.

II.

Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte habe mit den beiden Jugendlichen Unzucht getrieben, indem er zur Befriedigung seiner Geschlechtslust an ihren Geschlechtsteilen gespielt habe. ED und REEEEB hätten sich nur passiv verhalten, deshalb ihrerseits keine Unzucht getrieben. Es habe sich auch nicht feststellen lassen, daß die Jugend-

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lichen sich bei den Handlungen des Angeklagten irgend etwas gedacht, insbesondere sexuelle Empfindungen gehabt hätten. Es sei auch nicht ausgeschlossen, daß die Jugendlichen von vornherein zur Unzucht bereit gewesen seien. Aus diesen in der Person der Jugendlichen liegenden Gründen sei dem Angeklagten nicht nachzuweisen, daß er die Jugendlichen verführt habe, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen. Der Angeklagte habe aber nach der Überzeugung der Strafkamner bereits bei dem Kennenlernen der beiden Jugendlichen die Absicht gehabt, mit ihnen Unzucht zu treiben, und damit gerechnet, daß sie dazu nicht ohne weiteres bereit sein würden. Deshalb habe er sie dadurch zur Bereitschaft bestimmen wollen, daß er ihr Vertrauen gewann, indem er sie sich zunächst eine Zigarette kaufen und sich dann von ihnen besuchen ließ. Er habe somit mit der Ausführung der von ihm gewollten Verführung der beiden Jugendlichen, sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen, begonnen und sich, da sein Tun sich gegen die Integrität zweier Personen gerichtet habe und demgemäß seine Tat bei jedem Jungen als selbständige Handlung zu werten sei, des versuchten Verbrechens nach § 175a Nr 3 StGB in zwei Fällen schuldig gemacht.

III.

1.) Entgegen der Auffassung der Revision hat die Strafkammer nicht verkannt, daß eine Bestrafung aus § 175a Nr 3 StGB nur erfolgen kann, wenn der Jugendliche die Voraussetzungen des § 175 StGB nach seiner äußeren und inneren Tatseite -— wenn auch möglicherweise ohne strafrechtliche Schuld - erfüllt. Die Strafkammer geht vie.mehr ausdrücklich von diesem in BGHSt 2,40 ausgesprochenen Grundsatz aus, Weil sie nicht feststellen konnte, daß die innere Tatseite des § 175 StGB bei den Jugendlichen vorgelegen habe, hat sie mit rechtlich einwandfreier Begründung nur Versuch des Verbrechens aus § 175a StGB auf seiten des Angeklagten angenommen.

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Ebenso unbegründet ist der Angriff der Revision, die Strafkamner habe nicht ausreichend festgestellt, daß der Angeklagte die Jugenälichen verführt habe. Auch hier übersieht der Beschwerdeführer, daß die Strafkammer nur einen Verführungsversuch angenommen hat.

2.) Die Revision meint, die Strafkammer habe den Begriff "Unzucht treiben" verkannt, Wie der 2.Senat in der ausführlich begründeten Entscheidung BGHSt 1,293 ausgeführt hat, "treibt" allerdings nur Unzucht, wer mit einem anderen unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer vornimmt. Dem hat sich der erkennende Senat in der Entscheidung 5 StR 121/52 vom 21.2.1952 angeschlossen. Es liegt kein Anlaß für die Annahme vor, daß die Strafkammer diesen Grundsatz verkannt habe, wenn sie ihn auch nicht ausdrücklich erwähnt. Es bestehen keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken dagegen, in dem wiederholten Spielen des Angeklarten an den Geschlechtsteilen der Jugendlichen Handlungen von einer Stärke und Dauer zu sehen, die sie als Unzuchttreibea im Sinne des § 175 StGB erscheinen lassen, Da diese Frage aber, wie bereits in den erwähnten Entscheidungeu ausgesprochen ist, grundsätzlich vom Tatrichter zu beantworten ist, das Urteil auch aus anderen Gründen aufgehoben werden muß, empfiehlt es sich, daß die’ Strafkammer in dem neuen Urteil auf diesen Punkt ausdrücklich eingeht.

3.) Durchgreifende Bedenken bestehen gegen die Ausführungen, mit denen die Strafkammer Tatmehrheit zwischen den Handlungen einerseits gegenüber EM, andererseits gegenüber REED annimmt. Daß die Tat sich gegen die Integrität von zwei Personen richtet, schließt es zwar aus, eine fortgesetzte Handlung anzunehmen. Gleichwohl kann äle versuchte Verführung von zwei Jugendlichen im einzelnen Fall eine in natürlichem Sinne einheitliche Handlung sein. Dies hat der kundesgerichtshof (BGHSt 1,20) schon für die Verleitung mehrerer Kinder zur Verübung unzüchtiger Handlungen angenommen. Di» Strafksumer sieht den Verführungsversuch darin, daß der Angeklagte beiden Jugendlichen bei

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demselben Gespräch Geld für je eine Zigarette gab und sich von ihnen besuchen ließ. Diese Handlungen hat er möglicher weise gegenüber beiden in natürlicher Handlungscinheit begangen. Mehrere Handlungen in natürlichem Sinn liegen alle dings darin, daß der Angeklagte beide Jungen nacheinander aufgefordert hat, ihn an ihren Geschlechtsteilen spielen zu lassen. Ob aber der Angeklagte in diesem Augenblick den Verführungsversuch noch fortgesetzt hat, läßt sich aus den Feststellungen der Strafkammer nicht entnehmen. Der Sachverhalt läßt die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits erkannt hatte, daß die Jugendlichen zu den ihnen zugemuteten Handlungen ohne weiteres bereit waren, es also einer weiteren Verführung nicht bedurfte, oder, daß er mit Sicherheit damit gerechnet hat, die Jugendlichen würden seine Handlungen als so harmlos ansehen, wie sie es nach den Feststellungen möglicherweise getan haben.

4.) In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer noc zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte in Tateinheit nit dem versuchten Verbrechen nach § 175a StGB eines vollendeten Vergehens nach § 175 StGB schuldig gemacht hat. Daß zwischen diesen beiden Straftaten Tateinheit möglich ist, hat der 4.Senat bereits entschieden (vgl 4 StR 297/51 vom 14.6.1951, abgedruckt IM Nr 10 zu § 73 StGB und Leitsatz JZz 1951,600). Im Gegensatz zu § 175a Nr 3 kommt es für § 175 StGB nicht darauf an, ob die Jugendlichen auch ihrerseits Unzucht getrieben haben.

8 358 Abs 2 StPO würde einer Verurteilung wegen versuchten Varbrechens nach § 175a Nr 3 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 175 StGB nicht entgegenstehen, da hiernach das Urteil nur in Art und Höhe der Strafe nicht zu Ungunsten des Angeklagten abgeändert werden darf.

Dr.Geier Dr.Koffka Schmidt Schnitt Dr.Börker