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BGH Entscheidung vom 15.10.1953 – 4 StR 444/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen

den Bauhilfsarbeiter Franz W EEE aus

CR TEE est, geboren am ED 1905 in vun 4 i_ __ 2 N wegen Unzucht mit Männern . ? hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der : Sıtzung vom 15. Oktober 1953, an der teilgenommen $ haben: “ Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr, Hülle .. Bundesrichter Dr, Augustin a Bundesrichter Martin u als beisitzende Riohter, Staatsanwalt Dr. re.mrt Re als Vertreter der Bundesanwaltschaft, et

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Fu

für Recht erkannt:

Die Aevision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 19. Mai 1955 wird verworfen, au D:r Angeklagte hat die “osten des Rechtsmittels R zu tragen. : Von Rechts wegen '

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1;

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen § 175 a Nr 5 StGB in einem Falle und wegen Vergehens gegen § 175 in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden.

Seine Verfahrensrüge ist entgegen der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPQ nicht durch die Angabe von Tatsachen ausgeführt worden und daher unbeachtlich,

Mit der Sachbeschwerde macht er nur geltend, dass er zu Unrecht wegen Verbrechens gegen § 175 a Nr 3 StGB

verurteilt worden sei, weil der Sachverhalt eine Verführung

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des Minderjährigen nicht erkennen lasse, Diese Rüge ist unbe-

gründet,

Der Angeklagte hatte den 15jährigen, erwerbs- und obdachlosen Jürgen Kg: von dem er auf dem Hauptpostamt um Feuer gebeten worden war, nach Bewirtung für die Nacht mit auf sein Zimmer genommen und sich zu ihm ins

Bett geiegt. Er fasste an den Geschlechtsteil des Jugend-

lichen und rieb daran. Ki wehrte sich nicht dagegen. Dann führte der Angeklagte die Hand des Minderjährigen an seinen, des Angeklagten, Geschlechtsteil und forderte ihn auf, daran zu reiben; KiiBtat das bis zum Samenerguss.

Diese Feststellungen werden von der Strafkammer folgendermassen gewürdigt: Der Angeklagte habe als Mann über 21 Jahren den minderjährigen Jürgen rg»

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verführt, mit ihm Unzucht zu treiben und sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen, Tas sei

das von ihm erstrebte und erreichte Ergebnis gewesen.’ Er sei sich darüber klar gewesen, dass er es mit einef Mann unter 21 Jahren zu tun hatte. Er habe den u ?

auch verführt. Er hebe den Minderjährigen dadurch. %# dass er an dessen Geschlechtsteil rieb und ihn so sinnlich erregte, zu der Unzuchtshandlung geneigt ge macht, Es spreche nichts dafür, dass KM als er der’ Einladung des Angeklagten folgte, von vornherein mit 7 einer Unzuchtshandlung einverstanden gewesen sei oder" sich ohne Willensbeeinflussung freiwillig preisgegebef: habe. Er.

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Die Strafkammer hat somit erkennt, dass § 175 a: Nr 3 StGB eine Verführung des Minderjährigen durch ° den Täter voraussetzt. Zutreffend erblickt sie auch das Wesen der Verführung in einer Einwirkung auf den “ Willen des »inderjährigen, um diesen zur Unzucht, die er an sich nicht wollte, geneigt zu machen (vgl 3681 ® 70, 199; 71, 48, 111; RG DR 1939, 364 Nr 6). Die Überiß gung, dass Koch nicht von vornherein mit einer Unzucht? handlung einverstanden war, es vielmehr zunächst der “ Beeinflussung seines Willens bedurfte, hat das Gerich® in möglicher, mit Rechtsgründen nicht angreifbarer tatrichterlicher Würdigung aus dem Nichtvorliegen voN. Anzeichen für das Gegenteil geschöpft, Was die Revigicl hiergegen geltend macht, bewegt sich auf dem Gebiet “ tatsächlicher Erwägungen, das dem Revisionspichtep:” verschlossen ist (§ 337 StPO). Das Mittel der Willens beeinflussung sieht die Strafkammer in der sinnlichen

Erregung des Minderjährigen durch das Reiben an dessen Geschlechtsteil; erst durch diese ärregung wurde der Minderjährige nach Auffassung der Strafkammer dazu geneigt gemacht, sich den unzüchtigen Einwirkungen

des Angeklagten weiterhin freiwillig preiszugeben und sodann aufforderungsgemäss an dessen Geschlechtsteil bis zum Samenerguss zu reiben,

Das Bedenken der Revision, dass das Reiben am Geschlechtsteil des Minderjährigen schon die Ausführungshandlung selbst darstelle und daher nicht das zur Anwendung gebrachte Verführungsmittel-sein könne, lässt ausser acht, dass die Willensbeeinflussung insbesondere auch durch eine vom Verführer vorgenommene unzüchtige Handlung bewirkt werden kann (vgl BGH 4 StR 297/51 vom 14.6.1951), und dass der Angeklagte den Minderjährigen durch das Mittel der sinnlichen Srregung vor allem auch dazu bestimmt hat, sich selbst am Körper des Angeklagten unzüchtig zu betätigen.” Verführung zum Unzuchttreiben und zum Hissbrauchenlassen sind gleichwertige Erscheinungsformen desselben gesetzlichen Straftatbestandes (BGH 4 StR 155/53 vom 25.6.1953).

Der innere Tatbestand ist ebenfalls rechtlich bedenkenfrei festgestellt; denn den Minderjährigen zur Unzucht geneigt zu machen, war das vom Angeklagten erstrebte Ergebnis seines Handelns, Keinem Zreifel unterliegt es nach den Ürteilsfeststellungen auch, dass der Minderjährige die unzüchtige Betätigung des Angeklagten mit innerer Anteilnahme über sich ergehen liess und späterhin selbst beim Angeklagten geschlecht-

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liche Empfindungen bewusst hervorrufen wollte (vgl BGHSt 2, 40). £

Die Verurteilung aus § 175 a Nr 3 StGB begegnet hiernach keinem rechtlichen Bedenken. Auch im übrigen lässt das angefochtene Urteil keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler erkennen.

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Dr. Augustin Martin