Rechtsprechung / BFH / 8. Senat / 2019

BFH Beschluss vom 11.12.2019 – VIII E 1/19

8. Senat · ECLI:DE:BFH:2019:B.111219.VIIIE1.19.0

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

NV: Ist eine Außenprüfung bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung noch nicht durchgeführt worden, sind die zu erwartenden Mehrsteuern im Einzelfall zu schätzen; ist eine solche Schätzung nicht möglich, ist der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Auffangstreitwert anzusetzen. Dieser fiktive Wert ist --ohne Kürzung auf 10 %-- auch für ein Verfahren wegen AdV der Anordnung der Außenprüfung maßgebend .

Tenor§

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 12.02.2019 - KostL 253/19 (VIII S 19/18) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-12-11/viii-e-1-19#rd_1

Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) begehrt mit seiner Erinnerung, die Höhe des der Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs (BFH) zugrunde liegenden Streitwerts für ein Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) einer Prüfungsanordnung herabzusetzen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-12-11/viii-e-1-19#rd_2

Der Erinnerungsführer ist zugelassener Rechtsanwalt. Mit Bescheid vom 06.10.2015 ordnete das zuständige Finanzamt (FA) gemäß § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung eine steuerliche Außenprüfung für den Zeitraum 2008 bis 2010 wegen Einkommen- und Umsatzsteuer an. Hiergegen erhob der Erinnerungsführer Einspruch und beantragte beim FA, die Vollziehung der Prüfungsanordnung auszusetzen. Dieser Antrag, der Einspruch und das anschließende Klageverfahren blieben erfolglos.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-12-11/viii-e-1-19#rd_3

Der Erinnerungsführer erhob anschließend beim BFH Nichtzulassungsbeschwerde, die der Senat mit Beschluss vom 30.11.2018 als unbegründet zurückgewiesen hat.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-12-11/viii-e-1-19#rd_4

Während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beantragte der Erinnerungsführer die AdV der Prüfungsanordnung beim FA, welches den Antrag ablehnte, und daraufhin am 01.06.2018 AdV beim BFH. Der Antrag wurde durch Beschluss des Senats vom 17.12.2018 - VIII S 19/18 als unzulässig verworfen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-12-11/viii-e-1-19#rd_5

Mit der angefochtenen Kostenrechnung vom 12.02.2019 setzte die Kostenstelle des BFH die Gerichtskosten für das Verfahren der AdV der Prüfungsanordnung vor dem BFH (VIII S 19/18) in Höhe von 292 € fest. Dieser Kostenrechnung liegen ein Streitwert von 5.000 € gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und die Anwendung der Nr. 6210 des Kostenverzeichnisses für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im ersten Rechtszug (Ansatz einer 2,0-Gebühr) zugrunde.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-12-11/viii-e-1-19#rd_6

Der Erinnerungsführer hat hiergegen die vorliegende Erinnerung erhoben. Er ist der Meinung, in Verfahren der AdV sei der Streitwert in Höhe von 10 % des Betrags zu bemessen, dessen Aussetzung begehrt werde. Dies seien für die streitbefangene AdV 10 % des Auffangstreitwerts (5.000 €).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-12-11/viii-e-1-19#rd_7

Der Erinnerungsführer beantragt,die Kostenrechnung des BFH vom 12.02.2019 - KostL 253/19 (VIII S 19/18) in der Weise zu ändern, dass der Gebührenberechnung ein Streitwert von 500 € zugrunde gelegt wird.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-12-11/viii-e-1-19#rd_8

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt,die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe§

II.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-12-11/viii-e-1-19#rd_9

Die Erinnerung ist unbegründet.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-12-11/viii-e-1-19#rd_10

Die an den Erinnerungsführer gerichtete Kostenrechnung vom 12.02.2019 weist keinen Rechtsfehler auf. Die Gerichtskosten sind auf der Grundlage des Auffangstreitwerts von 5.000 € zu bestimmen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-12-11/viii-e-1-19#rd_11

1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert. Dies ist hier der Fall. Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Höhe des Streitwerts in der Kostenrechnung.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-12-11/viii-e-1-19#rd_12

2. Die Kostenstelle des BFH hat zu Recht für das AdV-Verfahren eine eigenständige Kostenrechnung erlassen und der Berechnung der Gerichtsgebühren den Auffangstreitwert zugrunde gelegt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-12-11/viii-e-1-19#rd_13

a) Das AdV-Verfahren gehört nicht zum selben Rechtszug wie das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (i.d.F. des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 08.07.2014, BGBl I 2014, 890) sind die Gebühren für den vorläufigen Rechtsschutz einerseits und für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren andererseits getrennt zu ermitteln. Die Gebührensätze für den vorläufigen Rechtsschutz (einschließlich der Verfahren nach § 69 Abs. 3 und Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung) sind im Hauptabschnitt 2 geregelt, während sich die Gebührensätze für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aus Hauptabschnitt 5 ergeben (vgl. BFH-Beschluss vom 30.08.2011 - IV E 7/11, BFH/NV 2012, 55, Rz 11). Danach ist die Kostenstelle des BFH zutreffend davon ausgegangen, dass für das AdV-Verfahren eine eigene Kostenrechnung zu erlassen und im Streitfall nach Nr. 6210 des Verzeichnisses eine 2,0-Gebühr für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im ersten Rechtszug anzusetzen war.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-12-11/viii-e-1-19#rd_14

b) Auch die Höhe des der Rechnung zugrunde liegenden Auffangstreitwerts (§ 52 Abs. 2 GKG) in Höhe von 5.000 € begegnet keinen Bedenken.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-12-11/viii-e-1-19#rd_15

aa) Nach der Rechtsprechung des BFH ist in Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Prüfungsanordnungen der Streitwert regelmäßig mit 50 % der "mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern" (BFH-Beschlüsse vom 17.09.1974 - VII B 122/73, BFHE 113, 411, BStBl II 1975, 197; vom 04.10.1984 - VIII R 111/84, BFHE 142, 542, BStBl II 1985, 257; vom 18.05.1995 - III B 45/95, nicht veröffentlicht, und vom 29.07.2009 - VIII E 4/09, BFH/NV 2009, 1823; vom 20.05.2014 - X E 1/14, BFH/NV 2014, 1387) anzusetzen. Ist --wie im Streitfall-- eine Außenprüfung bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung noch nicht durchgeführt worden, sind die zu erwartenden Mehrsteuern im Einzelfall zu schätzen; ist eine solche Schätzung nicht möglich, ist der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Auffangstreitwert anzusetzen (vgl. zu § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. BFH-Beschlüsse in BFHE 142, 542, BStBl II 1985, 257; vom 10.03.1988 - VIII R 367/83, BFH/NV 1988, 515; zu § 52 Abs. 2 GKG s. BFH-Beschluss vom 14.12.2007 - IX E 17/07, BFHE 220, 22, BStBl II 2008, 199). Mangels solcher hinreichender Anhaltspunkte zur Höhe der zu erwartenden Mehrsteuern lag der Auffangstreitwert bereits der Kostenrechnung vom 29.01.2019 - KostL 185/19 (VIII B 67/18) für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (VIII B 67/18) wegen Aufhebung der angefochtenen Prüfungsanordnung zugrunde. Hiergegen erhebt der Erinnerungsführer auch keine Einwendungen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-12-11/viii-e-1-19#rd_16

bb) Anknüpfend daran ist der Streitwert für das vorliegende AdV-Verfahren entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers nicht in Höhe von 10 % von 5.000 € (= 500 €) zu bemessen. Werden die mutmaßlichen Mehrsteuern zugunsten des Erinnerungsführers in Höhe des Auffangstreitwerts angesetzt, ist dieser fiktive Wert --ohne Kürzung auf 10 %-- auch für ein Verfahren wegen AdV der Anordnung der Außenprüfung maßgebend. Er kann nicht Grundlage für die Ableitung des Streitwerts eines anderen Verfahrens sein, in dem ebenso wenig bekannt ist, welche finanzielle Bedeutung ihm zukommt (BFH-Beschluss vom 10.04.1990 - III E 2/89, BFH/NV 1991, 552, unter 3., m.w.N.; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., Vor § 135 Rz 160 "Außenprüfung"; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 139 FGO Rz 257, 259). Hieran ist ungeachtet der geäußerten Kritik festzuhalten (vgl. Finanzgericht Münster, Beschluss vom 30.01.2007 - 11 V 4418/05 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1109: 25 % des Auffangstreitwerts; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 163: 10 % des Auffangstreitwerts), wenn sich für das AdV-Verfahren die "mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern" nicht ermitteln lassen, da § 52 Abs. 2 GKG sowohl in Hauptsache- als auch in AdV-Verfahren gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 3 GKG anzuwenden ist.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-12-11/viii-e-1-19#rd_17

3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-12-11/viii-e-1-19#rd_18

4. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter.