Rechtsprechung / BFH / 2. Senat / 2020

BFH Beschluss vom 03.02.2020 – II B 28/19

2. Senat · ECLI:DE:BFH:2020:B.030220.IIB28.19.0

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

NV: Es ist geklärt, dass die Übertragung eines Anteils an einem Nachlass, zu dem ein Grundstück gehört, zu einem kraft Gesetzes eintretenden Übergang des Eigentums an dem Grundstück i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG führt .

Tenor§

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11.12.2018 - 5 K 721/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2020-02-03/ii-b-28-19#rd_1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2020-02-03/ii-b-28-19#rd_2

1. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2020-02-03/ii-b-28-19#rd_3

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn hinsichtlich ihrer Beantwortung Unsicherheit besteht. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 05.06.2019 - II B 21/18, BFH/NV 2019, 1253, Rz 3).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2020-02-03/ii-b-28-19#rd_4

Dieselben Grundsätze gelten für die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO als Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1253, Rz 4).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2020-02-03/ii-b-28-19#rd_5

b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2020-02-03/ii-b-28-19#rd_6

aa) Nach Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist die Rechtsfrage ungeklärt, ob auf den Erwerb eines Erbanteils an einer grundbesitzenden Erbengemeinschaft in Höhe von deutlich weniger als 100 % die Vorschrift des § 1 Abs. 2a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) entsprechend anzuwenden sei, weil es ansonsten zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung im Vergleich zum Erwerb eines entsprechenden Anteils an einer grundbesitzenden Personengesellschaft komme.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2020-02-03/ii-b-28-19#rd_7

Diese Rechtsfrage ist bereits durch die Rechtsprechung des BFH geklärt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2020-02-03/ii-b-28-19#rd_8

Danach führt die Übertragung eines Anteils an einem Nachlass zu einem kraft Gesetzes eintretenden Übergang von Eigentum an einem zum Nachlass gehörigen Grundstück i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG (BFH-Urteil vom 09.07.2014 - II R 50/12, BFHE 246, 222, BStBl II 2015, 399, Rz 9, m.w.N.). Diese rechtliche Beurteilung weicht zwar von dem für Gesamthandsgemeinschaften allgemein geltenden Grundsatz ab, dass der Wechsel im Personenstand als solcher grundsätzlich keine Grunderwerbsteuer auslöst. Die Abweichung rechtfertigt sich jedoch aus der rechtlichen Struktur der Erbengemeinschaft, die auf Auseinandersetzung gerichtet ist (vgl. § 2042 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--). Zudem kann ein Erbteilsinhaber über seinen Anteil am Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB), so dass die Gesamthandsbindung bei der Erbengemeinschaft im Gegensatz zu anderen Gesamthandsgemeinschaften (vgl. § 719 Abs. 1 BGB) gelockert ist. Durch diese rechtlichen Besonderheiten der Erbengemeinschaft ist ihre gegenüber anderen Gesamthandsgemeinschaften abweichende Behandlung sachlich gerechtfertigt. Dem steht nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof --wie vom Kläger zutreffend vorgetragen-- die isolierte Übertragung von Anteilen an Gesamthandsgemeinschaften wie z.B. Kommanditgesellschaften durch einfache Verfügung zulässt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2020-02-03/ii-b-28-19#rd_9

bb) Die Beschwerdebegründung wirft keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte auf, die eine Überprüfung der vorstehenden Rechtsprechung erfordern.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2020-02-03/ii-b-28-19#rd_10

Der durch das Jahressteuergesetz 1997 vom 20.12.1996 (BGBl I 1996, 2049) eingefügte § 1 Abs. 2a GrEStG berührt die grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung der Übertragung des Anteils an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück nicht. Diese Vorschrift schränkt lediglich die Nichtsteuerbarkeit des Wechsels im Personenstand der Gesamthand ein; sie hat keinen Einfluss auf die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung der Übertragung von Anteilen an einem Nachlass.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2020-02-03/ii-b-28-19#rd_11

§ 1 Abs. 2a GrEStG ist ein Ergänzungstatbestand und gilt nach seinem klaren Wortlaut nur für Personengesellschaften. Die Erbengemeinschaft ist keine Personengesellschaft i.S. dieser Vorschrift (Meßbacher-Hönsch in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 19. Aufl., § 1 Rz 751). Eine entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG ist nicht, auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. § 1 Abs. 2a GrEStG fingiert einen Grundstückserwerb einer aus den neuen Gesellschaftern bestehenden grundbesitzenden Personengesellschaft von der aus den alten Gesellschaftern bestehenden Personengesellschaft. Ein solcher fiktiver Erwerb ist bei der Erbengemeinschaft nicht möglich. Die einzelnen Miterben verfügen gesondert über ihren Anteil am Nachlass (vgl. § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Veräußerung führt nicht --wie bei einer Personengesellschaft-- zu einem Wechsel im Gesellschafterbestand. Eine Gleichbehandlung ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, weil rechtlich unterschiedliche Sachverhalte zu beurteilen sind.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2020-02-03/ii-b-28-19#rd_12

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2020-02-03/ii-b-28-19#rd_13

3. Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe, insbesondere ohne Darstellung des Tatbestands.